Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 05.09.2013, Az.: 6 SchH 267/13

Entschädigung für unangemessene Dauer eines Wiederaufnahmeverfahrens bei querulatorischem Verhalten des Antragstellers

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
05.09.2013
Aktenzeichen
6 SchH 267/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 55905
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2013:0905.6SCHH267.13.0A

Fundstellen

  • NJW 2013, 8
  • NJW-RR 2014, 250-251
  • SchuR 2015, 91

Amtlicher Leitsatz

1. Wird durch ein Gericht ein Antrag nicht beschieden oder eine Eingabe nicht beantwortet, kann dies zu einem i.S.v. § 198 GVG entschädigungspflichtigen Nachteil führen.

2. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Antwort des angerufenen Gerichts deshalb entbehrlich ist, weil der Empfänger aufgrund querulatorischer Neigungen den Bescheid auch dann nicht akzeptieren würde, wenn ihm ausführlich und verständlich geantwortet würde.

3. Diese Verfahrensweise (sog. "Bescheidlosstellung") setzt allerdings voraus, dass das Gericht die Eingaben jeweils sachlich prüft, mindestens einmal beschieden und sodann angekündigt hat, weitere gleichgerichtete Eingaben unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zukünftig unbeachtet zu den Akten zu nehmen.

Tenor:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines von ihm beim Landgericht Braunschweig angebrachten Antrags auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens (LG Braunschweig - AR 1/11).

Der Antrag betrifft ein Strafverfahren, in dem der Antragsteller vom Landgericht Göttingen der dreifachen Beleidigung schuldig gesprochen und - unter Vorbehalt einer Geldstrafe - verwarnt wurde. Dem Antrag auf Wiederaufnahme vom 31.12.2010, dessen angeblich zögerliche Bearbeitung der Antragsteller beklagt, liegt folgender Verfahrensgang zugrunde (Vorgeschichte):

In zwei vom Antragsteller angestrengten Zivilverfahren und einem Verfahren über eine von ihm erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde verfasste der Antragsteller Schreiben, die Beleidigungen gegenüber einer Richterin und zwei Richtern enthielten und die der Dienstvorgesetzte zum Anlass nahm, gegen den Antragsteller Strafantrag zu stellen. Am 13.12.2001 wurde der Antragsteller daraufhin zunächst vom Amtsgericht Göttingen wegen Beleidigung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25,-- DM verurteilt.

Gegen das Urteil legte der Antragsteller Berufung ein, über die das Landgericht Göttingen mit Urteil vom 18.04.2002 entschied (4 Ns 44/02). Der Schuldspruch hatte Bestand, jedoch wurde der Rechtsfolgenausspruch in eine Verwarnung mit Strafvorbehalt abgeändert. Zahlreiche Anträge, Einwände und Rechtsmittel des Antragstellers gegen Zwischenentscheidungen hatten eine frühere Entscheidung verhindert.

Da der jetzige Vorsitzende des 6. Zivilsenats damals der Vorsitzende der Berufungskammer war, hat der Antragsteller den Vorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO) abgelehnt. Anlass hierzu hatte aus Sicht des Antragstellers u.a. gegeben, dass die Strafkammer nicht ausschließen konnte, dass die Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) des (damals) Angeklagten wegen eines bei ihm möglicherweise vorliegenden "Querulantenwahns" (sonstige anhaltend wahnhafte Störung - ICD-10 - F22.8) in erheblicher Weise beeinträchtigt war.

Hierüber hat der Senat - ohne Mitwirkung des Vorsitzenden - mittlerweile gem. §§ 45, 46 ZPO entschieden und hat den Antrag zurückgewiesen. Auf den Beschluss vom 08.08.2013 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Das weiter oben erwähnte Berufungsurteil des Landgerichts Göttingen vom 18.04.2002 wurde am 28.08.2002 rechtskräftig, nachdem der Strafsenat des Oberlandesgerichts die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen hatte (2 Ss 12/02).

Seit diesem Zeitpunkt - dem Jahr 2002 - betreibt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Strafverfahrens (§ 359 StPO).

Mit Schreiben vom 13.09.2002 (Strafakten 35 Js 2727/99 StA Göttingen, Bd. V, Bl. 381) fragte er beim Landgericht Göttingen an, wie er die Beiordnung eines Verteidigers für das beabsichtigte Wiederaufnahmeverfahren erreichen kann und benannte sodann mit Schreiben vom 09.10.2002 einen bestimmten Rechtsanwalt (wie vor, Bl. 410). Mit Schreiben des (auch jetzigen) Vorsitzenden vom 04.10.2002 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass für ein etwaiges Wiederaufnahmeverfahren das Landgericht Braunschweig zuständig ist (wie vor, Bl. 416).

Beim Landgericht Braunschweig gingen die Akten am 23.10.2002 ein (wie vor, Bl. 418), das mit Entscheidung des Vorsitzenden der 10. Strafkammer vom 06.11.2002 die Beiordnung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens ablehnte (wie vor, Bl. 422 - Aktenzeichen: 40 AR 6/02).

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wies der Strafsenat des Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 10.01.2003 zurück (Ws 263/02). Weil - unter Missachtung des § 23 Abs. 2 StPO - an dieser Entscheidung dieselben Richter mitgewirkt hatten, die schon über die Revision des Antragstellers entschieden hatten, musste der Beschluss vom 10.01.2003 allerdings wieder aufgehoben werden (wie vor, Bl. 58).

Anschließend wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass sich der schon früher beigeordnete Verteidiger (RA L, Göttingen) auch im Rahmen der Wiederaufnahme tätig werden könne, weil die Beiordnung fortdauere (Schreiben des (damaligen) Vorsitzenden des 1. Strafsenats vom 24.02.2003, wie vor Bl. 70).

Nachdem der genannte Verteidiger sich jedoch außerstande gesehen hatte, den Antragsteller weiter zu vertreten, wurde diesem durch Beschluss des Strafsenats vom 09.03.2004 - mit seiner zuvor eingeholten Zustimmung - Rechtsanwältin K beigeordnet (Strafakten Bd. VII, Bl. 52).

Mit Schreiben vom 05.08.2004 stellte der Antragsteller den Antrag, einen anderen Verteidiger beigeordnet zu bekommen (wie vor, Bl. 197). Diesen Antrag lehnte der Strafsenat mit Beschluss vom 13.01.2005 ab (wie vor, Bl. 214).

In der Folgezeit hatte es die dem Antragsteller beigeordnete Verteidigerin abgelehnt, einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen, so dass der Antragsteller seinen Antrag auf Beiordnung eines anderen Verteidigers mehrfach wiederholte.

Hierüber entschied - erneut - das Landgericht Braunschweig und lehnte die Beiordnung eines Verteidigers für ein Wiederaufnahmeverfahren wiederum ab (Beschluss vom 24.03.2006; 10 AR 12/06; Bd. VIII, Bl. 60). Der Antragsteller griff diese Entscheidung daraufhin mit der Beschwerde an, die der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts als unbegründet verwarf. Dieser Beschluss, auf den Bezug genommen wird und in dem die Rechtslage eingehend dargestellt und dem Antragsteller verdeutlicht worden ist, endet mit dem Satz: ...Diese querulatorischen Neigungen [Anm. des Senats: des Antragstellers] könnten allerdings dafür sprechen, dass weitere Anträge vergleichbaren Inhalts in Zukunft zwar geprüft, aber nicht mehr schriftlich beschieden werden müssen" (Beschluss vom 26.01.2007 - 2 Ws 1/06; wie vor, Bl. 210).

Der Antragsteller gab sich damit allerdings auch nicht zufrieden, sondern wiederholte seinen Antrag auf Beiordnung eines (neuen) Verteidigers bzw. Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Wiederaufnahmeverfahren, und zwar (u.a.) mit Schreiben vom 10.02.2007, 24.03.2007, 22.04.2007, 03.05.2007, 23.05.2007, 26.05.2007, 11.06.2007 und 18.06.2007.

Diese Anträge nahm die Vorsitzende der 10. Strafkammer des Landgerichts Braunschweig zum Anlass, den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass sich die genannten Eingaben nicht von denjenigen unterscheiden würden, die bereits vom Landgericht und Oberlandesgericht geprüft worden seien und kündigte unter Bezugnahme auf den genannten Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26.01.2007 (2 Ws 1/06) an, dass gleichlautende oder inhaltsgleiche Anträge zukünftig zwar geprüft, aber nicht mehr beschieden werden würden (Schreiben vom 03.07.2007 - 10 AR 12/06; Bl. 355, Bd. XI).

Die erneut auf eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens 4 Ns 44/02 gerichteten und inhaltsgleichen Anträge vom 25.10.2007, 07.01.2008, 17.01.2008, 25.03.2008, 26.03.2008, 18.03.2009, die abermals die Beiordnung eines Rechtsanwalts bzw. Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens zum Gegenstand hatten, wurden daher nur noch geprüft, aber nicht mehr förmlich beschieden.

Den hier verfahrensgegenständlichen Antrag vom 31.12.2010 (Bl. 1 BAe 7 AR 1/11 LG Braunschweig) hat das Landgericht Braunschweig am 24.02.2011 geprüft und dazu in den Akten festgehalten:

"Der erneute Antrag vom 30.12.2010 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem Ziel der Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 364 StPO) enthält keine neuen Tatsachen gegenüber den zahlreichen Eingaben des Antragstellers aus der Vergangenheit. Es soll unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Braunschweig vom 26.01.2007 eine Bescheidung des Antrags nicht erfolgen." (wie vor, Bl. 25).

Zuvor hatte das Landgericht den Antragsteller jedoch mit Schreiben vom 07.01.2011 aufgefordert, binnen drei Wochen seine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu vervollständigen (wie vor, Bl. 4), hatte ihm dann jedoch mit Schreiben vom 12.05.2011 (= Anlage zur Antragsschrift - Bl. 28 d. A.) erneut mitgeteilt, dass weitere Eingaben nicht beantwortet werden.

Der Antragsteller vertritt die Ansicht, dass sein Antrag vom 30.12.2010 bis heute unbearbeitet geblieben sei und begehrt daher die Zahlung einer Entschädigung (Schmerzensgeld). Die Richter - so meint er - würden seinen grundrechtlich verbrieften Justizgewährungsanspruch hintertreiben. Durch diese langdauernde intensive Verweigerungshaltung sei er massiven psychischen Belastungen ausgesetzt, so dass ihm ein Schmerzensgeld zustehe.

Wegen der im vorliegenden Verfahren für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe angekündigten Klageanträge wird auf Bl.2 ff. d.A. verwiesen.

Der Antragsgegner beantragt,

das Prozesskostenhilfegesuch zurückzuweisen.

Nach seiner Auffassung ist die beabsichtigte Klage schon deshalb ohne Aussicht auf Erfolg, weil erstens die Klagefrist nicht gewahrt und zweitens die Verzögerungsrüge nicht zeitgerecht erhoben worden sei. Schließlich - würde man meinen, dass die Klage doch zulässig ist - sei die beabsichtigte Klage deshalb ohne Erfolgsaussicht, weil zeitnah entschieden und dies - zu Recht - dem Antragsteller nur nicht mitgeteilt worden sei.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 S.1 1. Fall ZPO). Ob dies - wie der Antragsgegner meint - schon daraus folgt, dass die Klagefrist nicht gewahrt und die Verzögerungsrüge nicht zeitgerecht erhoben worden ist, kann und muss hier dahinstehen, weil der Antragsteller bei Erhebung der Verzögerungsrüge schon wegen der Aufforderung vom 07.01.2011, seinen Antrag zu vervollständigen, nicht mehr zwingend davon ausgehen musste, dass sein Antrag bereits geprüft und bearbeitet war, sondern womöglich hoffen durfte, (doch) noch eine Antwort zu erhalten.

Die beabsichtigte Klage bietet aber deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das Verfahren - entgegen der Ansicht des Antragstellers - objektiv nicht zögerlich bearbeitet wurde.

§ 198 Abs. 1 GVG bestimmt, dass derjenige, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, entschädigt wird. Dabei richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

Eine ungemessene Verfahrensdauer liegt nicht vor. Das Landgericht hat den Antrag vom 30.12.2010 zeitnah, nämlich bereits am 24.02.2011, geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass er - mangels neuer Tatsachen - erneut keine Aussicht auf Erfolg haben würde.

Dass der Antragsteller hiervon nicht benachrichtigt wurde, ist nicht zu beanstanden. Zwar hat ein Antragsteller grundsätzlich einen Anspruch auf eine Beantwortung seiner Eingabe, so dass schon das Nichtbescheiden eines Antrags oder das Nichtbeantworten einer Eingabe zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führen kann; dies gilt jedoch dann nicht, wenn eine Antwort des angerufenen Gerichts deshalb entbehrlich ist, weil der Empfänger aufgrund querulatorischer Neigungen den Bescheid auch dann nicht akzeptieren würde, wenn ihm ausführlich und verständlich geantwortet würde.

So liegt der vorliegende Fall:

Der Antragsteller, bei dem bereits in dem gegen ihn geführten Strafverfahren querulatorische Neigungen nicht ausgeschlossen werden konnten (Urteil LG Göttingen vom 18.04.2002, 4 Ns 44/02, Seite11 unten bis Seite 13), hat seinen Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers für ein beabsichtigtes Wiederaufnahmeverfahren seit dem Jahr 2002 unzählige Male wiederholt und hat gerichtliche Hinweise und Entscheidungen in keinem einzigen Fall akzeptiert. Dabei hat er keineswegs neue Argumente vorgebracht, sondern hat an seiner Sichtweise hartnäckig und unbelehrbar festgehalten. Durch die zahlreichen Anträge, Eingaben und Beschwerden sind die Akten mittlerweile (seit dem zugrunde liegenden Urteil des Landgerichts Göttingen) um weitere 11 Bände angewachsen.

Dieses Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich einzuordnen, weil durch die immer gleichen Wiederholungen seiner Anträge die Justiz sinnlos beschäftigt werden soll und beschäftigt worden ist. Der Antragsteller hat seinen Anspruch auf weitere Antworten deswegen verwirkt.

Eine vernünftige Rechtsauffassung erlaubt - und verlangt zur Ressourcenschonung sogar - dass der Richter als querulatorisch einzuordnende Eingaben nach einer vorherigen sachlichen Bescheidung und einer entsprechenden Ankündigung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zukünftig unbeachtet zu den Akten nimmt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 71. Aufl., Rdnr. 66 Einl III; Rdnr. 13 - Stichwort "Schweigen" - zu § 198 GVG; vgl. - für den Fall wiederholter, immer wieder gleicher Strafanzeigen - OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.02.2013, 1 VAs 6/12; juris).

Die vom Landgericht angewandte Verfahrensweise ist daher nicht zu beanstanden und hat insbesondere das Verfahren nicht verzögert, weil hinsichtlich des Verfahrensabschlusses auf den - intern gebliebenen - Vermerk vom 24.02.2011 abzustellen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 Abs. 1 S. 1 GKG, 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.

IV.

Es gab keinen Anlass, die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Var. 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil der vorliegenden Rechtssache zum einen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zum anderen auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.