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§ 11 NSchG - Gymnasium

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht den Erwerb der allgemeinen Studierfähigkeit. Es stärkt selbständiges Lernen und wissenschaftspropädeutisches Arbeiten. Entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen ermöglicht das Gymnasium seinen Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktbildung und befähigt sie, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch berufsbezogen fortzusetzen.

(2) Im Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 12. Schuljahrganges unterrichtet. Es kann ohne die Schuljahrgänge 11 und 12 geführt werden.(1)

(3) Der 10. Schuljahrgang ist zugleich die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. § 9 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. Die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe umfasst die Schuljahrgänge 11 und 12. Das Gymnasium setzt für die Qualifikationsphase Schwerpunkte im sprachlichen, naturwissenschaftlichen oder gesellschaftswissenschaftlichen Bereich; es kann weitere Schwerpunkte im musisch-künstlerischen und im sportlichen Bereich setzen.

(4) Der Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe dauert höchstens drei Jahre. Ein im Ausland verbrachtes Schuljahr wird nicht auf die Höchstzeit angerechnet. Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung wird von der Schule die Höchstzeit um ein weiteres Jahr verlängert. Die Schule kann in Härtefällen, die nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten sind, eine weitere Verlängerung um ein weiteres Schuljahr zulassen.

(5) In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe wird fächerübergreifendes, vernetztes und selbständiges Denken und Lernen durch persönliche Schwerpunktsetzung der Schülerinnen und Schüler gefördert. Die Schülerinnen und Schüler nehmen in allen Schulhalbjahren der Qualifikationsphase am Unterricht in den Kernfächern und in den ihrer Schwerpunktbildung entsprechenden Fächern teil. Im übrigen nehmen sie am Unterricht in Ergänzungsfächern und Wahlfächern teil.

(6) In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einem Punktsystem bewertet.

(7) Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab. Für die schriftliche Prüfung werden grundsätzlich landesweit einheitliche Aufgaben gestellt.

(8) Die allgemeine Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation erworben, die sich zusammensetzt aus den Leistungen in der Abiturprüfung und aus den Vorleistungen des 11. und 12. Schuljahrgangs. § 60 Abs. 1 Nr. 6 (vorzeitiger Erwerb eines Abschlusses) bleibt unberührt.

(9) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zur Ausführung der Absätze 4 bis 8 zu regeln.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 244) tritt § 11 Abs. 2 am 1. August 2004 in Kraft.