§ 11 NSchG - Gymnasium
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Im Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler des 7. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet.
(2) Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Grundbildung. Es ermöglicht ihnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch berufsbezogen fortzusetzen.
(3) Für die gymnasiale Oberstufe gelten folgende Regelungen:
- 1.In der gymnasialen Oberstufe werden Schülerinnen und Schüler des 11. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet.
- 2.Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert höchstens vier Schuljahre. Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung kann die Höchstzeit um ein Schuljahr überschritten werden. Die Schulbehörde kann Ausnahmen zulassen.
- 3.Der Unterricht im 11. Schuljahrgang wird überwiegend im Klassenverband erteilt und bereitet auf das Kurssystem des 12. und 13. Schuljahrgangs vor. Der Unterricht im 12. und 13. Schuljahrgang gliedert sich in jeweils zwei Schulhalbjahre und wird in Grund- und Leistungskursen erteilt. Die Schülerinnen und Schüler haben durch Wahl aus einem Angebot von Grund- und Leistungskursen, die Fächern und Aufgabenfeldern zugeordnet sind, Bildungsschwerpunkte zu setzen. In allen Aufgabenfeldern müssen Grundanforderungen erfüllt werden.
- 4.In der gymnasialen Oberstufe werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einem Punktsystem bewertet.
- 5.Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab. Die allgemeine Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation erworben, die sich zusammensetzt aus den Leistungen in der Abiturprüfung sowie in den Leistungskursfächern und in einer bestimmten Anzahl von Grundkursfächern aus dem 12. und 13. Schuljahrgang.
§ 60 Abs. 1 Nr. 6 (vorzeitiger Erwerb eines Abschlusses) bleibt unberührt.
(4) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zur Ausführung des Absatzes 3 zu regeln.
(5) Am Gymnasium kann der 5. und 6. Schuljahrgang geführt werden, wenn die Zusammenarbeit mit Schulen des Sekundarbereichs I gewährleistet ist. Das Gymnasium, das den 5. und 6. Schuljahrgang führt, kann ohne den 11. bis 13. Schuljahrgang geführt werden.