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§ 11 NSchG - Gymnasium

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Im Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler des 7. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet.

(2) Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Grundbildung. Es ermöglicht ihnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch berufsbezogen fortzusetzen.

(3) Für die gymnasiale Oberstufe gelten folgende Regelungen:

  1. 1.

    In der gymnasialen Oberstufe werden Schülerinnen und Schüler des 11. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet. Im 12. und 13. Schuljahrgang wird der Unterricht in Form eines Kurssystems erteilt.

  2. 2.

    Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert höchstens vier Jahre. Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung kann die Höchstzeit um ein Jahr überschritten werden. Die Schulbehörde kann Ausnahmen zulassen.

  3. 3.

    Der Unterricht der beiden Halbjahre des 11. Schuljahrgangs bereitet auf das Kurssystem des 12. und 13. Schuljahrgangs vor, in dem der gesamte Unterricht in halbjährigen Kursen erteilt wird. Im Kurssystem haben die Schülerinnen und Schüler durch Wahl aus einem Angebot von Grund- und Leistungskursen, die bestimmten Fächern und Aufgabenfeldern zugeordnet sind, Bildungsschwerpunkte zu setzen. In allen Aufgabenfeldern müssen Grundanforderungen erfüllt werden.

  4. 4.

    In der gymnasialen Oberstufe werden die Noten für die Leistungen in ein Punktsystem umgesetzt.

  5. 5.

    Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab.

  6. 6.

    Die Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation erworben, die sich zusammensetzt aus den Leistungen

    1. a)

      in der Abiturprüfung,

    2. b)

      in den Leistungskursen,

    3. c)

      in bestimmten anrechenbaren Grundkursen.

(4) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zur Ausführung des Absatzes 3 zu regeln.