Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 04.02.2015, Az.: 6 B 43/14

Erkennungsdienstliche Maßnahme; Foto; Intimbereich; Nackt ED; Nacktfoto; Spezialprävention; Straftat; Prävention

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
04.02.2015
Aktenzeichen
6 B 43/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 44937
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine sogenannte Nackt ED mit Fotos vom Intimbereich eines verurteilten Sexualstraftäters ist zur Verhinderung weiterer Sexualstraftaten weder geeignet noch verhältnismäßig.

Gründe

I.

Der am 23.9.1964 geborene Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die unter dem 25.9.2014 erfolgte für sofort vollziehbar erklärte Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung, von der insbesondere auch der Intimbereich umfasst ist.

Er wurde am 31.10.2013 nach vollständiger Verbüßung einer u. a. wegen Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen verhängten neunjährigen Freiheitsstrafe aus der Haft in einer JVA in F. entlassen. Der Antragsteller hatte seine 1984 geborene Tochter G. seit ihrer Einschulung im Jahr 1990 bis Januar 2003 in insgesamt 255 Fällen sexuell missbraucht. Zunächst beschränkten sich die Taten auf Berührungen der Scheide, im Laufe der Jahre steigerten sich die Übergriffe und er zwang das Opfer unter Einsatz  seiner körperlichen Überlegenheit und Drohungen, sich selbst und das Opfer umzubringen, fortwährend über einen langen Zeitraum zum Geschlechtsverkehr unterschiedlichster Art, bei dem das Opfer auch Verletzungen und Schmerzen erlitt. Wegen der Taten im Einzelnen wird auf die Tatfeststellungen in dem in den beigezogenen Akten befindlichen Strafurteil des Landgerichts H. vom 12.1.2006 - 12 KLs 651 Js 43815/04 - Bezug genommen (Beiakte B, Bl. 606 ff.). Eine vorzeitige Entlassung aus der Haft hatte die Strafvollstreckungskammer gestützt auf ein fachpsychiatrisches Gutachten zur Rückfallprognose trotz des Umstands, dass der Antragsteller sich im Vollzug gut führte, wegen  des vor allem für Kinder und Jugendliche im sozialen Nahbereich bestehenden hohen Rückfallrisikos abgelehnt (LG I. B. v. 21.3.2011 - J. - Beiakte B, Bl. 82 - 87; OLG K., B. v. 10.5.2011 - L. - Beiakte B, Bl. 97 - 104). Aus den gleichen Gründen hatte die Strafvollstreckungskammer am Ende der Verbüßung der Freiheitsstrafe davon abgesehen, die gem. § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eintretende Führungsaufsicht entfallen zu lassen und dem Antragsteller für die Dauer der zunächst auf fünf Jahre festgesetzten Führungsaufsicht eine Reihe von Auflagen gemacht, um u. a. der Gefahr neuerlicher Straftaten vorzubeugen. Deshalb wurde ihm jeglicher Kontakt zum Opfer seiner Tat sowie auch zu Minderjährigen verboten und ein Aufenthaltsverbot für Spielplätze, vor und in Kindergärten, Schulen, Schwimmbädern oder anderen von Kindern frequentierten Einrichtungen ausgesprochen; hiervon ausgenommen ist der Kontakt zu seiner Tochter M. und zu den Enkeln seines Bruders sowie seiner Verlobten, soweit diese von einem Erziehungsberechtigten oder einem beauftragten Erwachsenen begleitet sind (LG N., B. v. 6.9.2013 i. d. F. d. B. v. 23.10.2013 u. 24.7.2014 - J., Beiakte B, Bl. 147 - 151, 164 - 165 u. 189 - 190). Da der Antragsteller aufgrund von bayrischen Regelungen als gefährlich eingestuft wurde, wurde er von der Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht H. darüber hinaus zur beobachtenden Fahndung ausgeschrieben.

Eine von der Bewährungshilfe in O. nach der Entlassung veranlasste Stellungnahme der Fachambulanz für Sexualstraftäter vom 5.12.2013, bei der er sich aufgrund der verhängten Auflagen während der Führungsaufsicht mindestens einmal monatlich vorzustellen hat, kommt zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller in die Gruppe von sexuell straffällig gewordenen Menschen mit einem niedrigen Rückfallrisiko einzustufen sei. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller bei seinem Bruder lebe, seinen Angaben zufolge eine Partnerschaft nicht bestehe und er eine solche auch nicht mehr eingehen wolle und Kontakt zu Minderjährigen im sozialen Nahraum nicht vorliege, so dass viele der vom Antragsteller beschriebenen situativen Delinquenzfaktoren inzwischen nicht mehr vorlägen.

Im Juli 2014 zog der Antragsteller zu seiner in P. lebenden Lebensgefährtin, die am 24.6.2014 an Eides statt erklärte, sie wisse seit 2002 um die Vorwürfe gegen den Antragsteller und es sei beabsichtigt, im Herbst 2014 oder Frühjahr 2015 zu heiraten.

Nach Kenntnis des Wohnsitzwechsels hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter dem 28.8.2014 zur beabsichtigten erkennungsdienstlichen Behandlung an. Hiergegen verwahrte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 4.9.2014 und führte aus, eine solche Maßnahme sei bereits durchgeführt worden, ein aktualisierendes Lichtbild sowie die Abnahme von Fingerabdrücken reiche aus. Eine Speichelprobe und eine sog. „Nackt-ED-Behandlung“ mit Fotos seines Intimbereichs seien unverhältnismäßig und verstießen gegen die Menschenrechtskonvention sowie das Grundgesetz. Die geltend gemachte Wiederholungsgefahr entbehre der Grundlage, was sich aus der Stellungnahme der Fachambulanz für Sexualstraftäter vom 5.12.2013 ergebe. Er sei nach Verbüßung der Strafe strafrechtlich nicht wieder in Erscheinung getreten und die ihm von der Strafvollstreckungskammer erteilten Weisungen halte er ein.

Mit Bescheid vom 25.9.2014 ordnete die Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers mit sofortiger Wirkung an. Diese soll die

- Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken

- Abnahme von Handkantenabdrücken

- Aufnahme von Lichtbildern

- Feststellung äußerer körperlicher Merkmale (Fotografieren und vermessen ggf. vorhandener Tätowierungen an anderer Körpermerkmale wie Narben) am gesamten Körper, sog. „Nackt-ED-Behandlung“

- Messungen (Körpergröße)

umfassen. Zur Begründung wird unter Hinweis auf die abgeurteilte Straftat sowie das sich aus den Vollstreckungsakten ergebende Verhalten des Antragstellers in der Haft ausgeführt, dass bei dem unter Führungsaufsicht stehenden Antragsteller die Gefahr bestehe, dass er rückfällig werde. Der mit der Maßnahme verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht verfolge vor allem den spezialpräventiven Zweck, künftige Straftaten des rückfallgefährdeten Antragstellers zu verhindern. Das Wissen, dass bei der Polizei aufgrund der angeordneten Maßnahme Unterlagen vorlägen, die seine Identifizierung bei potentiellen künftigen Straftaten erheblich vereinfachten, könne den Antragsteller dazu veranlassen, von der Begehung weiterer Straftaten Abstand zu nehmen. Außerdem könne die Polizei mit Hilfe der erkennungsdienstlichen Unterlagen gezielt gefährdete Personen oder Institutionen vor dem Antragsteller  warnen. So könnten z. B. den Eltern Lichtbilder vorgelegt werden, die sich nach einer verdächtig erscheinenden Kontaktaufnahme an die Polizei gewandt hätten. Zwar seien Unterlagen aus einer im Jahr 2004 durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung vorhanden. Diese müssten aber hinsichtlich der Lichtbilder, der Personenbeschreibung und der Fingerabdrücke aktualisiert werden. Insbesondere Aufnahmen aus dem Intimbereich des Antragstellers, die in der Regel dann erforderlich seien, wenn der Täter seinem Opfer mit unbedeckten Genitalien gegenübergestanden habe, stünden bislang nicht zur Verfügung. Dass die Polizei in K. seinerzeit die Merkmale des Intimbereichs nicht festgestellt habe, sei ein Mangel, dem nunmehr abgeholfen werden müsse. Die im Allgemeininteresse liegende Möglichkeit der Verhütung von Straftaten sei höher zu gewichten als das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Dieses finde seine allgemeine Schranke in der Verpflichtung des Staates zum Schutz seiner Bürger. Das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche besondere Vollzugsinteresse ergebe sich aus dem Zweck der Anordnung: Da die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung und die hierfür notwendige Vorladung zur Verhütung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich sei, könne nicht auf die möglicherweise erst nach Durchführung eines 1 bis 2 Jahre beanspruchenden Klageverfahrens eintretende Bestandskraft der Anordnung gewartet werden. Das private Interesse des Antragstellers habe hinter dieses gewichtige öffentliche Interesse zurückzutreten. Wegen der Darstellung der Begründung der Entscheidung im Übrigen wird auf die Ausführungen in dem streitigen Bescheid Bezug genommen (Beiakte A, Bl. 11 - 14).

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 2.10.2014 Klage - 6 A 178/14 - erhoben und dessen vollständige Aufhebung beantragt. Zur Begründung des gleichzeitig gestellten vorliegenden Antrags wiederholt er sein Vorbringen aus dem vorgerichtlichen Verfahren und macht ergänzend geltend, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unzureichend begründet. Konkrete, auf seinen Einzelfall abgestellte Erwägungen, warum die sofortige Vollziehung erforderlich sei, seien nicht angestellt worden. Vielmehr fänden sich lediglich formelhafte und inhaltsleere Erwägungen. Die streitige Anordnung sei rechtswidrig. In die Rückfallprognose sei nicht die für ihn sprechende Stellungnahme der Fachambulanz für Sexualstraftäter vom 5.12.2013 eingestellt worden. Die streitige Entscheidung lasse nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin bezüglich des „Ob“ und des „Wie“ der Anordnung Ermessenserwägungen angestellt habe. Soweit in der Begründung der Verfügung auf den Beschluss des Nds. OVG vom 1.6.2011 - 11 PA 156/11 - verwiesen werde, werde die Entscheidung nur verkürzt wiedergegeben. Das Gericht habe in dem angeführten Beschluss allein die Anfertigung von Lichtbildern sowie die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale  einschließlich Messungen akzeptiert. Das Gericht habe ausdrücklich die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken hiervon ausgenommen, weil nicht erkennbar sei, wie die hierdurch gewonnenen Unterlagen der Prävention von Straftaten dienen sollen. Dies sei auch hier so, zumal es bei ihm keinerlei Veränderungen an Finger- und Handflächenabdrücken gegeben habe. Für die sog. „Nackt-ED-Behandlung“ gebe es keine Rechtsgrundlage. Das Bundesverfassungsgericht werte Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung oder einer Inspizierung von normalerweise bedeckten Körperöffnungen verbunden seien, als schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der in dem streitigen Bescheid enthaltene Hinweis, dass eine „Nackt-ED“ mit Feststellung der Merkmale des Intimbereichs bislang zu Unrecht unterblieben sei, lasse jede sachliche Argumentation vermissen und offenbare willkürliches Verhalten der Antragsgegnerin. Es werde nicht erkennbar, warum es gerade der auf diese Weise gewonnenen Information zur Abwehr von ihm ausgehender Gefahren bedürfe. Solches ergebe sich auch nicht daraus, dass er „K.U.R.S-Proband“ sei. Auch dem Maßnahmenkatalog d. RdErl. d. MI, MJ u. d. MS v. 25.6.2010 („Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftäterinnen und Sexualstraftätern in Niedersachsen“, im Folgenden: K.U.R.S.-Erlass, Nds. MBl., S. 651 ff.) lasse sich eine „Nackt-ED-Behandlung“ nicht entnehmen. Selbst im Falle einer Rückfallgefahr seien dort zwar einzelne anlassabhängige Verhütungsmaßnahmen aufgeführt, die bis hin zu einer Observation gingen. Sie ermöglichten jedoch nicht die Erhebung und Speicherung von Bildern und Daten des Intimbereichs zwecks Vorlage an Dritte. Im Übrigen könne ein interner Erlass einen derart schwerwiegenden Grundrechtseingriff nicht rechtfertigen.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.9.2014 erhobenen Klage -6 A 178/14- wiederherzustellen,

ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Q. aus R. zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Sie wiederholt und vertieft die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und macht ergänzend geltend, dass der Antragsteller als gegenwärtig unter Führungsaufsicht stehender verurteilter Sexualstraftäter aufgrund seiner Einordnung in die Kategorie C des K.U.R.S.- Erlasses als rückfallgefährdet i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nds. SOG anzusehen sei. Insofern gehe es nicht nur darum, Personen im familiären Umfeld zu schützen. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass die Taten auf Opfer außerhalb dieses Bereiches ausgedehnt würden, wenn im familiären Umfeld Opfer nicht zur Verfügung stünden. Bei Sexualstraftätern komme es ferner gerade auf die Feststellung von körperlichen Merkmalen im Genitalbereich an, sofern sie sich unbekleidet gezeigt hätten, wie dies beim Antragsteller durchweg der Fall gewesen sei. Da es durchaus wahrscheinlich sei, dass auch Personen außerhalb des familiären Umfelds betroffen werden könnten und Fremde diesen identifizieren müssten, könnten entsprechende Unterlagen diesen sowie Eltern vorgelegt werden, die sich nach einer ihnen auffällig erscheinenden Kontaktaufnahme des Antragstellers ihnen oder ihren Kindern gegenüber an die Polizei gewandt hätten. Nach einer möglichen Identifizierung des Antragstellers durch Lichtbilder oder Feststellung markanter Merkmale könnten weitere Präventionsmaßnahmen nach dem Maßnahmekatalog getroffen werden. Zudem müsse mit der Abnahme aktueller Abdrücke von den Händen Vorsorge gegen die Ausweitung des Deliktsfelds auf den Bereich der Verbreitung kinderpornografischen Materials getroffen werden (wird ausgeführt). Die auch den Intimbereich erfassenden Feststellungen könnten dabei helfen, diese mit Aussagen von Opfern und Zeugen auf eine Übereinstimmung hin zu überprüfen. Denkbar seien Tätowierungen, Piercings oder ähnliche Auffälligkeiten wie Muttermale, Leberflecke etc. im Intimbereich, die im Rahmen der Identifizierung eines Täters äußerst hilfreich sein könnten. Beispielsweise werde im Bereich der Kinderpornografie ausschließlich nur der Intimbereich des Täters und nicht das Gesicht abgebildet. Zur Ausdehnung der Maßnahme auf den Intimbereich des Antragstellers sei sie ermächtigt. § 15 Abs. 3 Nds. SOG ermächtige zur Feststellung äußerer körperlicher Merkmale, ohne den Umfang weiter einzugrenzen. Im Übrigen sei die Vorschrift auch nicht abschließend.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Antrag ist allerdings nicht bereits deshalb erfolgreich, weil die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung von der Antragsgegnerin abgegebene Begründung nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügte. Die Begründungspflicht soll nachvollziehbar machen, warum im Einzelfall nach Auffassung der Behörde mit dem Vollzug des Verwaltungsakts nicht bis zu seiner Bestandskraft bzw. bis zu dem Zeitpunkt zugewartet werden kann, in dem der Verwaltungsakt gemäß § 80b Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes vollziehbar wird. Diesen formalen Anforderungen genügt die im vorliegenden Fall gegebene Begründung (noch), indem sie tragend darauf abstellt, dass Art und Ausmaß der mit der Anordnung bekämpften Gefahr einen Aufschub der Maßnahme bis zum Eintritt der unter Umständen erst nach einem mehrjährigen Klageverfahren eintretenden Bestandskraft der Verfügung nicht duldeten. Dass die Antragsgegnerin hierbei maßgeblich auch Gesichtspunkte anführt, die für die streitige Anordnung selbst Voraussetzung waren und in einer Vielzahl von Lebenssachverhalten einschlägig sind, ist Folge der Anwendung abstrakt-genereller Anforderungen auf die diesbezüglich wesentlichen Umstände des Einzelfalles und liegt in der Natur der Sache von Maßnahmen im Bereich der Gefahrenabwehr, bei denen aufgrund der Eigenheiten dieser Regelungsmaterie die Voraussetzungen für ein Einschreiten auch den Grund für die Notwendigkeit einer im Regelfall gebotenen Anordnung der sofortigen Vollziehung sein können (vgl. Nds. OVG, B. v. 11.9.2013 - 11 ME 189/13 - V. n. b.). Ob die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung die Anordnung trägt, ist hingegen allein eine Frage des materiellen Rechts, d. h. der inhaltlichen Richtigkeit der Anordnung.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden, gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt wieder herstellen, wenn das Interesse des Rechtsschutzsuchenden an der vorläufigen Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsakts das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage mit der Maßgabe zu berücksichtigen, dass bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt, während bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts regelmäßig dem Aussetzungsinteresse des Rechtsschutzsuchenden Vorrang einzuräumen ist. Hieran gemessen fällt die Interessenabwägung insofern zu Gunsten des Antragstellers aus, als mit der streitigen Anordnung neue Handflächen-, Handkanten- und Fingerabdrücke gewonnen werden sollen und soweit die Maßnahme den Intimbereich des Antragstellers betrifft. Insofern spricht Überwiegendes dafür, dass die Verfügung rechtswidrig ist, während die Verfügung im Übrigen rechtmäßig ist, soweit trotz der bereits existierenden, nach Angaben des Antragstellers bereits im Jahr 2004 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen aktuellere Feststellungen und Fotos von ihm erlangt werden sollen.

Zu Recht ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass die hier in Rede stehende Anordnung nur auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nds. SOG gestützt werden kann. Danach kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen, wenn dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person wegen einer Straftat verurteilt worden ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.

Die von der Vorschrift vorausgesetzte Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ist hier deshalb gegeben, weil der Antragsteller, der in der Vergangenheit Straftaten aus dem Bereich der Katalogtaten des § 181b StGB begangen und deshalb eine neunjährige Haftstrafe verbüßt hat, unter Führungsaufsicht steht. Denn für diesen Personenkreis wird schon von Gesetzes wegen (§§ 68, 68f Abs. 1 S. 1, § 181b StGB) im Regelfall unterstellt, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten gegeben ist, weshalb auch Führungsaufsicht anzuordnen ist. Nur wenn ausnahmsweise zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne Führungsaufsicht keine Straftaten begehen wird, kann von der Führungsaufsicht abgesehen werden. Eine solche Ausnahmesituation hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts N. in ihrem Beschluss vom 6.9.2013 (bestätigt durch Beschluss des OLG K. vom 10.5.2011 - L. -) aber nicht gesehen. Die beim Antragsteller bestehende Rückfallgefahr und die damit korrespondierende Gefährdung von gewichtigen Rechtsgütern war zudem der Grund dafür, dass die gegen den Antragsteller wegen der Straftaten verhängte Freiheitsstrafe von 9 Jahren nicht vorzeitig zur Bewährung ausgesetzt wurde (Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 21.3.2011).

Dieser Prognose folgt die Kammer auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Fachambulanz für Sexualstraftäter vom 5.12.2013. Zwar trifft es zu, dass der Antragsteller in dieser Stellungnahme - anders als in dem von der Strafvollstreckungskammer eingeholten Gutachten der Frau Dr. S. vom 24.12.2010 - nunmehr in die Gruppe der sexuell straffällig gewordenen Straftäter mit niedrigem Rückfallrisiko eingestuft wurde und ihm ein niedriger Behandlungsbedarf attestiert wurde. Abgesehen davon, dass auch nach dieser Stellungnahme eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen ist, übersieht der Antragsteller aber, dass die für diese Beurteilung maßgebenden tatsächlichen Rahmenbedingungen sich durch das Eingehen einer Partnerschaft und seinen Umzug in ein neues Lebensumfeld verändert haben und dieser Stellungnahme dadurch weitgehend der Boden entzogen ist. Ausweislich der weiteren Ausführungen in der Stellungnahme beruhte die Beurteilung darauf, dass „viele der situativen Delinquenzfaktoren“ - Bestehen einer Partnerschaft mit den damit möglichweise verbundenen Begleiterscheinungen und Beziehungsproblemen - zum Zeitpunkt der Erstellung der Stellungnahme nicht vorhanden waren, weil der zu diesem Zeitpunkt bei seinem Bruder lebende Antragsteller nicht in einer Partnerschaft lebte und vorgab, eine solche auch nicht anzustreben. Ob die Angaben des Antragstellers zur nicht beabsichtigten Aufnahme einer Partnerschaft in Anbetracht der nachfolgenden Ereignisse überhaupt der Wahrheit entsprachen, kann dahinstehen. Jedenfalls hat die nachfolgende Entwicklung die Stellungnahme überholt und es gibt keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, einen Ausnahmefall i. S. v. § 68f Abs. 2 StGB anzunehmen und von der in den strafrechtlichen Vorschriften angelegten Regelgefahrprognose abzuweichen. Dass die im Rahmen der Führungsaufsicht bestehenden Auflagen eine Rückfallgefahr bereits wirksam ausschlössen, ist für die Kammer nicht erkennbar.

Besteht demzufolge eine Rückfallgefahr, ist die Antragsgegnerin nach den genannten weiteren Voraussetzungen der Vorschrift berechtigt, nach Ermessen erkennungsdienstliche Maßnahmen zum Zweck der Verhütung weiterer Straftaten anzuordnen. Wie das Nds. OVG in seinem Beschluss vom 16.9.2009 (11 ME 402/09, www.rechtsprechung.niedersachsen.de = juris m. w. Nachw.) entschieden hat, ist die Polizei im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift auf den angegebenen Zweck der Verhinderung weiterer Straftaten beschränkt. Eine erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorsorge für eine gegen den Antragsteller gerichtete spätere Strafverfolgung ist ausgeschlossen (ebenso Nds. OVG, B. v. 1.6.2011 - 11 PA 156/11 - www.rechtsprechung.niedersachsen.de = juris m. w. Nachw). An diesen von der  Vorschrift vorgegebenen Rahmen hält sich die angefochtene Anordnung nur zum Teil, nämlich soweit sie sich auf die Gewinnung von aktualisierten Lichtbildern sowie die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale und Messungen außerhalb des Intimbereichs bezieht.

Die Anfertigung von Lichtbildern sowie die Feststellung und Messung äußerer körperlicher Merkmale außerhalb des Intimbereichs sind geeignet und verhältnismäßig, um der bei dem Antragsteller bestehenden Rückfallgefahr zu begegnen. Mit Hilfe der hierdurch gewonnenen Daten und Unterlagen, insbesondere Fotos werden die Polizeibehörden in den Stand versetzt, im Rahmen der §§ 12, 44 Nds. SOG gezielt gefährdete Personen und Institutionen vor dem Antragsteller zu warnen, weil die gefertigten Fotos Kindern und Eltern vorgelegt werden können, die sich nach einer verdächtig erscheinen Kontaktaufnahme an die Polizei gewandt haben. Ferner können die Unterlagen nach einer an Hand von Lichtbildern erfolgten Identifizierung des Antragstellers weitere anlassabhängige  Vorsorgemaßnahmen ermöglichen, wie sie in Teil B der Anlage 2 des K.U.R.S-Erlasses aufgeführt sind (Nds. OVG, B. v. 1.6.2011 - 11 PA 156/11 - www. rechtsprechung.niedersachsen.de).

Soweit der Antragsteller demgegenüber einwendet, dass aufgrund einer im Jahr 2004 durchgeführten erkennungsdienstlichen Maßnahme bereits entsprechende Unterlagen vorliegen, vermag er damit nicht durchzudringen. Denn die dargestellte Verwendung im Rahmen einer Gefährderansprache erfordert die Verwendung authentischer und aktueller Fotos (vgl. zu § 81b StPONds. OVG, Urt. v. 28.6.2007 - 11 LC 372/06 - www.rechtsprechung.niedersachsen.de = juris, Rdnr. 40).

Hingegen ist bezüglich der übrigen Maßnahmen auch in Ansehung der Ausführungen der Antragsgegnerin für die Kammer nicht erkennbar, wie die daraus gewonnenen Informationen gezielt zu dem von der Vorschrift vorausgesetzten Zweck eingesetzt werden könnten. Aus den Ausführungen der Antragsgegnerin ergibt sich, dass die Handflächen-, Handkanten- und Fingerabdrücke offenbar dazu benutzt werden sollen, durch einen Spurenvergleich den Antragsteller entweder in den Kreis von Verdächtigen eines künftigen Ermittlungsverfahrens einzubeziehen oder ihn auszuschließen. Damit ist aber der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nds. SOG verlassen, weil insofern die gewonnenen Unterlagen nicht zur Verhütung, sondern in einem laufenden Ermittlungsverfahren zur Strafverfolgung eingesetzt werden sollen. Dies gilt gleichermaßen, soweit es um die den Intimbereich des Antragstellers betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen geht, die nach den Ausführungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9.12.2014 eingesetzt werden sollen, um die hierbei gewonnenen Identifizierungsmerkmale mit „Aussagen von Opfern und Zeugen auf eine Übereinstimmung hin zu überprüfen“. Auch insoweit handelt es sich um einen Einsatz im Rahmen einer künftigen Strafverfolgung, nachdem eine Tat bereits stattgefunden hat und es bereits Zeugen- und Opferaussagen gibt. Deshalb handelt es sich um eine Vorsorge für künftige Ermittlungstätigkeit in Strafverfahren, mithin um Strafverfolgungsvorsorge. Für diesen Zweck dürfen die erforderlichen Unterlagen nur auf der Grundlage von § 81b StPO gewonnen werden (Nds. OVG, B. v. 16.9.2009 - 11 ME 402/09 - a. a. O. u. B. v. 1.6.2011 - 11 PA 156/11 - a. a. O.). Da der Antragsteller nicht Beschuldigter eines Strafverfahrens ist, ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift indes nicht eröffnet.

Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang ferner die von ihr so bezeichnete „spezialpräventive Erwägung“ anführt, der Antragsteller könnte wegen des durch die Gewinnung dieser zusätzlichen Daten höheren Überführungsrisikos zukünftig von weiteren Straftaten Abstand nehmen, ist dies nicht überzeugend, sondern macht letztlich nur deutlich, dass es der Antragsgegnerin um die Schließung einer gesetzlichen Lücke im Zusammenhang mit der Gewinnung von erkennungsdienstlichem Material zur Strafverfolgungsvorsorge geht, die ihr vor dem Hintergrund der von ihr zu erfüllenden Aufgabe aus praktischer Sicht als unbefriedigend erscheint. Das Nds. OVG hat denn auch in dem von der Antragsgegnerin selbst angeführten, eine vergleichbare Fallgestaltung betreffenden Beschluss vom 1.6.2011 (11 PA 156/11, a. a. O., Rdnr. 8) bereits ausgeführt:

„Soweit sich die Beklagte stattdessen allgemein auf die abschreckende Wirkung auch dieser erkennungsdienstlichen Maßnahme beruft, überzeugt dieser Gesichtspunkt zumindest in der vorliegenden Fallgestaltung eines als rückfallgefährdet eingestuften und deshalb nach dem wiederholt genannten Erlass ohnehin engmaschig überprüften Sexualstraftäters wenig. Denn eine wesentliche, zusätzliche Abschreckungswirkung dürfte von der vorsorglichen Abnahme der bezeichneten Abdrücke kaum ausgehen, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass evtl. zukünftige Opfer des behinderten Klägers diesen nicht auch ohne diese Abdrücke zumindest mit Hilfe der anderen von ihm anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen identifizieren könnten, der Kläger also im Wiederholungsfall ohnehin mit seiner Entdeckung und Bestrafung rechnen muss.“

Diese Erwägungen gelten auch für das vorliegende Verfahren und erst recht für  die Gewinnung von Unterlagen zum Intimbereich des Antragstellers. Insoweit ist nach Lage der Dinge nicht ersichtlich, welche Verwendung Nacktfotos des Intimbereichs im Vorfeld jeder Strafverfolgung zur Verhütung von Straftaten finden könnten, so dass ein damit verbundener tiefgreifender und schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG gerechtfertigt erschiene. Dies hat auch die Antragsgegnerin nicht darzulegen vermocht.