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§ 3 NElbtBRG - Gliederung in Gebietsteile

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Amtliche Abkürzung
NElbtBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Das Biosphärenreservat wird in die Gebietsteile A, B und C gegliedert. Die Gebietsteile B und C werden in Teilräume unterteilt; im Gebietsteil C werden ferner siedlungsnahe Elbvorlandbereiche ausgewiesen, für die nach diesem Gesetz besondere Vorschriften gelten. Die maßgeblichen Grenzen ergeben sich aus der Anlage 1.

(2) Der Gebietsteil A umfasst Landschaftsausschnitte mit Siedlungsstrukturen und deren Umgebung als charakteristische Bestandteile der Elbe-Landschaft sowie sonstige durch menschlichen Einfluss besonders geprägte Bereiche. Die Erhaltung und Entwicklung dieser Landschaftsausschnitte ist für das Leben und Arbeiten im Biosphärenreservat sowie für den Verbund der Gebietsteile B und C von besonderer Bedeutung.

(3) Der Gebietsteil B umfasst Landschaftsausschnitte, die ganz oder teilweise eines besonderen Schutzes bedürfen, weil die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder die Nutzbarkeit der Naturgüter zu erhalten oder wiederherzustellen sind, das Landschaftsbild vielfältig, eigenartig oder schön ist oder sie für die Erholung wichtig sind.

(4) Der Gebietsteil C umfasst Landschaftsausschnitte in der naturnahen Stromlandschaft der Elbe, die schutzbedürftigen Arten oder Lebensgemeinschaften wild wachsender Pflanzen oder wild lebender Tiere eine Lebensstätte bieten oder künftig bieten sollen, für Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde von Bedeutung sind oder sich durch Seltenheit, besondere Eigenart, Vielfalt oder hervorragende Schönheit auszeichnen.

(5) Der Gebietsteil C soll von der Biosphärenreservatsverwaltung im Gelände kenntlich gemacht werden. Im Übrigen kann eine Kenntlichmachung durch die Biosphärenreservatsverwaltung oder mit ihrem Einvernehmen erfolgen.

(6) Im Sinne von § 25 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind Kernzonen die Naturdynamikbereiche nach § 7 Abs. 2, Pflegezonen die übrigen Flächen des Gebietsteils C und Entwicklungszonen die Flächen der Gebietsteile A und B.