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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 5 NGelVerk - Benachrichtigungsdienste

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die elektronische Verkündung von Gesetzen und Verordnungen (NGelVerk)
Amtliche Abkürzung
NGelVerk
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11500

Die herausgebende Stelle hat sicherzustellen, dass für jedes Verkündungsblatt durch einen unentgeltlichen elektronischen Benachrichtigungsdienst über jede erstmals im Internet bereitgestellte Nummer der Verkündungsblätter und deren Inhalt informiert wird.