Arbeitsgericht Emden
Beschl. v. 31.08.1998, Az.: 1 BV 1/98
Wirksamkeit des Spruchs einer betrieblichen Einigungsstelle; Umfang der Rechte eines Betriebsrats; Anforderungen an eine Betriebsvereinbarung
Bibliographie
- Gericht
- ArbG Emden
- Datum
- 31.08.1998
- Aktenzeichen
- 1 BV 1/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 30900
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:ARBGEMD:1998:0831.1BV1.98.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG
- § 2 LRTV
- § 15 LRTV
In dem Beschlussverfahren
hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Emden
durch
den Richter am Arbeitsgericht ... als Vorsitzenden und
die ehrenamtlichen Richter ... und ... als Beisitzer
aufgrund der Anhörung der Beteiligten vom 15.07.1998
beschlossen:
Tenor:
"Der Antrag wird abgewiesen."
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Spruchs einer betrieblichen Einigungsstelle.
Antragsteller und Beteiligter zu 1) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2) betreibt Schiffsbau. Im Bereich Marineschiffbau erwirtschaftet sie Gewinne. Im Bereich Handelsschiffbau Verluste. Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) werden - mit Ausnahme der sicherheitsrelevanten Bereiche - sowohl im militärischen als auch im zivilen Schiffbau eingesetzt, insbesondere wenn eine Auslastung des Marineschiffbau nicht gegeben ist. Die Konzernmutter der Beteiligten zu 2) hat dieser eine Vorgabe gemacht, wonach für jeden dieser Bereiche grundsätzlich ein Gewinn von 12,5 % zu erwirtschaften ist. Diese Vorgabe wurde für den Handelsschiffbau dahingehend eingeschränkt, dass dieser neutral arbeitet, um den Konzernstandort in Emden zu sichern.
In dem Betrieb der Beteiligten zu 2) bestanden unter anderem die Betriebsvereinbarung Nr. 1/74 vom 20.06.1974 zu betrieblichen Lohngestaltung (vgl. Bl. 57-61 d.A.) und die Betriebsvereinbarung Nr. 1/77 vom 14.10.1977 über sogenannte "Programmentlohnung" (vgl. Bl. 62-64 d.A.). Die Beteiligte zu 2) kündigte mit Schreiben vom 24.07.1997, dem Betriebsrat im August 1997 zugegangen, diese vorgenannten Betriebsvereinbarungen, um die Vergütung von 959 ihrer 1.318 Arbeitnehmer (Stichtag 31.12.1997) zu kürzen. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Emden (Aktenzeichen 1 BV 15/97) vom 22.09.1997 wurde zum Themenbereich "Neuabschluss von Betriebsvereinbarungen über die Neuordnung der Lohngestaltung und über die Programmentlohnung" die Vorsitzende der Einigungsstelle bestimmt (vgl. Beschluss Bl. 190 - 196 d.A.).
Die an den Tagen 27.10., 25.11., 26.11. und 18.12.1997 durchgeführte Einigungsstelle fasste am 18.12.1997 mit Stimmen der Beteiligten zu 2) sowie der Einidgungstellenvorsitzenden, gegen die Stimnen der Vertreter des Betriebsrates einen den Beteiligten am gleichen Tage übergebenen Beschluss. Hinsichtlich des Inhalts des Beschlusses wird auf Blatt 54-56 d.A. verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Ablaufs und des Inhalts der Einigungsstelle wird auf die Protokolle und zwischenzeitliche Anschreiben der Beteiligten Bl. 74-93, 104-107 d.A. verwiesen.
Im Betrieb der Beteiligten zu 2) wird unter anderem der Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Schiffswerften im Gebiet des früheren Regierungsbezirks Aurich und des Ortes Papenburg (Ehe) vom 14. Oktober 1977 angewandt. § 2 Abs. 3.1 sieht die Zulässigkeit von Programmlohn vor. Absatz 3.3 des § 2 LRTV führt aus, dass die Neueinführung einer der in Ziffer 3.1 genannten Entlohnungsgrundsätze oder der Wechsel von einem Entlohnungsgrundsatz zum anderen für den ganzen Betrieb ... durch Betriebsvereinbarung erfolgt. Unter § 15 des LRTV ist die Programmlohnarbeit geregelt. Nach Absatz 1 des § 15 bedarf die erstmalige Einführung der Programmentlohnung der schriftlichen Zustimmung der Tarifvertragsparteien. Nach Absatz 3 des § 15 setzt sich der Prograammlohn aus dem Sockellohn und dem ergebnisbezogenen Lohnanteil zusammen. Der Sockellohn beträgt 80 % des Programmlohnes, der ergebnisbezogene Lohnanteil 20 % (vgl. Bl. 67 d.A.) In Absatz 7 Unterabsatz 3 des § 15 LRTV heißt es:
"Wird das Programm aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, nicht eingehalten, so vermindert sich der ergebnisbezogene Lohnanteil entsprechend."
Die Betriebsvereinbarung 1/77, die im Betrieb der Beteiligten zu 2) erstmalig den Programmlohn einführte, ist zum einen von der Geschäftsführung der Beteiligten zu 2) und den Vertretern des seinerzeitigen Betriebsrates unterzeichnet worden. Zum anderen ist der Betriebsvereinbarung die Unterschrift der Vertreter des Verbandes der Metallindustriellen des nordwestlichen Niedersachsens e.V. und der Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland hinzugefügt. Unter Ziffer 2 dieser Betriebsvereinbarung ist geregelt:
"Der Sockellohn ... ist gleich dem Tariflohn ... multipliziert mit dem betrieblichen Faktor von 1,20 ...".
Sowohl ein Vertreter des Verbandes der Metallindustriellen des nordwestlichen Niedersachsens e.V. als auch ein Vertreter der Industriegewerkschaft Metall unterzeichneten am 14.10.1977 ein Schreiben mit der Überschrift
"Programmsockellöhne für die ...
ab 1. August 1977".
In diesem Schreiben (vgl. Bl. 71 d.A.) heißt es:
"... in Verbindung mit § 15 des Lohnrahmentarifvertrages und gemäß Ziffer 2) der Betriebsvereinbarung Nr. 1/77 der ..."
in diesem Schreiben sind weiterhin 16 Programmlohnstufen mit Sockellöhnen in DM/Stunden vorgesehen. Die Vertreter der vorgenannten Verbände unterzeichneten am 14.10.1977 weiterhin eine sogenannte "Protokollnotiz" mit dem Inhalt
"Die Programmsockellohntafel wird bei Veränderung der Lohntafel für die gewerblichen Arbeitnehmer der Schiffswerften ... zum selben Zeitpunkt in der gleichen Höhe und ggfs. unter Berücksichtigung vorgenommener struktureller Veränderungen angepasst."
Im Betrieb der Beteiligten zu 2) besteht weiterhin eine - ungekündigte - Betriebsvereinbarungen Nr. 5/92 vom 13.10.1992 (vgl. Bl. 116-118 d.A.) über den Zeitpunkt der Lohnzahlung. Danach erhalten alle Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) den gesamten Monatslohn am vorletzten Arbeitstag des jeweiligen Monats.
Mit dem am 02.01.1998 bei dem Arbeitsgericht Emden per Telefax eingegangenen Antragsschriftsatz vertritt der Betriebsrat die Auffassung, der Beschluss der Einigungsstelle sei zum einen rechtsfehlerhaft, zum anderen ermessensfehlenbehaftet.
Er beantragt,
den Beschluss der Einigungsstelle vom 18.12.1997 "Zur Ablösung der Betriebsvereinbarungen Nr. 1/74 und 1/77 gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts Emden vom 22.09.1997 - 1 BV 15/97 -" im Betrieb der Beteiligten zu 2) für unwirksam zu erklären.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, der Beschluss sei rechtsfehlerfrei zustande gekommen. Das Ergebnis der Einigungsstelle sei ermessensfehlerfrei.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand des Anhörungstermins waren, verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Spruch der Einigungsstelle vom 18.12.1997 ist rechts- und ermessensfehlerfrei.
A)
Der Antrag, den dem Betriebsrat am 18.12.1997 übergebenen Beschluss für unwirksam zu erklären, ist fristgerecht bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingegangen. Die in § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG vorgesehene Anfechtungsfrist ist durch den am 02.01.1998 eingegangenen Antrag gewahrt, da der 1. Januar als Neujahrstag und damit als gesetzlicher Feiertag nicht in die Fristberechnung einzubeziehen ist.
B)
In der Sache hat der Anfechtungsantrag keinen Erfolg.
a)
Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
1.
Unzuständigkeit der Einigungsstelle bezüglich der Entscheidung der Lohnhöhe bei Zeitlohn
Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, die Einigungsstelle sei unzuständig gewesen, eine Entscheidung über die Lohnhöhe der Zeitlöhne zu treffen, da durch den Beschluss der Einigungsstelle vom 18.12.1997 für die bis zum 26.11.1997 bei der Beteiligten zu 2) eingetretene Arbeitnehmer der Zeitlohn in Höhe des Tariflohns mit zusätzlicher Zulage gezahlt wird. Hierdurch wäre eine Entscheidung über die Lohnhöhe getroffen worden, obwohl diesbezüglich kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bzw. der Einigungsstelle bestünde und dem Betriebsrat von der Arbeitgeberin bei vorangegangenen Beratungen mitgeteilt wurde, sie wolle künftig ausschließlich Tariflohn zahlen und die Zulagen streichen.
Die Arbeitgeberin trägt vor, die Regelung im Beschluss der Einigungsstelle, die betrieblich Zulage mit 40 % lediglich teilweise abzuschmelzen, sei von ihr akzeptiert worden. Dem diesbezüglichen Dotierungsvorschlag der Einigungsstellenvorsitzenden hätte sie schliesslich zugestimmt. Die Frage der Unzuständikeit der Einigungsstelle stelle sich daher nicht.
Dieser Auffassung der Arbeitgeberin ist zuzustimmen. Zwar hat die - von der Arbeitgeberin erzwungene - Einigungstelle ein Mitbestimmungsrecht lediglich im Rahmen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates sowie im Rahmen des Bestellungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Emden vom 22.09.1991. Das heisst, gegen den Willen der Arbeitgeberin hätte sie in diesem Bereich keine Entscheidung über die Höhe des Zeitlohns treffen können. Wie sich jedoch aus dem Protokoll der Einigungsstelle vom 18.12.1997 unter Ziffer 7 auf Seite 4 (Bl. 107 d.A.) ergibt, hat die Arbeitgeberin beantragt, dem Vorschlag der Vorsitzenden in seiner letzten Fassung zuzustimmen. Damit hat sich die Arbeitgeberin den Vorschlag der Einigungsstellenvorsitzenden zu eigen und damit den Dotierungsrahmen zum Thema der Einigungsstelle gemacht.
2.
Entscheidung, Zeitlöhner als Zeitlöhner zu führen
Der Betriebsrat bringt vor, die Einigungsstelle hätte die Entscheidung getroffen, Zeitlöhner als Zeitlöhner zu führen, obwohl sie in Programmabläufe einbezogen seien. Arbeitsabläufe, in denen die Zeitlöhner bisher integriert wären, seien durch die Einigungsstelle nicht geändert worden. Rechtsfehlerhaft wäre, dass Zeitlöhner weiterhin im Arbeitsablauf des Programmlohns einbezogen seien, sie jedoch nur Zeitlohn erhalten würden. Die Einigungsstelle hätte eine Festlegung des Zeitlohns auf Basis der Zuordnung vorgenommen, wie sie vom Arbeitgeber vorgenommen wäre. Die Einigungsstelle hätte 10 Zeitlohngruppe zugrunde gelegt und nicht die tariflich vorgegebenen sechs Tarifgruppen. Die Einigungsstelle hätte auf Grundlage nicht im Tarifvertrag geregelter Lohngruppen zu bestehenden Tariflohngruppen tariflohnwidrig eingeführte Zwischenlohngruppen legalisiert und daran angeknüpft.
Die Arbeitgeberin vertritt die Auffassung, die Einigungsstelle hätte hierüber nicht entschieden. Es wäre nicht Aufgabe der Einigungsstelle, zu prüfen, ob die Zuordnung der Arbeitnehmer zum Zeitlohn richtig vorgenommen wäre. Die Einigungsstelle hätte Arbeitsabläufe nicht behandeln/ändern können.
Der Auffassung des Betriebsrates kann nicht gefolgt werden. Dem Beschluss der Einigungsstelle ist nicht zu entnehmen, ob ein Arbeitnehmer Zeitlöhner oder Programmlöhner ist. Der Beschluss baut vielmehr auf einer auf anderer Ebene durchzuführenden Feststellung der Zugehörigkeit zu einer dieser beiden Entlohnungsarten auf und gibt lediglich die Art und Weise der Berechnung der künftig zu zahlenden betrieblichen/übertariflichen Zulage vor. Das heisst, sollte ein Arbeitnehmer unzutreffend als Zeitlöhner geführt und vergütet werden, bleibt es ihm weiterhin frei, dieses auf andere Weise, notfalls gerichtlich klären zu lassen.
3.
Fälligkeitsregelungen
Nach zunächst geäußerter Auffassung des Betriebsrates enthalte der Beschluss der Einigungsstelle durch seine Ziffer 5 eine Regelung der Zahlung des Lohns und greife in den Regelungsbereich der bestehenden und ungekündigten Betriebsvereinbarung 5/92 vom 13.10.1992 ein. Zuletzt trägt der Betriebsrat vor, die diesbezüglich von der Arbeitgeberin vertretene Auffassung möge "gegebenenfalls zutreffen". Ein Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung 5/92 läge nicht vor. Wohl aber ein Verstoß gegen § 10 Ziffer 10 des Manteltarifvertrages (hinsichtlich der Zahlung von zusätzlicher Urlaubsvergütung bzw. hinsichtlich der Zahlung von Sonderzuwendung).
Die Arbeitgeberin trägt vor, der gesamte Lohn werde weiterhin am vorletzten Tag des jeweiligen Monats ausgezahlt. Der Beschluss der Einigungsstelle ändere nicht die Auszahlungsmodalität sondern sehe lediglich die Zeitpunkte vor, an denen eine Verrechnung des überzahlten Lohns mit zusätzlichen Zahlungsansprüchen der Arbeitnehmer zu erfolgen habe.
Ziffer 5 des Beschlusses der Einigungsstelle greift nicht in die Regelungsgehalte anderer Betriebsvereinbarungen bzw. von Tarifverträgen ein. Ziffer 5 verändert nicht die Zeitpunkte der Auszahlung von Zahlungsansprüchen der Arbeitnehmer. Hierdurch wird lediglich der Zeitpunkt geregelt, in dem die Arbeitgeberin frühestens eine Aufrechnung von Rückzahlungsansprüchen mit - bewusst - zuviel gezahltem Gehalt gegen bestimmte Zahlungsansprüche der Arbeitnehmer vornehmen kann. Die aus anderen Rechtsquellen erwachsenen Zahlungsansprüche und deren Fälligkeit werden hierdurch nicht berührt. Auch nicht durch die Nennung der Zeitpunkte der Urlaubszahlung am 30.06./01.07.1998.
4.
Ausschluss von nach dem 26.11.1997 neu eingestellten oder übernommenen Arbeitnehmern
Der Betriebsrat meint, das gewählte Datum (26.11.1997) sei willkürlich. Es hätten nur Daten festgelegt werden können die ab/nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung liegen würden. Auch hätte nur auf den Abschluss von Arbeitsverträgen abgestellt werden können, da in der Zeit zwischen dem 26.11.1997 und dem Inkrafttreten des Beschlusses der Einigungsstelle neue Arbeitsverträge geschlossen wären. Diese Arbeitnehmer könnten davon ausgehen, dass ihre Vergütung so gezahlt würde, wie bei den vor diesem Zeitpunkt tätigen Arbeitnehmer. Auch sei kein Grund ersichlich, weswegen neu eintretende Arbeitnehmer bei gleicher Arbeit weniger erhalten würden als ihre Kollegen. Im Bereich der Leistungsentlohnung sei eine Stichtagsregelung, wie sie im Bereich der Altersversorgung oder irgendwelcher sozialer Leistungen zulässig wären, nicht möglich.
Die Arbeitgeberin trägt vor, spätestens seit der Sitzung der Einigungsstelle am 26.11.1997 sei klar gewesen, dass es zu Kürzungen der Zulage kommen würde. Die nach dem 26.11.1997 eingetretenen Arbeitnehmer hätten nicht mehr darauf vertrauen können, dass sie eine höhere Vergütung erhalten würden. Jede Stichtagsregelung führe zu Härten. Grund für die Schlechterstellung später eingestellter Arbeitnehmer sei, dass neu angestellte Arbeitnehmer nicht mehr auf Leistungen vertrauen durften. Sie hätten auch noch keine Dispositionen im Hinblick auf ihren Lohn getroffen. Auch aus der Tatsache, dass Programmlohn gezahlt würde, folge nicht, dass eine unterschiedliche Behandlung nicht möglich wäre.
Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Spätestens seit August 1997, als die Arbeitgeberin die Betriebsvereinbarungen 1/74 und 1/77 gekündigt hat, war allen Arbeitnehmern klar, dass die Arbeitgeberin nicht mehr gewillt war, übertarifliche Vergütung in einer Weise zu zahlen, wie die vorgenannten Betriebsvereinbarungen dieses vorsahen. Ab diesem Zeitpunkt konnten die Arbeitnehmer nicht mehr darauf vertrauen, dass eine höhere Vergütung als Tarifvergütung gezahlt würde (sofern Tarifbindung zwischen den Arbeitsvertragsparteien vorlag). Da die Einigungsstelle am 26.11.1997 tagte, war dieses Datum auch ein tauglicher Zeitpunkt für eine Stichtagsregelung. Denn die Einigungsstelle hätte möglicherweise schon an diesem Tag ihr Ende finden können und ab diesem Zeitpunkt hätte die Nachwirkung der vorgenannten alten Betriebsvereinbarungenn abgelöst werden können.
Es ist auch nicht rechtsfehler- oder ermessenfehlerhaft, ab diesem Zeitpunkt eintretende Arbeitnehmer - unabhängig von dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - anders und schlechter zu behandeln als Arbeitnehmer, die bereits vor diesem Zeitpunkt für die Arbeitgeberin tätig waren. Abgesehen von den Fällen, in denen den Arbeitnehmern einzelvertraglich eine anderweitige Zusage gemacht wurde, konnten die neu eintretenden Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass sie eine Vergütung in Höhe der Regelung der alten Betriebsvereinbarung erhalten. Anders als die vorher bei der Beteiligten zu 2) tätigen Arbeitnehmer, die in der Vergangenheit ein übertarifliches Gehalt erhalten hatten. Aus diesem Grunde ist es auch nicht willkürlich, für gleiche Arbeit in Zukunft unterschiedliche Vergütung zu zahlen, insbesondere wenn Tariflohnerhöhungen auf die übertariflichen Zulagen angerechnet werden.
5.
Vorrang tariflicher Regelungen
Der Betriebsrat vertritt die Ansicht, die Einigungsstelle hätte in Regelungsbereiche von Tarifverträgen eingegriffen. Bei dem Schreiben "Programmsockellöhne für ..." vom 14.10.1977 und bei der Protokollnotiz vom gleichen Tage handele es sich um derartige tarifvertragliche Regelungen.
Die Arbeitgeberin bringt vor, weder die Lohntafel noch die Protokollnotiz führe zu einer selbständigen tarifvertraglichen Garantie des Faktors 1,2. Dieser betriebliche Faktor beruhe ausschliesslich auf der Betriebsvereinbarung 1/77 und sei durch Betriebsvereinbarung und nicht durch Tarifvertrag geschaffen. Allein aus dem Umstand, dass die Lohntafel und die Protokollnotiz lediglich von den Tarifpartnern unterzeichnet wäre, könne nicht geschlossen werden, dass diese hierdurch eine eigenständige Regelung vorgesehen hätte.
Auch wenn die sogenannten Lohntafel und die Protokollnotiz allein von den Tarifpartnern unterzeichnet wurde, kann ihr nicht entnommen werden, dass hierdurch ein tarifvertraglicher Anspruch geschaffen werden sollte. Denn zu beachten ist, dass der Lohnrahmentarifvertrag durch seinen § 2 Abs. 3.2 und Absatz 3.3 zum Beispiel hinsichtlich der Neueinführung von Programmlohn eine Regelung durch Betriebsvereinbarung vorsieht und hierdurch eine tarifvertragliche Öffnungsklausel geschaffen wurde. Der einzige Vorbehalt, den die Tarifpartner hieran geknüpft haben, ist derjenige des Zustimmungsvorbehaltes.
Nachdem die Tarifpartner ihre Zustimmung zu der Betriebsvereinbarung 1/77 erteilt haben (vgl. Bl. 64 d.A.) und nachdem allein diese Betriebsvereinbarung von dem "betrieblichen Faktor von 1,20" spricht, ist davon auszugehen, dass die Tarifpartner durch die Lohntafel und die Protokollnotiz keine eigenständige Regelung treffen wollten, sondern lediglich die erstmalig durch Betriebsvereinbarung geschaffene Regelung konkretisiert haben. Wenn die Tarifpartner eine eigenständige tarifvertragliche Regelung neben der Regelung der Betriebspartner in der Betriebsvereinbarung 1/77 hätten treffen wollen, wären sie gehalten gewesen, dieses zum Ausdruck zu bringen, da andernfalls die tarifvertraglich Öffnungsklausel des § 2 und des § 15 des Lohnrahmentarivertrages leer gelaufen wäre.
Hieraus folgt, dass die Einigungsstelle nicht gegen den Regelungsvorbehalt des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG verstoßen hat (Nach Auffassung des Gerichts verdrängt diese speziellere Regelung die allgemeine Regelung des § 77 Abs. 3 BetrVG).
6.
Aus vorgenanntem Grund war die Einigungsstelle auch nicht gehalten, den Inhalt der vorgenannten Protokollnotiz vom 14.10.1977 zu berücksichtigen.
7.
Zuständigkeit der Einigungsstelle
(1.)
Festlegung der Höhe des Programnlohns
Nach Auffassung des Betriebsrates hat die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit für die Festlegung der Höhe des Programmlohns zu Unrecht abgelehnt. Bei dem "betrieblichen Faktor von 1,20" handele es sich nicht um eine "übertarifliche Zulage". Gemäß § 15 LRTV sei es - sofern nicht durch Tarifvertrag geregelt - Sache der Betriebsparteien, die Programmentlohnung zu regeln. Dazu gehöre auch die Regelung der Programmlohnstufen und die Höhe der den Programmlohnstufen zugeordneten Sockellöhne sowie des von der Einigungsstelle mit 80 % des Programmlohnes festzulegenden Sockellohnes.
Die Arbeitgeberin vertritt die Ansicht, der Regelungsgehalt der Einigungsstelle beschränke sich auf die Verteilung der Zulage in dem vom Arbeitgeber vorgegebenen Dotierungsrahmen. Es wäre nicht möglich, eine eigenständige Regelung der konkreten Lohnhöhe vorzunehmen. Die Einigungsstelle könne daher den Anteil von 80 % des festen Lohns nicht festlegen. Außerdem regele der spätere Spruch der Einigungsstelle diese Frage.
Wie dem Beschluss der Einigungsstelle zu entnehmen ist, hat diese im Ergebnis auch die Höhe des Programmlohns geregelt. Dahinstehen kann daher, ob sie im Vorfeld ihre diesbezügliche Zuständigkeit zu Unrecht oder zu Recht verneint hat.
(2.)
Zuständigkeit zur Koppelung der Höhe des Programmlohns mit einer Beschäftigungsgarantie/Ausschluss betriebsbedingter Kündigung
Der Betriebsrat ist der Meinung, die Einigungsstelle sei auch für Beschäftigungsgarantieregelungen zuständig gewesen.
Die Arbeitgeberin meint, ein Mitbestimmungsrecht, zum Beispiel aus § 87 Abs. 1 Ziffer 10 und Ziffer 11 sei nicht gegeben.
Nur mit dem Willen beider Betriebspartner hätte die Einigungsstelle im Rahmen des Beschlusses eine Regelung für eine Beschäftigungsgarantie/Ausschluss betriebsbedingter Kündigung treffen können. Denn der Regelungsbereich dieser Einigungsstelle war durch den Bestellungsbeschluss des Arbeitsgerichts Enden vom 22.09.1997 klar definiert. Unabhängig davon bestand hinsichtlich dieser Regelungsbereiche kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates und somit auch keine Regelungsbefugnis der Einigungsstelle. Möglich wäre es gewesen, im Einvernehmen der Betriebspartner eine derartige Regelung zu treffen. Eine Lektüre der Protokolle ergibt, dass eine derartige Regelung von der Arbeitgeberin - wenn auch unter bestimmten Voraussetzungen - angeboten wurde.
b)
Der Spruch der Einigungsstelle ist auch nicht ermessenfehlerbehaftet.
1.
Ökonomische Notwendigkeit für Absenkung des Zeitlohnes
Der Betriebsrat trägt vor, nachdem die Bereiche Marineschiffsbau und Handelsschiffbau nach Konzernvorgabe getrennt geführt würden, dürften die Beschäftigten des Marineschiffsbau nicht ebenso schlecht behandelt werden, wie die des Handelsschiffsbau.
Die Arbeitgeberin vertritt die Ansicht, es sei nicht ermessenfehlerhaft, wenn die Lasten wirtschaftlicher Schwierigkeiten auf möglichst viele Schultern verteilt wurden. Zwischen den beiden Bereichen Marineschiffsbau und Handelsschiffsbau gebe es keine getrennten betrieblichen Organisationen.
Nachdem zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass die Beteiligte zu 2) durch ihren Marineschiffbau Gewinne erzielt, aber eine Auslastung der Werft letztlich durch den Handelsschiffbau gesichert wird, kann eine Verknüpfung dieser beiden Bereiche angenommen werden. Der Bestand des Standortes Emden ist daher von beiden Bereichen abhängig. Unabhängig davon, ob und wie oft ein Wechsel von einzelnen Arbeitnehmern vom Marineschiffbau in den Handelsschiffbau oder umgekehrt stattfindet, ist das von der Einigungsstelle getroffene Ergebnis, keine Unterscheidung zwischen den beiden Bereichen zu treffen, nicht unbillig. Die Einigungsstelle war nicht zwingend gehalten, danach zu differenzieren, wo die jeweiligen Arbeitnehmer ausschließlich oder überwiegend tätig sind.
2.
Regelung für Übergang Programmlohn zum Zeitlohn.
Der Betriebsrat bringt vor, es bestünde ein berechtigtes Interesse der Beschäftigten an einer Abmilderung des Lohnverlustes bei einem Übergang von dem Bereich der Programmentlohnung zur Zeitentlohnung. Dieses berechtigte Interesse würde der Beschluss der Einigungsstelle nicht berücksichtigen, da er - anders als die Betriebsvereinbarung 1/74 - keine Übergangsrgelung vorsehe.
Die Arbeitgeberin trägt vor, die Betriebsvereinbarung 1/74 sehe ebenfalls keine Übergangsregelung vom Programmlohn zum Zeitlohn vor, sondern lediglich vom Prämienlohnn zum Zeitlohn. Es sei nicht erkennbar, warum eine zwingende Notwendigkeit für eine Übergangsregelung bestehe. Ein Ermessensfehler erfordere, dass das Gesamtkonzept der Neuregelung keinen angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen der Arbeitnehmer und des Betriebes darstelle.
Eine Übergangsregelung in dem Beschluss der Einigungsstelle war nicht zwingend geboten, da ein Wechsel zwischen Programmentlohnung und Zeitentlohnung bereits auf andere Weise ausreichend berücksichtigt wird. So ist es eine individualvertragliche Frage, ob ein Arbeitnehmer gegen seinen Willen zukünftig per Zeitlohn vergütet wird. Zu beachten ist zum Beispiel § 15 Abs. 8 Unterabsatz 2 des Lohnrahmentarifvertrages i.V.m. § 9 Abs. 3 LRTV, wonach beim Wechsel von Programmlohn- in Zeitlohnarbeit eine Änderungskündigung zu erfolgen hat.
3.
Sofortige Absenkung
Der Betriebsrat vertritt die Ansicht, es sei ermessenfehlerhaft, sofort mit Lohnkürzungen zu beginnen, ohne dass diese daran geknüpft werden, ob tatsächlich die vom Arbeitgeber behaupteten Verluste durch Handelsschiffbau entstehen.
Die Arbeitgeberin bringt vor, schon in der Vergangenheit hätte es im Bereich des Handelsschiffbau erhebliche Verluste gegeben. Bereits in der Vergangenheit sei der Betriebsrat hierauf und auf die Notwendigkeit von Lohnreduzierungen für zukünftige Aufträge hingewiesen worden. Ohne Lohnkürzungen wäre es nicht zu künftigen Kontrakten für Handelsschiffbau gekommen.
Da die betroffenen 959 Arbeitnehmer in Zukunft weiterhin mindestens ein Gehalt in Höhe der tarifvertraglichen Regelung erhalten, bedurfte es nicht zwingend einer weiteren Übergangsregelung als derjenigen, die der Spruch der Einigungsstelle bei genauerer Betrachtungsweise beinhaltet, unabhängig davon, ob im Bereich des Handelsschiffbaus schon in der Vergangenheit Verluste entstanden sind (Die Kammer hatte den Eindruck, dass dieses an anderer Stelle von dem Betriebsrat als zutreffend anerkannt wurde.) bedurfte es daher keiner weiteren Übergangsregelung.
4.
Lohnkürzung neu eingetretener Arbeitnehmer
Insoweit wird auf die vorangegangenen Ausführungen zu diesem Punkt bei der Frage der Rechtsfehlerhaftigkeit verwiesen.
5.
Keine Wegfallregelung für das Jahr 2000
Der Betriebsrat meint, die Einigungsstelle hätte es ermessensfehlerhaft unterlassen, in dem Fall, in dem kein neuer Kontrakt zum Handelsschiffbau bis zum 31.12.1998 abgeschlossen wäre, eine Regelung vorzunehmen, wonach die Lohnabsenknng auch für die Zeit ab dem 01.01.2000 entfallen würde. Denn in dem Fall, in dem kein Handelsschiffneubau kontrahiert werden sollte, würden keine Verluste durch neue Handelsschiffbauten entstehen und es wäre nicht gerechtfertigt, die bestehenden Löhne der Beschäftigten abzusenken. Man hätte nur für den Zeitraum 1998 und 1999 eine entsprechende Regelung getroffen.
Die Arbeitgeberin bringt vor, die durch den Beschluss der Einigungsstelle vorgenommene Kürzung mache nur Sinn, wenn sie die Wettbewerbsfähigkeit verbessere und zur Kontrahierung von Aufträgen führe. Wäre dieses Ziel gescheitert, wäre der Hintergrund der Kürzungen weggefallen. Die betrieblichen Zulagen wären dann zu 100 % weiterbezahlt und bereits einbehaltene Beträge zurückgezahlt worden. Dies hätte auch die Zeit nach dem Jahre 1999 betroffen. Der Einigungsstellenspruch gelte auch für die Zeit nach dem Jahr 1999. Wenn bis zum 31.12.1998 keine Kontrakte geschlossen wären, wäre es zu Personalabbau in erheblichem Umfang gekommen.
Nachdem die Beteiligte zu 2) - für alle Beteiligten erfreulicherweise - bereits zum derzeitigen Zeitpunkt zwei Kontrakte zum Bau von Handelsschiffen abgeschlossen hat, ist die von dem Betriebsrat aufgeworfene Frage lediglich hypothetischer Natur. Einer Entscheidung über diese Frage bedarf es daher nicht.
6.
Arbeitsplatzgarantie
Insoweit wird auf die vorangegangenen Ausführungen unter Abs. II, B, a 7 (2) verwiesen.
7.
Lohnabsenkung trotz Möglichkeit milderer Mittel
Der Betriebsrat trägt vor, die Arbeitgeberin hätte die Möglichkeit der in dem Tarifvertrag für Programmlohn vorgesehene individuelle Überprüfung gemäß § 15 Ziffer 7 LRTV nicht genutzt. Hierdurch sei ein "verstetigter" Programmlohn entstanden. Die Einigungsstelle hatte die Arbeitgeberin auf seine nach dem Tarifvertrag bestehenden Möglichkeiten verweisen müssen. Diese hätte Einsparungen durch Kürzung des ergebnisbezogenen Anteils vornehmen können. Der von dem Betriebsrat gestellte entsprechende Antrag sei zu Unrecht abgelehnt worden.
Die Arbeitgeberin bringt vor, der Betriebsrat hätte nicht dargelegt, dass eine derartige Einsparung möglich gewesen wäre. Von der Arbeitgeberin sei eine Einsparmöglichkeit durch individuelle Lohnreduzierung im Rahmen der Programmlohnvereinbarung nicht gesehen worden. Die Belegschaft erbringe die geforderte Leistung. Diese reiche aber leider nicht aus, um im Wettbewerb bestehen zu können. In diesem Einigungsstellenverfahren hätte die ungekündigte Betriebsvereinbarung über ergebnisbezogenen Lohnanteil nicht zur Diskussion gestanden.
Da nach § 15 Abs. 7 Unterabsatz 3 LRTV eine Verminderung des ergebnisbezogenen Lohnanteils erfordert, dass das Programm aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, nicht eingehalten wird, und die Arbeitgeberin bereits die Auffassung vertritt, dass ihre Arbeitnehmer das Programm einhalten, muss sich die Arbeitgeberin nicht auf diese (unsichere) Kürzungsmöglichkeit verweisen lassen.
8.
Nichtberücksichtigung einer Unmöglichkeit der Umsetzung des Programmlohns
Der Betriebsrat trägt vor, im Betrieb der Beteiligten zu 2) seien die Voraussetzungen des Programmlohns nicht (mehr) gegeben. Eine Veränderung des Programmlohns sei deshalb unmöglich. Die Einigungsstelle hätte prüfen sollen, ob die Grundlagen des Programmlohns überhaupt noch bestünden. Ohne diese Prüfung den Programmlohn neu zu regeln, sei ermessensfehlerhaftes Vorgehen.
Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, es sei nicht Aufgabe der Einigungsstelle gewesen, zu überprüfen, ob die Behandlung des Programmlohns bei der Arbeitgeberin zutreffend gehandhabt werde. Nur die Neuregelung der abstrakten Grundlagen für die Lohngestaltung sei Gegenstand der Einigungsstelle gewesen. Unabhängig davon hätte die Programmentlohnung im Betrieb nicht ihre Grundlage verloren. Der Betriebsrat hätte selbst im Einigungsstellenverfahren den Antrag gestellt, dass die Betriebsvereinbarung 1/77 fortdauern solle (vgl. 6. Antrag des Protokolls vom 18.12.1997). Hierdurch hätte der Betriebsrat ein widersprüchliches Verhalten gezeigt.
Gegenstand der Einigungsstelle war nicht die Frage, ob im Betrieb eine Programmentlohnung zu erfolgen hat. Zu regeln war hinsichtich der Programmnentlohnung nur die Höhe der Entlohnung. Die von dem Betriebsrat angesprochene Frage ist daher anderweitig zu prüfen.
Eine Entscheidung über die Kosten erfolgt nicht (vgl. § 12 Abs. 5 i.V.m. § 2 a ArbGG).