Arbeitsgericht Emden
Urt. v. 28.09.2011, Az.: 1 Ca 188/11

Bibliographie

Gericht
ArbG Emden
Datum
28.09.2011
Aktenzeichen
1 Ca 188/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 45129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Folgt man der Auffassung, dass die CGZP-Entscheidung vom 14.12.2010 eine nur gegenwartsbezogene Feststellung trifft, ist zu entscheiden, ob der gegen den Entleiher gerichtete Rechtsstreit auf Auskunftserteilung nach § 13 AÜG bis zu einer vergangenheitsbezogenen rechtskräftigen Feststellung über die Tarif(un)fähigkeit der CGZP auszusetzen ist oder ob der Auskunftsklage wegen der zu erwartenden rechtskräftigen vergangenheitsbezogenen Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP bereits stattgegeben werden kann unter der Annahme, dass die Auskunftssperre des § 13 letzter Halbsatz AÜG bereits bei Zweifeln an der Tariffähigkeit der CGZP und damit der Rechtswirksamkeit der in Bezug genommenen Tarifverträge entfällt.

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die wesentlichen Arbeitsbedingungen eines Schlossers in ihrem Betrieb bezogen auf den Bruttostundenlohn, den Monatsbruttolohn, etwaige Sonderzahlungen und Zulagen bezogen auf den Zeitraum 17.09.2007 bis 02.10.2007.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf 250,00 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

Tatbestand:

Der klagende Leiharbeitnehmer begehrt von der beklagten Entleiherin Auskunftserteilung nach § 13 AÜG.

Der Kläger wurde als Leiharbeitnehmer bei der Firma S. GmbH eingestellt. In der Zeit vom 17.9.2007 bis zum 2.10.2007 war er bei der Beklagten als Entleiherin tätig. Mit Schreiben seiner Einzelgewerkschaft vom 17. März 2011 begehrte er von der Beklagten Auskunft über die im vorgenannten Zeitraum in ihrem Betrieb für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts. Die Beklagte verweigert die Auskunftserteilung und erhob ausweislich ihres Schreibens vom 22. März 2011 die Einrede der Verjährung. Der Kläger verfolgt sein Auskunftsbegehren mit seiner am 26. April 2011 bei Gericht eingereichten Klage vom 21. April 2011 weiter.

Der Kläger trägt vor, er habe mit seiner Arbeitgeberin die Geltung der zwischen der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (im Folgenden: CGZP) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleistungen e.V. (im Folgenden: AMP) geschlossenen Tarifverträge vereinbart. Nachdem das Bundesarbeitsgericht am 14.12.2010 entschieden habe, dass die zwischen der CGZP und dem AMP geschlossenen Tarifverträge unwirksam seien, begehre er gegenüber seiner Arbeitgeberin aus dem Gesichtspunkt des Equal Pay die Differenzvergütung zwischen der ihm gezahlten Stundenvergütung von 11,50 € brutto und derjenigen Vergütung, die ein vergleichbarer mit Schlossertätigkeiten beschäftigter Arbeitnehmer in der Zeit vom 17.9.2007 bis zum 2.10.2007 bei der Beklagten erhalte habe. Hierzu benötige er die von der Beklagten außergerichtlich verweigerte Auskunft. Sein Auskunftsanspruch sei auch noch nicht verjährt. Er habe erst nach Erlass des Beschlusses des BAG vom 14.12.2010 das Bestehen seiner Ansprüche aus Equal Pay gegenüber seinem Vertragsarbeitgeber sowie das Nichtvorliegen der in § 13 AÜG geregelten Sperre für die begehrte Auskunftserteilung gesichert erkennen können.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über die wesentlichen Arbeitsbedingungen eines Schlossers in ihrem Betrieb bezogen auf den Bruttostundenlohn, den Monatsbruttolohn, etwaige Sonderzahlungen und Zulagen bezogen auf den Zeitraum 17.9.2007 bis 2.10.2007.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der geltend gemachte Auskunftsanspruch, der zum Zeitpunkt der Überlassung des Arbeitnehmers entstanden sei, sei verjährt. Der Auskunftsanspruch sei, wie sie meint, akzessorisch zum Hauptanspruch, der ebenfalls verjährt sei. Ein Verjährungsaufschub bei unklarer Rechtslage sei an keiner Stelle definiert und nicht nachvollziehbar.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Die Zuständigkeit folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 Ziffer 3 ArbGG. Die Parteien stehen bzw. standen nicht in einem Arbeitsverhältnis zueinander. Die Beklagte hatte den Kläger als Leiharbeitnehmer im streitigen Zeitraum vom 17.9.2007 bis zum 2.10.2007 lediglich entliehen; Arbeitgeberin des Klägers ist bzw. war die Firma Firma S. GmbH. Dennoch ist der Rechtsstreit arbeitsrechtlich geprägt. Mit der Überlassung des Klägers an die beklagte Entleiherin hat diese nämlich, ohne selbst Arbeitgeberin zu werden, Arbeitgeberfunktionen übernommen. Die Parteien streiten um die Erteilung von Auskünften, auf die der Kläger sodann seinen angeblichen Anspruch gegen seine Arbeitgeberin auf Equal Pay stützen will. Die Parteien sind somit aufgrund der Aufspaltung der Arbeitgeberfunktionen wie Arbeitsvertragsparteien betroffen (So auch: Arbeitsgerichts Freiburg, Urteil vom 7.7.2010, 12 Ca 188/10, zitiert nach juris). Sonstige Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht.

II.

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat nach § 13 AÜG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen eines Schlossers in ihrem Betrieb, und zwar antragsgemäß bezogen auf den Bruttostundenlohn, den Monatsbruttolohn, etwaige Sonderzahlungen und Zulagen in dem Zeitraum vom 17.9.2007 bis zum 2.10. 2007.

Nach dem ersten Halbsatz des § 13 AÜG kann der Leiharbeitnehmer im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die in seinem Betrieb für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen. Der Kläger war nach seinem nicht von der Beklagten bestrittenen und damit gemäß § 138 ZPO unstreitigen Sachvortrag im streitbefangenen Zeitraum vom 17.9.2007 bis zum 2.10.2007 als Leiharbeitnehmer im Betrieb der Beklagten tätig und hat dort Schlossertätigkeiten verrichtet.

Nach der weiteren Regelung im zweiten Halbsatz des § 13 AÜG gilt die Auskunftsverpflichtung des Entleihers allerdings nicht, wenn unter anderem die Voraussetzung der in § 9 Nr. 2 AÜG genannten Ausnahme gegeben ist, mithin ein Tarifvertrag für den Leiharbeitnehmer für die Zeit seiner Überlassung an einen Entleiher schlechtere als in dessen Betrieb für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsieht oder nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Leiharbeitnehmer die Anwendung solcher tariflichen Regelungen vereinbaren. Nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen und folglich gemäß § 138 ZPO unstreitigen Vortrag des Klägers hat dieser mit seiner Arbeitgeberin, der Firma Firma S. GmbH die Anwendbarkeit der zwischen der CGZP und dem AMP geschlossenen Tarifverträge vereinbart.

Spätestens nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 zum Aktenzeichen 1 ABR 19/10 ist allerdings höchst zweifelhaft, ob die zwischen den vorgenannten Tarifvertragsparteien vereinbarten Tarifverträge rechtswirksam sind; mithin ob der einzelvertraglich in Bezug genommene Entgelttarifvertrag sowohl den Anspruch des klagenden Leiharbeitnehmers auf Equal Pay abbedingen als auch seinen Auskunftsanspruch sperren kann. So hat das Bundesarbeitsgericht mit seiner vorgenannten Entscheidung zwar nicht, wie der Kläger meint, die Rechtsunwirksamkeit der zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin vereinbarten Tarifverträge festgestellt. Das Bundesarbeitsgericht hatte lediglich eine Feststellung über die Tariffähigkeit der CGZP zu treffen, die es zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vom 14.12.2010 verneint hat. Nunmehr hat zwar auch das Arbeitsgericht Berlin mit seinem weiteren Beschluss vom 30.5.2011 zum Aktenzeichen 29 BV 13947/10 im Anschluss an die vorstehend zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts festgestellt, dass die CGZP auch vergangenheitsbezogen nicht tariffähig war und im Zeitpunkt der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge am 29.11.2004, 19.6.2006 und 9.7.2008 keine Tarifverträge abschließen konnte. Einerseits ist diese Entscheidung aber noch nicht rechtskräftig; der Rechtsstreit befindet sich unter dem Aktenzeichen 24 TaBV 1395/11 in der Beschwerdeinstanz beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Andererseits hat das Arbeitsgericht Berlin in den Gründen seines Beschlusses vom 30.5.2011 klargestellt, dass es sich selbst nicht mit der Frage, ob die betroffenen Tarifverträge ex-tunc oder ex-nunc rechtsunwirksam sind, auseinanderzusetzen hatte und auch nicht auseinandergesetzt hat. Es hat vielmehr darauf verwiesen, dass dieses von den jeweiligen Arbeitsgerichten, bei denen Ansprüche von Leiharbeitnehmern aus dem Equal-Pay-Grundsatz anhängig seien, zu entscheiden ist. Diese sind wiederum gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG gehalten, bei der Abhängigkeit der Entscheidung von der Tariffähigkeit und/oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung, hier der CGZP, das Verfahren bis zur Erledigung eines entsprechenden Beschlussverfahrens auszusetzen (Vgl. dazu: BAG, Beschluss vom 28.01.2008, 3 AZB 30/07; zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.06.2011, 6 Ta 99/11; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.6.2011, 11 Ta 10/11, zitiert nach juris; anders: ArbG Frankfurt, Urteil vom 09.06.2011, 3 Ca 422/11, zitiert nach juris); erst im Anschluss daran kann das jeweilige Arbeitsgericht in der Sache entscheiden.

Trotz noch ausstehender - aber nach Ansicht der Kammer unter Hinweis auf die Gründe des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 zum Aktenzeichen 1 ABR 19/10 sowie die Entscheidungsgründe des ArbG Frankfurt vom 09.06.2011 zum Aktenzeichen 3 Ca 422/11, dort unter Rd-Nr.: 51 und 52, zu erwartender - rechtskräftiger Feststellung über die voraussichtlich fehlende Tariffähigkeit der CGZP zum Zeitpunkt des Abschlusses des einschlägigen Entgelttarifvertrages vom 19.6.2006 ist der vorliegend begehrte Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG bereits gegeben. Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 97 Abs. 5 ArbGG ist nicht geboten. Dieses ergibt eine Auslegung der in § 13 AÜG getroffenen gesetzlichen Regelung. Sinn und Zweck der gesetzlichen Gewährung eines gegen den Entleiher gerichteten Auskunftsanspruchs ist es, den Leiharbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen gegen den Verleiher als Arbeitgeber gerichteten Zahlungsanspruch nach §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 ArbGG beziffert geltend machen zu können.

Eine solche Geltendmachung ist wiederum erforderlich um Ausschlussfristen, deren Geltung zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher regelmäßig vereinbart werden, zu wahren sowie um den Ablauf der Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung gemäß § 204 BGB hemmen zu können. Zu beachten ist insoweit einerseits, dass die gegen den Verleiher gerichteten Zahlungsansprüche - mangels anderweitiger Vereinbarung - nach der Regelung in § 614 BGB grundsätzlich bereits mit Ablauf des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig werden. Andererseits tritt die Fälligkeit im Sinne tariflicher Ausschlussfristen nicht stets ohne weiteres schon mit der Entstehung des Anspruchs ein; dem Gläubiger muss die wenigstens annähernde Bezifferung seines Zahlungsanspruchs möglich sein (BAG, Urteil vom 14.09.1994, 5 AZR 407/93, zitiert nach juris). Besteht der Sinn und Zweck von Ausschlussklauseln wiederum darin, nach Ablauf der bestimmten Zeit Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen (BAG, Urteil vom 14.09.1994, a.a.O), so ist im Interesse der Arbeitsvertragsparteien eine zügige Auskunftserteilung geboten. Kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits das wahrscheinliche Bestehen eines Zahlungsanspruchs zur Bejahung eines Auskunftsanspruchs ausreichend sein (Vergl. dazu: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2009, 25 Sa 29/09 m.w.N.), so geht das Gericht in Anknüpfung an diese Rechtsprechung davon aus, dass zur Bejahung des Auskunftsanspruchs nach § 13 AÜG bereits genügend ist, dass die Sperre des zweiten Halbsatzes des § 13 AÜG i.V.m. § 9 Nr. 2 AÜG wegen voraussichtlicher Rechtsunwirksamkeit der einzelvertraglich in Bezug genommenen zwischen der CGZP und dem AMP geschlossenen Tarifverträge wahrscheinlich nicht besteht.

Soweit die Beklagte vorliegend der Ansicht ist, dass ein Anspruch des Klägers auf Equal Pay der Arbeitgeberin gegenüber nicht mehr durchsetzbar sei, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe, folgt das Gericht ihr nicht. Die einzelvertragliche Vereinbarung von Ausschlussfristen mit einer - für ihre Rechtswirksamkeit erforderliche (Vgl. BAG, Urteil vom 28.09.2005, 5 AZR 52/05) - Laufzeit von mindestens drei Monaten hat keiner der Parteien vorgetragen. Sie ergibt sich auch nicht aus den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen. Der Arbeitsvertrag der Parteien war der Klageschrift nicht beigefügt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein etwaiger Zahlungsanspruch des Klägers gegen seine Arbeitgeberin als Verleiherin auch nicht nach der einschlägigen Vorschrift des § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die maßgebende Verjährungsfrist ist die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB, die drei Jahre beträgt und gemäß § 199 Abs. 1 Ziffer 1 BGB mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, beginnt. Nach der weiteren Regelung in § 199 Absatz 1 Ziffer 2 BGB setzt der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist allerdings nicht nur eine Anspruchsentstehung voraus; der Gläubiger muss darüber hinaus von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Für die Verjährung des Anspruchs ist damit neben der objektiven Voraussetzung auch eine subjektive Komponente notwendig, wobei durch diese der Verjährungsbeginn bei Rechtsunkenntnis ausnahmsweise hinausgeschoben wird, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; in diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 20.01.2009, XI ZR 504/07, zitiert nach juris). Ist eine rechtskräftige Feststellung über die fehlende Tariffähigkeit der CGZP zum Zeitpunkt des Abschlusses derjenigen Tarifverträge, die für den streitbefangenen Zeitraum vom 17.9.2007 bis zum 2.10.2007 einschlägig waren, bislang noch nicht getroffen worden und datiert die erste erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin über die im Zeitpunkt dieser Entscheidung fehlende Tariffähigkeit der CGZP vom 01. April 2009 (35 BV 17008/08), so kann von einer Kenntnis des Klägers über die Rechtsunwirksamkeit der einzelvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge und dem sich daraus ergebenden "fehlgeschlagenen Versuch" der Abbedingung des Equal-Pay-Grundsatzes nach § 9 Nr. 2 letzter Halbsatz AÜG bzw. eine grobe Fahrlässigkeit seinerseits wegen der unterbliebenen Kenntnis dieses Umstandes jedenfalls vor dem 1. April 2009 nicht angenommen werden. Der Zahlungsanspruch des Klägers gegen seine Arbeitgeberin verjährt daher auch unter Zugrundelegung des frühesten Verjährungsbeginns mit dem Schluss des Kalenderjahres 2009 jedenfalls vor Ablauf des 31. Dezember 2012 nicht.

Entgegen der weiteren Rechtsauffassung der Beklagten ist der gegen sie gerichtete streitbefangene Auskunftsanspruch des Klägers nicht verjährt. Die maßgebende Verjährungsfrist ist auch hier die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB, die drei Jahre beträgt und gemäß § 199 Abs. 1 Ziffer 1 BGB mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, beginnt. Kann unter Berücksichtigung der in § 199 Absatz 1 Ziffer 2 BGB geregelten subjektiven Komponente, mithin der für den Verjährungsbeginn erforderlichen Kenntnis des Klägers über das Nichteingreifen der Sperre des zweiten Halbsatzes des § 13 AÜG bzw. den schon entstandenen Anspruch auf Auskunftserteilung oder der zumindest erforderlichen grob fahrlässigen Unkenntnis über diesen Umstand bzw. diese Umstände, entsprechend den vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht vor dem 1. April 2009, dem Tag der ersten erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin über die im Zeitpunkt dieser Entscheidung fehlende Tariffähigkeit der CGZP, ausgegangen werden, so hat die dreijährige Verjährungsfrist frühestens (!) mit dem Schluss des Kalenderjahres 2009 zu laufen begonnen. Die gerichtliche Geltendmachung des Auskunftsbegehrens mit seiner am 26. April 2011 bei Gericht eingereichten Klage vom 21.4.2011 erfolgte damit jedenfalls innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist.

Nach alledem war dem Auskunftsbegehren stattzugeben.

III.

Die Kosten des Rechtstreits waren gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung § 91 Abs. 1 ZPO der Beklagten als der unterlegenen Partei aufzuerlegen. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO unter Berücksichtigung des nur gut zwei Wochen umfassenden Einsatzes des Klägers bei der Beklagten auf einen pauschalen Betrag von 250,00 € festgesetzt. Die Berufung wurde gemäß 64 Abs. 3 Ziffer 1 ArbGG zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung soweit zu entscheiden war, ob ein Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers nach § 13 AÜG bereits vor der rechtskräftigen Feststellung gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG über die vergangenheitsbezogene Tarifunfähigkeit, nämlich die Tarifunfähigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses der einzelvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge, besteht.