Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 12.12.1991, Az.: 9 A 9200/91
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung; Sicherungen des Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 12.12.1991
- Aktenzeichen
- 9 A 9200/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 21158
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:1991:1212.9A9200.91.0A
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 4 AuslG
- § 24 Abs. 1 AuslG
- § 27 AuslG
Verfahrensgegenstand
Aufenthaltsberechtigung
Die 9. Kammer des Verwaltungsgericht Braunschweig hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. van Nieuwland,
die Richterin am Verwaltungsgericht Kaiser,
den Richter Geiger sowie
die ehrenamtliche Richterin ... und
den ehrenamtlichen Richter ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Bescheide vom 23. Mai 1990 und 11. Oktober 1990 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des festzusetzenden Erstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ... 1943 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat vier volljährige Kinder. Die Ehefrau und die Kinder leben in der Türkei.
Der Kläger reiste am 2. April 1973 zur Erwerbszwecken in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei der Einreise war er im Besitz einer unter dem 28. März 1973 ausgestellten Legitimationskarte der Bundesanstalt für Arbeit (Deutsche Verbindungsstelle in der Türkei). Auf seinen Antrag vom 3. April 1973 wurde dem Kläger erstmals am 7. Mai 1973 eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die in der Folgezeit regelmäßig verlängert wurde, zuletzt am 10. November 1988 bis zum 9. November 1991. Die Aufenthaltserlaubnisse waren jeweils mit der Auflage "selbständige Erwerbstätigkeiten oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeiten nicht gestattet" versehen.
Der Kläger ist seit 1973 als Hüttenarbeiter bei den ... beschäftigt. Inzwischen hat er die Stellung eines Vorarbeiters erreicht. Der Kläger ist seit dem 27. September 1983 im Besitz einer unbefristeten und unbeschränkten Arbeitserlaubnis.
Mit Schreiben vom 19. September 1989 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung, hilfsweise die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ohne das Verbot der Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten oder vergleichbarer unselbständiger Erwerbstätigkeiten. Er begründete seinen Antrag damit, daß er beabsichtige, als selbständiger Gewerbetreibender innerhalb des Wohnheims, in dem er lebe, eine Gaststätte zu bewirtschaften. Außerdem wolle er in absehbarer Zeit seine Ehefrau in die Bundesrepublik nachziehen lassen. Für diesen Fall sei beabsichtigt, eine abgeschlossene Wohnung außerhalb des Wohnheims anzumieten.
Mit Bescheid vom 23. Mai 1990 lehnte die Beklagte sowohl die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als auch die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung ab, daß der Kläger nicht sozial eingegliedert im Sinne des §8 AuslG 1965 sei, da er in einem Wohnheim lebe. Den dagegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung Braunschweig durch Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 1990 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Darüber hinaus wies die Widerspruchsbehörde darauf hin, daß dem Kläger auch nach dem am 1. Januar 1991 in Kraft tretenden Ausländergesetz ein Anspruch auf die begehrte Aufenthaltsberechtigung nicht zustehe.
Mit seiner rechtzeitig am 15. November 1990 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Antragsbegehren weiter. Ergänzend trägt er vor, seine Wohnung entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Nachdem er bisher in einem 16 qm großen Zimmer gewohnt habe, bewohne er seit nunmehr ca. einem Jahr ein etwa 20 qm großes Zimmer in dem Wohnheim. Das neue Zimmer besitze eine Waschgelegenheit, eine Dusche und auch einen durch einen Raumteiler abgetrennten Kochbereich. Lediglich die Toilette müsse er zusammen mit anderen benutzen. Für die insgesamt 40 Bewohner des Wohnheimes seien 7 Toiletten vorhanden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 11. Oktober 1990 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltsberechtigung, hilfsweise eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ohne das Verbot der Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten oder vergleichbarer unselbständiger Erwerbstätigkeiten, zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Ferner wendet sie ein, daß der Kläger mit dem Träger des Wohnheims keinen Mietvertrag, sondern lediglich einen Bettplatzüberlassungsvertrag geschlossen habe. Danach bestehe kein Anspruch auf einen Bettplatz in einem bestimmten Zimmer. Außerdem sei die Belegung des Zimmers mit zwei Bewohnern möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, §113 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß §27 Abs. 2 AuslG 1990.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage von aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungsbegehren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, soweit es darum geht, ob dem Begehren aus Rechtsgründen zu entsprechen ist oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 C 13.84 -, DVBl 1987, 1113 ff.). Sowohl die Beklagte als auch die Bezirksregierung Braunschweig haben die Versagung der Aufenthaltsberechtigung auf Rechtsgründe gestützt. Deshalb ist für die gerichtliche Beurteilung ausschließlich auf die heutige Sach- und Rechtslage abzustellen.
Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ist neuerdings in §27 AuslG geregelt. Nach §27 Abs. 2 AuslG ist einem Ausländer die Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn er 8 Jahre die Aufenthaltserlaubnis besitzt oder drei Jahe die unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und zuvor im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war, seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln sichern kann, er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen nachweist für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens, er in den letzten 3 Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von 6 Monaten oder einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder einer höheren Strafe verurteilt worden ist und schließlich die in §24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 AuslG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Anders als nach früherem Recht besteht heute auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ein Rechtsanspruch, wenn der Ausländer die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.
Der Kläger erfüllt sämtliche im neuen Ausländergesetz aufgestellten Voraussetzungen. Er hält sich seit nunmehr 18 Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seinen Lebensunterhalt sichert er aus eigener Erwerbstätigkeit, da er seit 1973 in ungekündigter Stellung bei den ... beschäftigt ist. Daraus ergibt sich zugleich, daß der Kläger als rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer über die notwendigen Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt. Der Kläger ist bislang in keiner Weise straffällig geworden. Auch die Voraussetzungen des §24 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 6 AuslG sind unstreitig erfüllt. Der Kläger besitzt eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis und kann sich in deutscher Sprache mündlich hinreichend verständigen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist schließlich auch das in §§27 Abs. 2 Nr. 5, 24 Abs. 1 Nr. 5 und 17 Abs. 4 AuslG geregelte Erfordernis eines ausreichenden Wohnraums im vorliegenden Fall erfüllt. Dazu ist folgendes anzumerken:
Was als "ausreichender Wohnraum" im Sinne des Ausländergesetzes zu verstehen ist, ergibt sich aus der Vorschrift des §17 Abs. 4 AuslG. Danach darf für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "ausreichender Wohnraum" nicht mehr gefordert werden, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung notwendig ist. Der Wohnraum ist nicht ausreichend im Sinne der Vorschrift, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Nähere Erläuterungen für die Auslegung und Anwendung des Begriffs "ausreichender Wohnraum" sind in dem Erlaß des Nds. Innenministeriums vom 3. April 1991 enthalten (vgl. Bl. 38 der Gerichtsakte). Danach muß Wohnraum im Sinne des §17 Abs. 4 AuslG dem öffentlichen Baurecht entsprechen (§2 Abs. 6 NBauO). Der Wohnraum muß sich insbesondere in einem solchen Zustand befinden, daß er den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nach §1 Abs. 2 NBauO genügt. Ausreichender Wohnraum ist nach diesem Erlaß in der Regel nicht vorhanden, wenn die Wohnfläche die zunächst weiterhin anwendbaren Größenvorgaben der Nr. 2.4.1 des Runderlasses vom 15.6.1982 (Nds. MBl. S. 640) unterschreitet. Allerdings kann nach dem Erlaß im Hinblick auf die Wohnungsmarktsituation von der Einhaltung der danach geltenden Mindestgrößen abgewichen werden, wenn nachgewiesen wird, daß es trotz eigener Anstrengungen nicht gelungen ist, entsprechenden Wohnraum zu bekommen. In diesen Fällen soll der Wohnraum dann als nicht mehr ausreichend angesehen werden, wenn durch die Wohnverhältnisse Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen.
In Anwendung dieser durch das neue Ausländergesetz sowie die geltenden Richtlinien gezogenen Grenzen stellt die Unterbringung des Klägers in dem Wohnheim ... einen ausreichenden Wohnraum dar. Nach den glaubhaften Schilderungen des Klägers, die zudem durch die eidestattliche Versicherung des Herrn ... bestätigt worden sind, bewohnt der Kläger seit etwa einem Jahr ein 20 qm großes Zimmer mit eigener Wasch-, Dusch- und Kochgelegenheit. Lediglich die Toilette befindet sich außerhalb des Zimmers und ist als Gemeinschaftseinrichtung zu nutzen. Für die 40 Heimbewohner sind 7 Toiletten vorhanden. Gegen die Qualität des Wohnheimes sind Bedenken nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Die Größe des Zimmers liegt zweifelsfrei über der von den geltenden Richtlinien geforderten Mindestfläche von 12 qm pro Person. Bei der Berechnung der Wohnfläche werden Nebenräume mit berücksichtigt. Auch wird nicht verlangt, daß es sich um eine abgeschlossene Wohnung handelt (vgl. Ziffer 2.4.1 des Rderl. d. MI vom 15.6.1982; vgl. ferner die Anwendungshinweise zum neuen Ausländergesetz, Anm. 17.4.2 und 17.4.3 zu §17 Abs. 4, S. 92 f.).
Soweit die Beklagte und die Widerspruchsbehörde allein aus dem Umstand der Unterbringung in einem Wohnheim auf mangelnde Integration und Integrationsbereitschaft des Klägers schließen, vermag die Kammer dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen. Zur Begründung ihres Rechtsstandpunkts verweist die Beklagte auf den bereits zitierten Runderlaß vom 15. Juni 1982, in dem es unter Ziffer 2.4. heißt, die Wohnung sei nicht angemessen, wenn der ausländische Arbeitnehmer in einem Wohnheim untergebracht sei. Der von der Beklagten angeführte Runderlaß ist nicht mehr gültig. Er wurde vielmehr durch den Runderlaß des Nds. Innenministeriums vom 20. Dezember 1990 außer Kraft gesetzt (56.21 - 12230/1-7-4). Durch den neuen Erlaß des MI vom 3. April 1991 ist lediglich Ziffer 2.4.1 des Runderlasses vom 15.6.1982 für weiterhin anwendbar erklärt worden, nicht aber die Ziffer 2.4.
Ungeachtet der bestehenden Erlaßlage hält die Kammer das Abstellen auf das Kriterium "Wohnheim" zur Auslegung des §17 Abs. 4 AuslG auch nicht für sachgerecht. Zunächst einmal ist es die persönliche Entscheidung jedes Einzelnen, ob ihm das Leben in einem Wohnheim zusagt oder nicht. Gerade für einen alleinstehenden ausländischen Arbeitnehmer kann es von Vorteil sein, sich für das Wohnen in einem Wohnheim zu entscheiden, weil er dort zusammen mit Arbeitskollegen und Landsleuten lebt und auf diese Weise soziale Kontakte hat, die in einer Privatwohnung nicht ohne weiteres möglich wären. Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß es in der Bundesrepublik Deutschland für alleinstehende Arbeitnehmer, gleich welcher Nationalität, keineswegs unüblich oder ungewöhnlich ist, in Wohnheimen oder in möblierten Zimmern zur Untermiete zu wohnen. Es erscheint auch nicht recht erklärlich, weshalb - wie die Beklagte meint - die Unterbringung in einer möblierten Ein-Zimmer-Wohnung die Wohnraumerfordernisse erfüllen soll, wohingegen die Unterbringung in einem Wohnheim als nicht ausreichend angesehen wird. Einen qualitativen Unterschied zwischen diesen beiden Wohnformen vermag die Kammer nicht festzustellen. Schließlich kann auch nicht unerwähnt bleiben, daß aufgrund der angespannten Wohnungsmarktlage, der erheblich gestiegenen Mietpreise und der Schwierigkeiten von ausländischen Mitbürgern bei der Wohnungssuche gerade für diesen Personenkreis häufig die Notwendigkeit entsteht, auf Unterkünfte der vorliegenden Art auszuweichen. Auch diese Gesichtspunkte dürfen bei der Interpretation des Begriffs "ausreichender Wohnraum" in §17 Abs. 4 AuslG nicht ganz außer Betracht bleiben (vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil vom 12.12.1984, InfAuslR 1985, 134; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.4.1984, InfAuslR 1985, 72).
Schließlich kann dem Kläger auch nicht entgegengehalten werden, daß er mit dem Träger des Wohnheims einen Mietvertrag in der Form eines "Bettplatzüberlassungsvertrages" abgeschlossen hat. Zwar ist es nach dem Vertrag möglich, daß dem Mieter ein Platz in einem Zweibettzimmer zugewiesen wird. Von dieser Vertragsklausel ist jedoch offensichtlich im Fall des Klägers kein Gebrauch gemacht worden. Seit nunmehr einem Jahr lebt der Kläger allein in einem etwa 20 qm großen Zimmer und es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß sich in absehbarer Zeit an dem gegenwärtigen Zustand etwas ändern könnte. Selbst wenn dies jedoch irgendwann einmal der Fall sein sollte, würden dadurch nicht ohne weiteres die Mindestvoraussetzungen für den ausreichenden Wohnraum entfallen. Denn wie bereits erwähnt wurde, sieht der geltende Erlaß des MI vom 3. April 1991 für diesen Fall Ausnahmeregelungen vor.
Nach alledem ist festzustellen, daß der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung besitzt. Dem Hauptantrag auf Aufhebung der Bescheide und Verpflichtung der Beklagten, die Aufenthaltsberechtigung antragsgemäß zu erteilen, war daher zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft.
...
Kaiser
Richter Geiger ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben
Dr. van Nieuwland