§ 55 HKG - Zulassung von Weiterbildungsstätten
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
Als Weiterbildungsstätte können tierärztliche Kliniken, sonstige tierärztliche Einrichtungen und vergleichbare Einrichtungen zugelassen werden, wenn
- 1.
Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden oder Proben in so ausreichender Zahl untersucht und sonstige Aufgaben in so ausreichendem Umfang wahrgenommen werden, dass die Weiterzubildenden die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben können,
- 2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.