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§ 55 HKG - Zulassung von Weiterbildungsstätten

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

Als Weiterbildungsstätte können tierärztliche Kliniken und sonstige tierärztliche Einrichtungen zugelassen werden, wenn

  1. 1.
    Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die Weiterzubildenden sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 34 bezieht, vertraut machen können,
  2. 2.
    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.