§ 55 HKG - Zulassung von Weiterbildungsstätten
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
Als Weiterbildungsstätte können tierärztliche Kliniken und sonstige tierärztliche Einrichtungen zugelassen werden, wenn
- 1.Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die Weiterzubildenden sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 34 bezieht, vertraut machen können,
- 2.Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.