§ 20 NKatSGFeststellung des Katastrophenfalles
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
Eintritt und Ende des Katastrophenfalles werden durch den Hauptverwaltungsbeamten der Katastrophenschutzbehörde festgestellt. Die Katastrophenschutzbehörde teilt die Feststellung unverzüglich der zuständigen Bezirksregierung mit und hält sie über die Lage unterrichtet.