§ 20 NKatSG - Feststellung des Katastrophenfalles
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
Eintritt und Ende des Katastrophenfalles werden durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten der Katastrophenschutzbehörde festgestellt. Die Katastrophenschutzbehörde teilt die Feststellung unverzüglich der zuständigen Bezirksregierung mit und hält sie über die Lage unterrichtet.