Abschnitt 17 MiZi - XVI. Mitteilungen über Todeserklärungs- und Todesfeststellungssachen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

XVI/1
Mitteilungen über Todeserklärungen und Feststellungen der Todeszeit

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit;

  2. 2.

    die Anfechtung oder der Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung nach Nr. 1;

  3. 3.

    Entscheidungen, durch die eine solche Entscheidung aufgehoben oder geändert wird

(§ 73 Nummer 22 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 4a PStV, § 13 Absatz 1 Nummer 1 EGGVG, § 34 ErbStG, § 6 ErbStDV).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. a)

    an das Standesamt I in 13357 Berlin, Schönstedtstraße 5; mit den Entscheidungen sind.die für die Aufnahme in die Sammlung für Todeserklärungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 PStG, § 33 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a PStV erforderlichen sowie die zur Durchführung der standesamtlichen Mitteilungen und Hinweise (§ 60 Absatz 2 PStV) und für statistische Zwecke bestimmten Feststellungen nach dem aus der Anlage ersichtlichen Muster mitzuteilen; die Feststellungen sind bei Entgegennahme oder nach Eingang eines Antrags auf Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit zu treffen;

  2. b)

    die Meldebehörde, in deren Bezirk die von der Entscheidung betroffene Person ihre letzte alleinige Wohnung oder Hauptwohnung hatte;

  3. c)

    das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Abs. 1 i.V.m. § 35 ErbStG); die Mitteilungen sind schriftlich vorzunehmen.

Die Mitteilungen können bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung unterbleiben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1. 1. 1946 liegt (§ 6 Abs. 2 ErbStDV). (1)

(3) Die Mitteilungen sind durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung zu bewirken; bei Mitteilungen an das Standesamt I in Berlin ist der ausgefüllte Vordruck gemäß Anlage zu XVI/1 beizufügen. Auf Anforderung ist dem Finanzamt eine vollständige Ausfertigung zu übersenden.

Anlage zu XVI/1

Mitteilung an das Standesamt I in Berlin für die Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen und die Feststellung der Todeszeit

(Maßgeblich für die Angaben zur Person des Verschollenen ist der festgestellte Zeitpunkt des vermuteten Todes)

1.Familienname
Geburtsname
Vornamen
2.Geschlecht
3.Geburtstag
Geburtsort
4.Festgestellter Todeszeitpunkt
Sterbeort
5.Letzter Wohnort
Straße, Haus-Nr.
PLZ, Ort
6.Staatsangehörigkeit
7.Familienstand (ledig, verheiratet, Lebenspartnerschaft, geschieden, Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt)
7.1.Standesamt der Geburt
Registernummer des Geburtseintrags
7.2.falls verheiratet:
Familienname des letzten Ehegatten
Geburtsname des letzten Ehegatten
Vornamen des letzten Ehegatten
Tag und Ort der Eheschließung
Standesamt der Eheschließung
Registernummer des Eheeintrags
7.3.falls eine Lebenspartnerschaft bestand:
Familienname des letzten Lebenspartners
Geburtsname des letzten Lebenspartners
Vornamen des letzten Lebenspartners
Tag und Ort der Begründung
Standesamt/Behörde der Begründung
Registernummer des Lebenspartnerschaftseintrags
7.4.falls verwitwet oder letzter Lebenspartner verstorben:
Familienname des letzten Ehegatten/Lebenspartners
Geburtsname des letzten Ehegatten/Lebenspartners
Vornamen des letzten Ehegatten/Lebenspartners
Tag und Ort der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft
Standesamt/Behörde der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft
Registernummer des Ehe-oder Lebenspartnerschaftseintrags
7.5.falls geschieden, Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Nichtbestehen festgestellt:
Familienname des letzten Ehegatten/Lebenspartners
Geburtsname des letzten Ehegatten/Lebenspartners
Vornamen des letzten Ehegatten/Lebenspartners
Tag und Ort der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft
Standesamt/Behörde der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft
Registernummer des Eintrags
Gericht, das das Auflösungsurteil ausgesprochen hat
Datum des Urteils und Aktenzeichen
Datum der Rechtskraft
..................................................................................................................................................
(Ort und Datum)(Unterschrift und Dienstbezeichnung)

XVI/2
Mitteilungen in Fällen der Kriegsverschollenheit

(1) Mitzuteilen sind die in XVI/1 Abs. 1 genannten Entscheidungen, durch die das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird. Die Mitteilungen sind nur zu erstatten, wenn sie Verschollenheits- oder Todesfällevon Angehörigen militärischer oder militärähnlicher Verbände betreffen, die vor dem 1. Juli 1948 im Zusammenhang mit Ereignissen oder Zuständen des letzten Krieges vermisst worden sind (Artikel 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts).

(2) Die Mitteilungen sind an die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Eichborndamm 179, 13403 Berlin, zu richten.

(3) In den Mitteilungen sind auch der Name und die Anschrift der antragstellenden Person anzugeben.

XVI/3
Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familiengerichts bzw. des Jugendamts

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit, wenn die von der Entscheidung betroffene Person

  1. 1.

    ein minderjähriges Kind hinterlassen hat oder

  2. 2.

    selbst ein minderjähriges Kind gewesen ist

(§ 22a FamFG, § 13 Absatz 1 Nummer 3 i.V.m. § 17 Nummer 5 EGGVG).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten an

  1. 1.

    das Familiengericht;

  2. 2.

    das Jugendamt, im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn der von der Entscheidung betroffenen Person die elterliche Sorge für das Kind allein zugestanden hat.

Siehe auch I/1.

(1) Amtl. Anm.:

zu Absatz 2:
Saarland
Im Saarland werden Erbfälle nicht mehr durch ein saarländisches Finanzamt, sondern auf der Grundlage eines Staatsvertrages im Wege einer Kooperation mit Rheinland-Pfalz durch ein rheinland-pfälzisches Finanzamt bearbeitet. Mitteilungen sind an das Finanzamt Kusel-Landstuhl zu richten.