Abschnitt 17 MiZi - Mitteilungen über Todeserklärungs- und Todesfeststellungssachen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

1
Mitteilungen über Todeserklärungen und Feststellungen der Todeszeit

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.
    Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit;
  2. 2.
    die Anfechtung oder der Antrag auf Huthebung einer Entscheidung nach Nr. 1;
  3. 3.
    Entscheidungen, durch die eine solche Entscheidung aufgehoben oder geändert wird

(§ 70 Nr. 11 PStG, § 31 Abs. 2 und 3 PStV, § 13 Abs. 1 Nr. 1 EGGVG, § 34 ErbStG, § 6 ErbStDV).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 an

    1. a)

      den Standesbeamten des Standesamts I in 10119 Berlin, Rückerstraße 9; mit den Entscheidungen sind die für die Eintragung im Buch für Todeserklärungen nach § 32 Abs. 1 PStV, § 37 Abs. 1 Nr. 1 PStG erforderlichen sowie die zur Durchführung der standesamtlichen Mitteilungen und Hinweise (§ 31 Abs. 4, § 32 Abs. 2, § 43 PStV) und für statistische Zwecke bestimmten Feststellungen nach dem aus der Anlage ersichtlichen Muster mitzuteilen; die Feststellungen sind bei Entgegennahme oder nach Eingang eines Antrages auf Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit zu treffen;

    2. b)

      die Meldebehörde, in deren Bezirk die von der Entscheidung betroffene Person ihren letzten Wohnsitz hatte;

    3. c)

      das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Abs. 1 i.V.m. § 35 ErbStG).

    Die Mitteilungen können bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung unterbleiben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 01.01.1946 liegt (§ 11 Abs. 2 ErbStDV);

  2. 2.

    im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 nur an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Abs. 1 i.V.m. § 35 ErbStG); Nummer 1 Buchst. c) findet Anwendung.

(3) Die Mitteilungen sind durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung zu bewirken. Auf Anforderung ist dem Finanzamt eine vollständige Ausfertigung zu übersenden.

Anlage zu Abschnitt 17/Nr. 1

Mitteilungen an das Standesamt I in Berlin
für die Eintragung im Buch für Todeserklärungen

(Maßgeblich für die Angaben zur Person des Verschollenen ist der Zeitpunkt des vermuteten Todes)

I.
1.Familienname (ggf. auch der Geburtsname)...................................................:
Sämtliche Vornamen.................................:
2.Geburtstag und -ort des Verschollenen..............:
Standesamt (Pfarramt) der Geburt
Nr.:
3.Beruf oder zuletzt ausgeübte Tätigkeit.............:
Wehrmachtsangehöriger .............................:
ja/nein
Letzter militärischer Dienstgrad:
4.Rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft (falls der Antragsteller mit der Eintragung einverstanden ist...............:
5.Letzter Wohnort (Ort und Kreis) ...................:
(Straße)...........................................:
II.
6.Staatsangehörigkeit...................................................:
7.Familienstand (led., verh., verw., gesch., Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt) .....................................................:
a) falls ledig:
Familienbuch der Eltern....................:
wird geführt beim Standesamt in.......................................:

.....................
(Familienname und ggf. Geburtsname des Vaters)
......................
(Familienname und ggf. Geburtsname der Mutter)
Kreis:
b) falls verheiratet:
(Sämtliche Vornamen, Geburtsname des letzten Ehegatten)...............:
Tag und Ort der Eheschließung.........................................:
Standesamt (Pfarramt) der Beurkundung.................................:
das Familienbuch wird geführt beim Standesamt in......................:
Nr.:
Kreis:
zusätzlich:
c) falls verwitwet:Todestag und -ort des letzten Ehegatten.....................................................:
Standesamt (Pfarramt) der Beurkundung.................................:
Nr.:
d) falls geschieden, Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt:
Urteil des Amts- Land - Gerichts......................................:
Aktenzeichen..........................................................:
vom
rechtskräftig seit
8.Von der Ehefrau des Verschollenen sind nach Eingehung der Ehe folgende Kinder geboren worden: (1)
VornameDatum, Ort
der Geburt
Standesamt bzw. Pfarramt der beurkundungReg. Nr
9.Name und Anschrift des Antragstellers:
..
(Ort und Datum)(Unterschrift und Dienstbezeichnung)

2
Mitteilungen in Fällen der Kriegsverschollenheit

(1) Mitzuteilen sind die in XVI/1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Entscheidungen, durch die das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird. Die Mitteilungen sind nur zu erstatten. wenn sie Verschollenheits- oder Todesfälle von Angehörigen militärischer oder militärähnlicher Verbände betreffen, die vor dem 1. Juli 1948 im Zusammenhang mit Ereignissen oder Zuständen des letzten Krieges vermisst worden sind (Artikel 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts).

(2) Die Mitteilungen sind an die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Eichborndamm 179, 13403 Berlin, zu richten.

(3) In den Mitteilungen sind auch der Name und die Anschrift der antragstellenden Person anzugeben.

3
Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familiengerichts bzw. des Jugendamts

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit, wenn die von der Entscheidung betroffene Person

  1. 1.
    ein minderjähriges Kind hinterlassen hat oder
  2. 2.
    selbst ein minderjähriges Kind gewesen ist

(§ 35a FGG, § 13 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 Nr. 5 EGGVG).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten an

  1. 1.
    das Familiengericht;
  2. 2.
    das Jugendamt, im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn der von der Entscheidung betroffenen Person die elterliche Sorge für das Kind allein zugestanden hat.

Siehe auch Abschnit 2/Nr. 1.

(1) Amtl. Anm.:

Angaben über die Kinder sind auch erforderlich, wenn die Ehe für nichtig erklärt worden ist.