Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.01.1997, Az.: 9 L 6290/95
Straßenausbau; Heranziehung von Grundstücken; Differenzierung nach Baulandqualität; Tiefenbegrenzungsregelung; Wirksamkeit; Eigener Vorteil
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.01.1997
- Aktenzeichen
- 9 L 6290/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12931
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1997:0122.9L6290.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 KAG ND
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstellen
- NdsRpfl 1997, 147
- NdsVBl 1997, 180
Amtlicher Leitsatz
1. Im Straßenausbaubeitragsrecht ist bei der Heranziehung von Grundstücken, die in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB liegen, zu differenzieren zwischen - einerseits - Grundstücken, die insgesamt Baulandqualität haben, und - andererseits - Grundstücken, die (in bezug auf die Tiefe gesehen) teils zum Innenbereich und im übrigen zum Außenbereich gehören oder bei denen (wiederum hinsichtlich ihrer Tiefe) fraglich ist, ob sie insgesamt dem Innenbereich zugeordnet werden können.
2. In bezug auf die erstgenannte Fallgruppe ist eine Tiefenbegrenzungsregelung unwirksam; bei ihr fordern das Vorteilsprinzip des § 6 NKAG (KAG ND) und der Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit, die gesamte Grundstücksfläche auch beitragsrechtlich als Bauland zu bewerten und bei der Berechnung des Straßenausbaubeitrags zu berücksichtigen.
3. Bei der zweiten Fallgruppe sind Tiefenbegrenzungsregelungen auch im Straßenausbaubeitragsrecht wirksam; hat die hinter der Tiefenbegrenzungslinie befindliche Teilfläche in solchen Fällen vom Straßenausbau einen bedeutsamen, nicht zu vernachlässigenden eigenen Vorteil, so muß auch diese Teilfläche bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden; das Vorliegen eines derartigen Vorteils richtet sich im Regelfall nach der Größe der hinteren Teilfläche, der Art und Intensität ihrer Nutzung und danach, ob von ihr ein Zugang zu anderen Straßen besteht; bei der Prüfung, ob die hintere Teilfläche einen beitragsrelevanten Sondervorteil hat, steht der Gemeinde ein weiter Beurteilungsspielraum zu.