Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.01.1997, Az.: 12 L 264/97
Sozialhilfe; Flüchtling; Bosnien; Ausreisehindernis; Bewertung der Ausländerbehörde; Bindungswirkung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 27.01.1997
- Aktenzeichen
- 12 L 264/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12958
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1997:0127.12L264.97.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Göttingen 10.12.1996 - 2 B 2346/97
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG
- § 11 BSHG
- § 12 BSHG
- § 30 Abs. 3 AuslG
- § 55 Abs. 2 AuslG
Fundstellen
- FEVS 47, 296
- ND MBl 1997, 942
- NVwZ 1997, Beilage Nr 4, 28
Amtlicher Leitsatz
Für die Gruppe der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge, die Duldungen erhalten haben, weil ihrer Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die sie nicht zu vertreten haben, ist die entsprechende Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes ausgeschlossen, wenn die freiwillige Ausreise und die Rückkehr der Ausländer in ihr Heimatland möglich und ihnen zuzumuten sind. Dabei kommt es darauf an, ob objektiv der Abschiebung oder der freiwilligen Ausreise Hindernisse entgegenstehen, die Bewertung der Ausländerbehörde entfaltet keine Bindungs- oder Feststellungswirkung. Die Aussetzung der Abschiebung aus humanitären Gründen kann ein Indiz dafür sein, die freiwillige Ausreise und Rückkehr seien nicht zuzumuten.