§ 25 NLWG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
- Amtliche Abkürzung
- NLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010000000
(1) Die Gemeinden berufen für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand aus dem Kreis der Wahlberechtigten. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und drei bis sieben weiteren Mitgliedern. Bei der Berufung der weiteren Mitglieder sind Vorschläge der Parteien möglichst zu berücksichtigen. Eine Gemeinde kann ihre Beschäftigten auch dann in einen Wahlvorstand berufen, wenn diese nicht im Wahlgebiet wahlberechtigt sind. § 12 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Zur Sicherstellung der Wahldurchführung sind die Behörden des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen der Gemeinden verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Beschäftigten unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat die betroffene Person über die übermittelten Daten und die Empfängerin zu benachrichtigen.
(3) Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten zum Zweck der Berufung von Mitgliedern von Wahlvorständen verarbeiten. Die personenbezogenen Daten dürfen auch zum Zweck der Berufung von Mitgliedern von Wahlvorständen für künftige andere Wahlen verarbeitet werden, soweit die betroffene Person der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist auf das Widerspruchsrecht schriftlich hinzuweisen. Im Einzelnen dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, E-Mail-Adresse Zahl der Berufungen in den Wahlvorstand und die dabei ausgeübte Funktion.
(4) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses werden in jedem Wahlkreis ein oder mehrere besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) gebildet. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände werden von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter berufen. Absatz 2 gilt für ein Ersuchen der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters entsprechend mit der Maßgabe, dass die zu benennenden Personen am Sitz der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters wohnen; Absatz 3 gilt entsprechend.