§ 20 NLWG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
- Amtliche Abkürzung
- NLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010000000
(1) 1Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (§ 14 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 2) geändert oder zurückgezogen werden. 2Derartige Erklärungen sind beim Wahlleiter schriftlich einzureichen; sie können nicht widerrufen werden. 3Sie sind nur wirksam, wenn sie von zwei Vertrauenspersonen abgegeben werden. 4Ist nur eine Vertrauensperson vorhanden oder zu Erklärungen in der Lage, so genügt deren Unterschrift. 5Bei Kreiswahlvorschlägen anderer als der in § 12 Abs. 4 bezeichneten Parteien und bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern muss die Erklärung außerdem von mindestens zwei Dritteln der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages abgegeben werden.
(2) 1Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann ein Kreiswahlvorschlag nur noch geändert werden, wenn der Bewerber verstorben ist oder die Wählbarkeit verloren hat. 2Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. 3Das Verfahren nach § 18 braucht nicht eingehalten zu werden. 4Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.
(3) Absatz 2 gilt für die Änderung von Landeswahlvorschlägen nach Ablauf der Einreichungsfrist entsprechend.