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§ 55 NLWG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Amtliche Abkürzung
NLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010000000

(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften (Niedersächsische Landeswahlordnung) zu erlassen. In der Niedersächsischen Landeswahlordnung sind zu regeln:

  1. 1.

    die Führung der Wählerverzeichnisse sowie das Verfahren bei der Einsichtnahme und bei Anträgen auf Berichtigung der Wählerverzeichnisse (§ 4 Abs. 1),

  2. 2.

    die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung von Wahlscheinen (§ 4 Abs. 1),

  3. 3.

    die Einteilung der Wahlkreise in Wahlbezirke, die Ausstattung der Wahlräume sowie die Bekanntmachung der Wahlbezirke und Wahlräume (§ 11),

  4. 4.

    Bildung und Verfahren der Wahlorgane, Berufung in ein Wahlehrenamt, Entschädigung der Inhaber von Wahlehrenämtern (§§ 12, 13, 25 und 49); für die Entschädigung der Inhaber von Wahlehrenämtern können Höchstsätze bestimmt werden,

  5. 5.

    Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie das Verfahren für ihre Prüfung, Mängelbeseitigung, Zulassung und Bekanntgabe (§§ 14 bis 21),

  6. 6.

    Form und Inhalt des Stimmzettels (§ 23),

  7. 7.

    Verfahren der Stimmabgabe, Durchführung der Briefwahl, Einsatz von Wahlurnen und Wahlschutzvorrichtungen (§§ 26 bis 28),

  8. 8.

    die Feststellung, Meldung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§§ 29 bis 36),

  9. 9.

    die Vorbereitung und Durchführung von Nachwahlen, Ersatzwahlen und Wiederholungswahlen (§§ 40 bis 44),

  10. 10.

    die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten.

(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, den Ersatz der den Gemeinden zu erstattenden Kosten durch besondere Verordnung zu regeln (§ 50 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 8).

(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Wahlkreisgrenzen anzupassen, wenn die Grenzen eines in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Gemeindeteils geändert worden sind. § 10 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Das Fachministerium wird ermächtigt, die Anlage (Wahlkreiseinteilung) vor jeder Wahl unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen von Wahlkreisgrenzen (§ 10 Abs. 3 bis 5, Absatz 3) sowie der sich auf die Spalte 3 der Anlageauswirkenden Auflösungen, Neubildungen und Neubenennungen von Landkreisen, Gemeinden, Gemeindeteilen und gemeindefreien Gebieten neu zu fassen und bekannt zu machen.

(5) Hat sich der Landtag aufgelöst, so kann der Landeswahlleiter für die danach erforderliche Wahl die Fristen und Termine nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1,§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, §§ 16 und 22 Abs. 6 bis 8 durch Verordnung ändern, soweit dies für eine ordnungsgemäße Wahlvorbereitung erforderlich erscheint. Satz 1 gilt für den Fall einer Wiederholungswahl entsprechend; wenn diese nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken erforderlich ist, genügt an Stelle der Verordnung eine öffentliche Bekanntmachung im Wahlkreis.

(6) Ist die Durchführung von Versammlungen zur Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag im Jahr 2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ganz oder teilweise unmöglich, so wird das Fachministerium ermächtigt, durch Verordnung von den Vorschriften über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber abweichende Regelungen zu treffen und Abweichungen der Parteien von Bestimmungen ihrer Satzungen zuzulassen, um die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber ohne Versammlungen zu ermöglichen. Durch die Verordnung nach Satz 1 können Regelungen getroffen werden, die den Parteien für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber eine Abweichung von den Bestimmungen dieses Gesetzes, der Niedersächsischen Landeswahlordnung und, sofern eine Satzungsänderung wegen der in Satz 1 genannten Umstände und der in diesem Gesetz und der Niedersächsischen Landeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine nicht mehr rechtzeitig möglich ist, ihrer Satzungen ermöglichen, insbesondere um

  1. 1.

    die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlungen unter Verringerung der satzungsgemäßen Zahl der Delegierten in der Delegiertenversammlung oder anstatt durch eine Mitgliederversammlung durch eine Delegiertenversammlung durchführen zu können,

  2. 2.

    Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen in der Form mehrerer miteinander im Wege der elektronischen Kommunikation verbundener gleichzeitiger Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchführen zu können,

  3. 3.

    die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts, des Vorstellungsrechts und der sonstigen Mitgliederrechte mit Ausnahme der Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag ausschließlich oder zusätzlich im Wege elektronischer Kommunikation ermöglichen zu können und

  4. 4.

    die Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern sowie Delegierten für die Delegiertenversammlungen im Wege der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnenwahl und Briefwahl durchführen zu können.

Ist die Sammlung von Unterschriften für Wahlvorschläge wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erheblich erschwert, so kann das Fachministerium durch Verordnung auch die Anzahl der erforderlichen Unterschriften für Wahlvorschläge für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag im Jahr 2022 absenken.