§ 25 NLWG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
- Amtliche Abkürzung
- NLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010000000
(1) Die Gemeinden bestimmen für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und den Beisitzern. Zu Mitgliedern des Wahlvorstands sind Wahlberechtigte zu berufen. Bei der Berufung der Beisitzer sind vorrangig die Vorschläge der Parteien zu berücksichtigen. Werden von den Parteien nicht genügend Wahlberechtigte als Beisitzer vorgeschlagen, so beruft die Gemeinde die weiteren Beisitzer nach ihrem Ermessen. Zur Sicherstellung der Wahldurchführung sind die Behörden des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen der Gemeinden verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten Personen zu benennen, die für eine Berufung als Beisitzer geeignet sind und im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die nach den Sätzen 3 bis 5 übermittelten und sonst erhobenen personenbezogenen Daten darf die Gemeinde auch zum Zweck der Berufung von Wahlberechtigten zu Mitgliedern des Wahlvorstands für künftige andere Wahlen verarbeiten, sofern die Betroffenen der Speicherung nicht widersprochen haben. Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht schriftlich hinzuweisen.
(3) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses werden in jedem Wahlkreis ein oder mehrere besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) gebildet. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände werden vom Kreiswahlleiter berufen.