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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 FZSchEntgRdErl

Bibliographie

Titel
Erhebung privatrechtlicher Entgelte für die Benutzung oder Inanspruchnahme landeseigener Flächen für den freizeitbezogenen Schiffsverkehr
Redaktionelle Abkürzung
FZSchEntgRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Erbbaurechte schließen den Grundstückseigentümer in der Regel langfristig von einer unmittelbaren Eigennutzung aus. Diese Form der Verwaltung kommt deshalb nur in den Fällen infrage, in denen es aus dringendem Landesinteresse geboten erscheint, von einem Verkauf der Grundstücke abzusehen. Für die Bereitstellung von Flächen zur Nutzung für die Sportboot- und Freizeitschifffahrt stellt das Erbbaurecht kein geeignetes Instrument dar. In diesen Fällen ist vorrangig der Verkauf der Flächen zu forcieren. Vorhandene Erbbaurechtsverträge sind deshalb im Rahmen der vertraglichen Möglichkeiten aufzulösen bzw. auslaufen zu lassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 15. November 2019 (Nds. MBl. S. 1767)