Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 27.08.2014, Az.: 5 A 3398/13

Arzt; Diazepam; Unwürdigkeit; Widerruf der Approbation

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
27.08.2014
Aktenzeichen
5 A 3398/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42542
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Unwürdigkeit eines Arztes ist aufgrund einer mengenmäßig stark überhöhten Arzneimittelverschreibung, die gegen keine rechtlich verbindlichen Vorgaben bezüglich der Verordnung von Arzneimitteln verstieß, keinen Straftatbestand verwirklichte, einen Zeitraum von weniger als 4 Wochen betraf und weder eine Lebensgefahr für den Patienten begründete noch zu einer greifbaren Gesundheitsschädigung führte, noch nicht anzunehmen.

Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 24.04.2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt.

Der C. geborene Kläger ist Arzt für Allgemeinmedizin, seit D. ärztlich tätig und betreibt eine Praxis in der E. in F..

Im Zeitraum vom 05.10. bis zum 28.10.2011 verordnete der Kläger dem 1982 geborenen Patienten G. H., der bis dahin nicht in seiner Behandlung gewesen war und erklärt hatte, seit Jahren von dem Wirkstoff Diazepam abhängig zu sein, auf dessen Bitte insgesamt 750 Tabletten à 10 mg Diazepam. So stellte er am 05.10.2011 ein Rezept für 50 Tabletten à 10 mg Diazepam und am 10.10., 11.10., 17.10., 18.10., 24.10., 26.10. und 28.10. jeweils 2 Rezepte für 50 Tabletten à 10 mg Diazepam, welches auch unter dem Handelsnamen Valium bekannt ist, aus.

Dieser Sachverhalt wurde im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Patienten wegen unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bekannt. Der Patient G. H. wurde von den ermittelnden Polizeibeamten als „augenscheinlich der Drogenszene zuzuordnen“ beschrieben. Er habe „eingefallene Wangenknochen“ gehabt. Herr H. war am Vormittag des 28.10.2011 an einem bekannten Drogenumschlagplatz in F. polizeilich kontrolliert und durchsucht worden. Dabei wurden 102 Tabletten Diazepam, ein noch nicht eingelöstes Privatrezept für 50 Tabletten Diazepam sowie 29 eingelöste Privatrezepte für 50 Tabletten Diazepam à 10 mg von vier verschiedenen Ärzten bei ihm gefunden, von denen die Hälfte von dem Kläger stammte.

Herr H. äußerte auf polizeiliches Befragen, er konsumiere bis zu 15 Tabletten Diazepam täglich, eine baldige Therapie sei in Aussicht. Ausweislich des polizeilichen Protokolls verständigte sich der Polizeibeamte mit dem Kläger darauf, dass bei dem Patienten von einem Konsum von maximal 15 Tabletten auszugehen sei, die Verordnung von 100 Tabletten Diazepam à 10 mg am gleichen Tag sei in der Annahme erfolgt, dass der Patient über keine Tabletten mehr verfügt habe. Der Patient H. befand sich zum damaligen Zeitpunkt in einer Substitutionstherapie bei einem anderen Arzt und es bestand Polytoxikomanie (Multipler Substanzgebrauch). Von einem weiteren Arzt erhielt Herr H., teilweise überschneidend mit den Verordnungen des Klägers, Rezepte für 6 Tabletten à 10 mg Diazepam täglich. Das Strafverfahren gegen G. H. wurde gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Gegen den Kläger wurde wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Arzneimitteln ermittelt (Geschäftsnummer der Staatsanwaltschaft F.: 1252 Js 8284/12). Das Verfahren wurde am 27.09.2012 nach durchgeführter Hauptverhandlung gem. § 153 a StPO eingestellt. In der Hauptverhandlung hatte der Kläger selbst keine Angaben zur Sache gemacht. Der Patient H. war als Zeuge vernommen worden und hatte ausgeführt, er sei bei einem anderen Arzt in Behandlung gewesen, der ihn „runterdosiert“ habe. Das sei gar nicht gegangen. Er habe einen Zweitarzt aufsuchen müssen, um die Tabletten zu bekommen. Er könne nicht sagen, ob er den Kläger darüber informiert habe, dass er bei einem anderen Arzt in Behandlung gewesen sei. Er meine aber schon. Er habe Rücklagen an Tabletten bilden müssen, um Zeiten zu überbrücken. Das mache jeder Abhängige. Er habe dann gesagt, dass es ihm so schlecht ginge und er alle Tabletten an einem Tag genommen habe, irgendwann wirkten diese nicht mehr. Mit 13 Jahren habe er angefangen Drogen zu nehmen und - mit Unterbrechungen - seit 2003 Diazepam konsumiert. Eine konkrete Angabe, wieviel Tabletten er täglich konsumiere, lehne er ab. Die Aussage gegenüber der Polizei, 15 Tabletten täglich zu konsumieren, sei falsch. Über 20 Tabletten habe er am Tag der Hauptverhandlung noch nicht zu sich genommen, da es noch früh am Morgen sei.

Nachdem der Beklagte von dem Strafverfahren gegen den Kläger erfahren und die Strafakte eingesehen hatte, hörte er den Kläger unter dem 02.01.2013 zur beabsichtigten Entziehung der Approbation an. Der Kläger wandte gegen die beabsichtigte Approbationsentziehung ein, er habe über 35 Jahre den ärztlichen Beruf beanstandungsfrei ausgeübt. In Rede stehe ein vergleichsweise kurzer Zeitraum von etwa drei Wochen, während der er die Urlaubsvertretung für eine Kollegin wahrgenommen habe. Von dieser habe der Patient H. in der Vergangenheit ein Rezept erhalten und sei so zu ihm gekommen. Herr H., den er bis dahin nicht gekannt hatte, habe glaubhaft geschildert, dass er körperlich und gesundheitlich auf hohe Dosen des Medikaments Diazepam angewiesen war. Diesen Sachverhalt bestätige im Übrigen auch der Inhalt der Strafakte. Die verordnete Anzahl von 750 Tabletten habe bezogen auf einen Wirkungszeitraum von ca. 4 bis 5 Wochen auch nicht völlig außer Verhältnis zu den von Herrn H. nach eigenen Angaben eingenommenen Mengen gestanden, wenn man von etwa 525 Stück für 5 Wochen ausgehe. Dass Herr H. auch von einem anderen Arzt Diazepamrezepte erhalten habe, habe er nicht gewusst. Herr H. habe ihm zudem zwei- oder dreimal erzählt, die Rezepte verloren zu haben und neue zu benötigen, da es bei ihm zu Hause chaotisch zugehe, weil seine Freundin/Frau gerade ein Kind bekommen habe. Dies sei ihm nicht unbedingt unglaubhaft erschienen. Herr H. habe außerdem angegeben, dass er immer einen gewissen „Puffer“ benötige, was bei dem angegebenen Konsum ebenfalls nicht unglaubhaft gewesen sei. Soweit der Beklagte in der Anhörung Ausführungen zur nicht geringen Menge Diazepam mache, seien diese bezüglich des Patienten H. nicht maßgeblich, weil dieser als Drogenabhängiger einer besonderen Patientengruppe angehöre. Dass Herr H. von harten Drogen abhängig sei, sei ihm, dem Kläger, erst im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens klar geworden und erkläre auch den hohen Konsum von Diazepam als Drogenersatz. Der Patient habe genau gewusst, wie er Ärzte dazu bringen konnte, das Medikament in hinreichendem Umfang zu verschreiben. Weder dem Patienten noch der Allgemeinheit sei dabei Schaden zugefügt worden. Er, der Kläger, sei auch der Meinung, dass es grundsätzlich probat sei, bei medizinischer Notwendigkeit und entsprechendem Krankheitsbild Diazepam ärztlich zu verschreiben und dessen Beschaffung und Konsum aus der Illegalität zu befreien. Die Entziehung der Approbation als denkbar schwerwiegendste und existenzielle berufsrechtliche Maßnahme stehe in keinerlei angemessenem Verhältnis zu dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten. Ein Wiederholung derartiger Verschreibungen könne er ausschließen.

Mit Bescheid vom 24.04.2013 widerrief der Beklagte die Approbation zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs, weil er in einem so kurzen Zeitraum eine derart hohe Menge an Tabletten verschrieben habe, dass er sein Ansehen und das Vertrauen in der Bevölkerung verspielt habe. Bei der Beurteilung des Falles dürften die Erkenntnisse aus dem Strafverfahren trotz der Einstellung gem. § 153a Abs. 2 StPO Berücksichtigung finden. Der Kläger habe bei seiner Verordnung die Fachinformationen bezüglich des Medikaments Diazepam, das zur Kurzzeitbehandlung von Spannungs-, Erregungs- und Angstzuständen eingesetzt werde und ein primäres Abhängigkeitspotenzial besitze, außer Acht gelassen. Die normale Tagesdosis betrage eine Tablette, wobei Dosis und Therapiedauer so gering wie möglich gehalten werden sollten. Eine Behandlungsdauer von vier Wochen solle nicht überschritten werden. Bei einer Abhängigkeitsanamnese (Alkohol, Drogen, Medikamente) dürfe Diazepam nicht eingenommen werden. Die Verordnung von 15 Tabletten pro Tag sei mit den Vorgaben in den Fachinformationen, wonach eine drei- bis sechsmalige Einnahme täglich nur bei stationärer Behandlung vorgesehen sei, nicht in Einklang zu bringen. Es erstaune außerdem, dass der Kläger mehr als doppelt so viel der Tabletten verordnet habe wie der eigentlich behandelnde Arzt. Dies lasse den Schluss zu, dass er versäumt habe, eine körperliche Untersuchung des Patienten durchzuführen, die bei einem neuen Patienten auch in der Urlaubsvertretung vorgenommen werden müsse. Bei einem derart hohen angegebenen Tagesbedarf habe sich der Kläger auch nicht einfach auf die Angaben des Patienten H. verlassen dürfen. Gerade bei einem neuen Patienten sei eine besonders genaue Überwachung und vorsichtige Dosierung mit dem Ziel der Dosisreduzierung erforderlich. Die Angaben des Klägers zu den Gründen für die verordnete Menge seien auch in sich widersprüchlich und nicht stringent. Es könne zunächst nicht der Entlastung dienen, dass sich bei einem Tageskonsum von 15 Tabletten und einem Wirkzeitraum von 5 Wochen ein Gesamtkonsum von ca. 525 Tabletten ergebe. Denn auch dann erschließe sich nicht, weshalb nicht nur diese Menge, sondern 125 Tabletten mehr verordnet worden seien. Soweit der Kläger sich darauf berufe, der Patient habe einen „Puffer“ benötigt, stehe diese Angabe im Widerspruch dazu, dass einige Rezepte abhandengekommen sein sollen. Aus der Strafermittlungsakte gehe zudem hervor, dass Herr H. sich in einer Substitutionsbehandlung befunden habe. Laut Fachinformation solle in diesem Fall keine Verordnung von Diazepam erfolgen. Selbst wenn der Kläger von der Substitutionsbehandlung keine Kenntnis gehabt haben sollte, habe er erkennen können, dass bei dem Patienten eine Betäubungsmittelproblematik vorlag, da die Polizei diesen aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes der Betäubungsmittelszene habe zuordnen können. Es müsse von einem Arzt verlangt werden, dass er - insbesondere bei drogenabhängigen Patienten - deren Forderungen widerstehe und seine Behandlung streng an den gesetzlichen Vorschriften und Substitutionsrichtlinien ausrichte bzw. eine zeitgleich stattfindende Substitution nicht konterkariere.

Es sei Aufgabe des Arztes, die Leiden seiner Patienten zu lindern. Dies habe der Kläger nicht getan, sondern den Eintritt einer Diazepamabhängigkeit bei seinem Patienten gefördert und billigend in Kauf genommen. Durch die getätigten Verschreibungen habe der Kläger sowohl sein eigenes berufsbezogenes Ansehen als auch das der Ärzteschaft insgesamt untergraben mit entsprechenden negativen Rückwirkungen auf die Einschätzungen der persönlichen wie fachlichen Integrität der beruflichen Betätigung und insoweit das Ansehen der Ärzteschaft schwer beschädigt. Die Approbationsentziehung sei auch verhältnismäßig, insbesondere erforderlich, weil die Bundesärzteordnung kein milderes Mittel vorsehe und die Approbation nicht teil- oder einschränkbar sei.

Der Kläger hat hiergegen am 17.05.2013 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, der Patient H. sei der einzige Patient gewesen, dem er Arzneimittel in - nach Auffassung des Beklagten - unzulässigem Umfang verschrieben habe. Die verschriebene Menge an Diazepam habe der Patient offenbar benötigt, um gesundheitlich einigermaßen zu funktionieren. Der Patient habe seinen Konsum wohl auch eher „intuitiv“ gestaltet und nicht exakt erfasst, weshalb es auf die Verordnung von 50 oder 100 Tabletten mehr oder weniger letztlich nicht ankomme. Die Bezugnahme  auf die Packungsbeilage zu Diazepam betreffe nur den Normalfall und liefere keine Erkenntnisse zum Gebrauch des Medikaments durch Konsumenten harter Drogen. Insgesamt sei zu berücksichtigen, dass sich Herr H. bereits in einer gefestigten Abhängigkeit befunden habe, die durch ihn nicht gesteigert worden sei. Die Betreuung derartiger Patienten habe nicht zu seinem üblichen Tätigkeitsbereich gehört und sei für ihn neu gewesen sei. Er habe dennoch mit dem Patienten besprochen, ob er die Dosis nicht herunterfahren könne und wolle. Dies sei wegen der privaten Situation des Patienten und der Notwendigkeit, eine Herabdosierung in einer Klinik vorzunehmen, nicht in Betracht gekommen. Entgegen den Mutmaßungen des Beklagten sei der Patient H. auch nicht „augenscheinlich“ der Betäubungsmittelszene zuzuordnen gewesen. Die Tatsache, dass das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden sei, zeige, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht so schwer wögen und eine Entziehung der ärztlichen Approbation nicht rechtfertigten

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 24.04.2013 aufzuheben

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert, soweit der Kläger ausführe, auf 50 oder 100 Tabletten mehr oder weniger sei es angesichts des flexibel gestalteten Tablettenkonsums durch Herrn H. nicht angekommen, verkenne er, dass es Aufgabe des Arztes sei, die Dosierung festzulegen. Mit einem zunehmenden Konsum steige auch die Gefahr gesundheitlicher Risiken und einer gefestigten Abhängigkeit. Die Tatsache, dass der Kläger keine Erfahrung mit Patienten mit einem Medikamentenkonsum wie dem des Herrn H. gehabt habe, sei erst recht Grund für eine sorgfältige Prüfung und gegebenenfalls Überweisung an einen anderen Kollegen gewesen. Dass es zu keinem gesundheitlichen Schaden gekommen sei, sei eher ein glücklicher Zufall als ein Verdienst des Klägers. Dass der Kläger sein Verordnungsverhalten geändert habe, sei im Rahmen der Prüfung der Unwürdigkeit, die keine Wiederholungsgefahr verlange, unerheblich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet.

Der Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der ärztlichen Approbation des Klägers liegen nicht vor. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung - BÄO - ist die Approbation zu widerrufen, wenn der Arzt sich nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt.

Der dem Kläger vorgehaltene Sachverhalt rechtfertigt nach Auffassung der Kammer noch nicht die Annahme einer Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit.

Unwürdigkeit liegt vor, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist. Voraussetzung dafür ist ein schweres Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung untragbar erscheinen lässt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, z. B. B. v. 09.01.1991 - 3 B 75/90 -; B. v. 14.04.1998 - 3 B 95/97-, juris; B. v. 28.01.2003 - 3 B 149/02 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 107). Ein solch schwerwiegendes Fehlverhalten muss auch nicht allein die eigentliche Ausübung der Heilkunst betreffen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass sogar erhebliche Straftaten eines Arztes, die in keinerlei Zusammenhang mit seiner als solcher unbeanstandbar ausgeübten ärztlichen Tätigkeit stehen, zur Unwürdigkeit führen können (BVerwG, B. v. 18.08.2011 - 3 B 6/11 -, juris; BayVGH, B. v. 07.02.2002 - 21 ZS 01.2890 -, juris).

Der Widerruf der Approbation ist bei Vorliegen der Voraussetzungen ein verfassungsrechtlich unbedenklicher Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Der Schutz des wichtigen Gemeinschaftsgutes der Gesundheitsversorgung des einzelnen Patienten und der Bevölkerung rechtfertigt es, die Betätigung eines Arztes zu unterbinden, der sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Angesichts des Gewichts, das der Gesetzgeber diesen Eigenschaften für die Ausübung des ärztlichen Berufes beigemessen hat und beimessen durfte, ist es folgerichtig, dass er in § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO angeordnet hat, dass bei Wegfall der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO die zuständige Behörde die Approbation widerrufen muss, und insoweit - anders als in § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG - der Behörde kein Ermessen eingeräumt ist (BVerwG, U. v. 16.09.1997 - 3 C 12/95 -, juris). Ob die Voraussetzungen für den Widerruf gegeben sind, beurteilt sich dabei nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U. v. 16.09.1997, a.a.O.; B. v. 25.02.2008 - 3 B 85/07 -, juris; B. v. 18.08.2011, a. a. O.).

Angesichts dieser strikten Rechtsfolge ist der unbestimmte Rechtsbegriff der Unwürdigkeit in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG auszulegen. Denn mit seiner Bejahung ist ein existenzieller Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit verbunden, der gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig sein muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Begriff der beruflichen Unzuverlässigkeit deutlich gemacht, dass dem mit dem Widerruf bewirkten Eingriff in die Berufsfreiheit bereits bei der Auslegung des Begriffs der Unzuverlässigkeit hinreichend Rechnung getragen werden muss, um das Übermaßverbot zu wahren. Der Widerruf ist daher im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der mit der Maßnahme bezweckten Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl ein Gewicht zukommt, das in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs steht. Andernfalls kommen nur unterhalb der Schwelle des Widerrufs liegende berufsrechtliche Maßnahmen in Betracht. (BVerwG, B. v. 27.10. 2010 - 3 B 61/10 -, juris; BVerwG, U. v. 28.04.2010 - 3 C 22/09 -, BVerwGE 137, 1-10 zum Widerruf wegen Unzuverlässigkeit nach § 3 Abs. 2 LogopG). Dies gilt gleichermaßen für den Begriff der Unwürdigkeit. Es dürfen daher an die Annahme einer Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere muss für den Betroffenen unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten auch erkennbar sein, welches Verhalten zum Verlust der ärztlichen Approbation führen kann.

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird angenommen, dass insbesondere vorsätzliche Straftaten, soweit sie das Vertrauen der Bevölkerung in eine ordnungsgemäße Berufsausübung durch den Arzt erschüttern, den unbestimmten Rechtsbegriff der Unwürdigkeit konkretisieren. Dementsprechend führen Verstöße bei der Verschreibung von Arzneimitteln, wie sie dem Kläger von dem Beklagten vorgehalten werden, nach der bislang publizierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls dann zu einem Widerruf der Approbation wegen des Wegfalls der Würdigkeit, wenn ein Arzt wegen zahlreicher Delikte im Hinblick auf die Verordnung von Substitutionsmitteln bzw. Ausweichmedikamenten für Drogenabhängige strafrechtlich belangt worden ist (vgl. Nds. OVG, B. v. 07.02.2014 - 8 LA 84/13 -, juris m. w. Nachw.; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 20.09.2005 - 6 A 10556/05 -, juris). Verstöße bei der Verordnungspraxis sind ansonsten wohl eher Gegenstand berufsgerichtlicher Verfahren (vgl. Rechtsprechungsnachw. im vorgen. U. d. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., juris, Rdnr. 32).

Ein strafbares Verhalten des Klägers ist vorliegend vom Amtsgericht F., welches das Verfahren nach § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt hat, nicht angenommen worden. Die Einstellung eines Verfahrens gem. § 153 a StPO lässt auch keine Rückschlüsse auf das Vorliegen des Straftatbestandes, hier eine Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Arzneimitteln gem. §§ 43 Abs. 1, 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG, zu (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 -, juris). Vor diesem Hintergrund kann auch nicht vom objektiven Vorliegen einer Straftat ausgegangen werden, zumal die Haupttat nicht nachgewiesen ist und darüber hinaus das Vorliegen des sogenannten doppelten Gehilfenvorsatzes (§ 27 StGB) problematisch sein dürfte.

Ausreichende Hinweise auf eine Strafbarkeit des Klägers wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) durch ein Aufrechterhalten der bei dem Patienten H. bereits bestehenden Diazepamsucht liegen ebenfalls nicht vor. Es ist zunächst nicht Zweck des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, eine komplexe strafrechtliche Prüfung (vgl. zu derartigen Fällen: BayObLG, B. v. 30.12.1992 - 4St RR 170/92 -, StV 1993, 641 und juris, nur Orientierungssatz, OLG Zweibrücken, B. v.  24.10.1994 - 1 Ss 110/94 -, Strafbarkeit bezüglich der Verordnung von Diazepam verneint), die insbesondere den Gesichtspunkt der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung durch den Patienten beinhalten müsste, nachzuholen, zumal eine solche Prüfung von der Staatsanwaltschaft - wohl mangels Strafantrags bzw. fehlenden öffentlichen Strafverfolgungsinteresses, § 230 StGB - vorliegend nicht in Erwägung gezogen worden ist. Zum anderen würde ein Fahrlässigkeitsdelikt nach § 229 StGB die Annahme einer Unwürdigkeit wohl nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Denn das Vertrauen der Bevölkerung reicht nicht so weit, dass eine Fehlerfreiheit der Ärzteschaft insgesamt erwartet wird (Spickhoff, Medizinrecht, 2011, § 5 BÄO Rn. 26). Darüber hinaus wäre, angesichts der Tatsache, dass der Patient H. auch von einem anderen Arzt, teilweise zeitgleich wenngleich nicht in gleichem Umfang, Verschreibungen für Diazepam erhielt, auch die Kausalität des Handelns des Klägers, soweit es überhaupt geeignet wäre, den Tatbestand des     § 229 StGB zu erfüllen, fraglich.

Der Beklagte hat den hier verfügten Widerruf auch nicht auf ein strafbares Verhalten, sondern allein auf die Verordnungspraxis des Klägers gestützt.

Dies genügt nach Ansicht der Kammer noch nicht für die Annahme einer Unwürdigkeit des Klägers. Aufgrund der mengenmäßig stark überhöhten Arzneimittelverschreibung, die gegen keine rechtlich verbindlichen Vorgaben bezüglich der Verordnung von Arzneimitteln verstieß, einen Zeitraum von weniger als 4 Wochen betraf und weder eine Lebensgefahr für den Patienten begründete noch zu einer greifbaren Gesundheitsschädigung führte, ist noch nicht von einem Sachverhalt auszugehen, der zur Unwürdigkeit eines Arztes führt.

Entgegen den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid hat der Kläger bei der Arzneimittelverordnung nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder „Substitutionsrichtlinien“ verstoßen. Hinsichtlich der Verordnung des Medikaments Diazepam durch einen Arzt ist von Folgendem auszugehen:

Das Medikament Diazepam, welches insbesondere als Psychopharmakon zur Behandlung von Angstzuständen, in der Therapie epileptischer Anfälle und als Schlafmittel angewendet wird (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Diazepam), unterfällt in der vorliegend maßgeblichen Darreichungsform nicht dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), so dass die dortigen Vorgaben zur Verschreibung (etwa § 13 BtMG), keine Anwendung finden. In der Anlage III (zu § 1 Abs. 1 BtMG) „Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel“ wird der Wirkstoff Diazepam in Zubereitungen, die u.a. je abgeteilte Form bis zu 10 mg Diazepam enthalten und wie sie hier verordnet wurden, von der Anwendung des BtMG ausgenommen. Der Wirkstoff unterfällt damit in der hier maßgeblichen Zubereitung dem Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG), welches in § 48 Abs. 1 eine Verschreibungspflicht vorsieht, dem Arzt jedoch keine inhaltlichen Vorgaben bezüglich der Verordnung bestimmter Arzneimittel macht.

In Ermangelung konkreter gesetzlicher Vorgaben bezüglich der Arzneimittelverabreichung ist vom Grundsatz der Therapiefreiheit des Arztes auszugehen, die durch seine Aufgabe, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern (§ 1 Abs. 2 Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen), konkretisiert wird. Dabei können die Vorgaben des Herstellers eines Medikaments in der Gebrauchs- bzw. Fachinformation, die von dem Beklagten vorliegend herangezogen wurden, angesichts des für den Arzt bestehenden Spielraums bei der Therapie lediglich ein gewichtiges Kriterium für die richtige Anwendung des Mittels, aber keine verbindliche Vorgabe sein.

Der Vorwurf des Beklagten, dass der Kläger die in den Fachinformationen vorgesehene Dosierung des Medikaments um ein Vielfaches überhöht hat und sich damit weit außerhalb des bei einem durchschnittlichen Patienten vorgesehenen und in den Fachinformationen niedergelegten Rahmens bewegt hat, trifft zwar in der Sache zu. Dabei trägt der Beklagte indes dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass es sich bei Herrn H. um einen stark von dem Medikament abhängigen Patienten handelte, der sich offenbar bereits vor Beginn der Behandlung durch den Kläger mit seinem Konsum in einem Rahmen bewegte, der völlig außerhalb einer üblichen Verabreichung des Medikaments lag, und der Kläger bei seinem Handeln offenbar von dem Gedanken getragen war, den Patienten bezüglich der Beschaffung des Medikaments in der bereits damals benötigten Menge zuzüglich einiger „Puffer“, nicht in die Illegalität zu treiben, wobei er leichtfertig ausgeblendet hat, dass er mit seinem Verhalten dem Patienten auch die Möglichkeit einräumte, Teile der verordneten Menge des Medikaments illegal weiter zu veräußern.

Dem Kläger können hinsichtlich der Behandlung des Patienten H. sicherlich ärztliche Kunstfehler vorgeworfen werden. Auf solche Kunst- bzw. Behandlungsfehler beziehen und beschränken sich aber auch die Vorhaltungen des Beklagten. Der Schwerpunkt des zu beanstandenden Verhaltens des Klägers liegt dabei auf einem zu großzügigen und unkritischen Verordnen des Medikaments auf eindringliches Bitten sowie nach den Vorgaben eines langjährig polytoxisch abhängigen Patienten und ohne Therapiekonzept. Diesbezüglich kann dem Kläger insbesondere vorgehalten werden, dass er es - wohl - versäumt hat, den Patienten gründlich körperlich zu untersuchen und ihn nach einer Drogenabhängigkeit zu befragen, sich über die Geschichte der Medikamentenabhängigkeit des Patienten, bisherige bzw. parallel bestehende Behandlungen zu informieren und dass er den immer neuen Forderungen des Patienten nach weiteren Rezepten in einem Umfang nachgekommen ist, die mit dem bestimmungsmäßigen Einsatz des Medikaments nichts mehr zu tun hatten. Angesichts des hohen Schutzgehalts der Berufsfreiheit führt jedoch nicht jeder ärztliche Behandlungsfehler zu einer Unwürdigkeit des Arztes. Bei der Bewertung des ärztlichen Verhaltens muss auch berücksichtigt werden, dass der ärztliche Berufsalltag erhebliche Druck- und Konfliktsituationen sowie den Umgang mit schwierigen Patienten umfasst und es dabei        - wie in jedem Beruf - zu Fehlern kommt. Nicht jede fehlerhafte ärztliche Behandlung rechtfertigt daher den Schluss auf die Unwürdigkeit des Arztes. Vielmehr müssen zu dem fachlichen Fehlverhalten weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als besonders schwerwiegend und dem ärztlichen Heilauftrag widersprechend erscheinen lassen.

Im Hinblick auf den ärztlichen Auftrag, das Leben zu erhalten und die Gesundheit zu schützen, kommt als Kriterium für die Unwürdigkeit in derartigen Fällen in Betracht, ob der Arzt den Patienten durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Risiko ausgesetzt hat, in Lebensgefahr zu geraten. Denn ein solches Verhalten widerspräche fundamental den ärztlichen Pflichten und wäre nicht mehr verantwortbar.

Eine lebensbedrohliche Situation infolge der Medikamentenverordnung durch den Kläger war vorliegend nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht gegeben. Soweit es um den alleinigen Konsum des Mittels Diazepam geht, ist bei einer sog. Monointoxikation durch die Einnahme selbst großer Mengen (2 g = 200 Tabletten à 10 mg und mehr), nicht von einer Lebensgefahr auszugehen, wobei sich eine solche Gefahr bei einer Mischintoxikation, etwa bei einer Einnahme mit Alkohol - für die es im Fall des Patienten H. keine Anhaltspunkte gab - erhöht (Geschwinde, Rauschdrogen, 5. Auflage, Rn. 2229). Bezüglich des häufig vorkommenden Beigebrauchs des Medikaments Diazepam durch Abhängige von harten Drogen, zu denen auch der Patient H. zählte, liegen dem Gericht keine Erkenntnisse über dadurch verursachte tödliche Folgen vor, wie sie etwa bezüglich des Beigebrauchs von Flunitrazepam (Fluninoc/Rohypnol) bekannt sind (vgl. hierzu ausführlich U. d. Kammer v. 27.08.2014 - 5 A 2959/13 -).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verhalten des Klägers zu einer (zusätzlichen) Gesundheitsschädigung bei dem Patienten H. geführt hätte. Zwar bringt der übermäßige Gebrauch eines Arzneimittels wegen der damit verbundenen Nebenwirkungen stets eine Beeinträchtigung des Organismus mit sich. Jedoch ist angesichts der bereits langjährigen Diazepam- und Drogensucht des Patienten H. keine greifbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes, verursacht durch die vom Kläger vorgenommene zusätzliche Verordnung von 750 Tabletten Diazepam, erkennbar.

Insgesamt ist auch zu berücksichtigen, dass sich das fehlerhafte Verhalten des Klägers auf einen Zeitraum von weniger als vier Wochen und einen einzigen Patienten beschränkte. Bei dieser Sachlage von einer Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs auszugehen, würde sich nach Ansicht der Kammer als unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit darstellen.

Angesichts des auf einen einzigen Patienten bezogenen und einen kurzen Zeitraum betreffenden Fehlverhaltens des Klägers ist auch keine Unzuverlässigkeit des Klägers anzunehmen, denn vor dem Hintergrund der langen beanstandungsfreien Tätigkeit des Klägers rechtfertigt ein Behandlungsfehler bei einem Patienten noch nicht den Schluss auf ein zukünftiges Fehlverhalten. Dies wird von dem Beklagten auch nicht angenommen.

Abschließend stellt die Kammer klar, dass das dem Kläger angelastete Fehlverhalten, welches noch nicht die Schwelle für einen Widerruf der Approbation erreicht, für die Ärztekammer Niedersachsen durchaus Veranlassung bieten kann, Maßnahmen nach dem Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) zu ergreifen und das Verhalten als Berufsvergehen nach §§ 60 f. HKG zu ahnden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung misst die Kammer der hier entscheidungserheblichen und noch nicht höchstrichterlich geklärten Rechtsfrage bei, ob und unter welchen Voraussetzungen ein ärztlicher Behandlungsfehler, der keinen Straftatbestand verwirklicht, Grundlage für einen Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit gem. §§ 5 Abs. 2 i.V.m 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO sein kann. Zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung bedarf es nach Auffassung der Kammer insoweit einer obergerichtlichen Klärung.