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§ 19 ZRHO - Inhalt der Ersuchen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) In den Ersuchen ist der Gegenstand des Rechtshilfebegehrens vollständig und deutlich zu bezeichnen. Im vertraglichen Rechtshilfeverkehr können Form und Inhalt der Ersuchen besonders vereinbart sein (z.B. Artikel 3, 5 Abs. 4 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965, Artikel 3 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970). Die Ersuchen müssen eine klare und leicht verständliche Darstellung des Sachverhalts enthalten, soweit es zu ihrer ordnungsmäßigen Erledigung erforderlich ist. Akten dürfen zur Erläuterung des Ersuchens nicht mit übersandt werden.

(2) Die Beschlüsse und Verfügungen, die den Anlaß zu dem Ersuchen geben, sind nicht in Abschrift mitzuteilen, sondern inhaltlich in das Ersuchen aufzunehmen.

(3) Die Anschriften der Zustellungsempfänger oder zu vernehmenden Personen sind im Ersuchen genau anzugeben.

(4) Bemerkungen darüber, ob und in welcher Höhe ein Kostenvorschuß erfordert oder eingegangen ist, sind nur in die Ersuchen aufzunehmen, die an die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zur Erledigung in eigener Zuständigkeit gerichtet werden. Auf Anordnungen der Justizverwaltungsbehörden (Verfügungen, Entschließungen u.ä.) darf nicht Bezug genommen werden.