Abschnitt 18 UVollzO - Grundsätze
Bibliographie
- Titel
- Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34220000000001
(1) Der Gefangene ist würdig, gerecht und menschlich zu behandeln (Nr. 1 Abs. 3).
(2) 1Der Gefangene unterliegt im Rahmen dieser Vollzugsordnung den unmittelbaren Folgen der durch den richterlichen Haftbefehl angeordneten Freiheitsentziehung. 2Es wird ein Lebensbedarf anerkannt, der einer vernünftigen Lebensweise entspricht.
(3) 1Bequemlichkeiten und Beschäftigungen darf sich der Gefangene auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und nicht die Ordnung in der Anstalt stören (§ 119 Abs. 4 StPO). 2In diesem Rahmen sind verständige Wünsche zu erfüllen.
(4) Der Gefangene ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, an die Hausordnung, insbesondere an die Tageseinteilung in der Anstalt, gebunden.