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  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 71 UVollzO - Vollzug des Arrestes

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

(1) 1Der Arrest wird unter unausgesetzter Absonderung des Gefangenen von anderen Gefangenen vollzogen. 2Der Gefangene kann in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden.

(2) Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse des Gefangenen aus oder auf Grund der Nr. 18 Abs. 3, Nrn. 40, 43, 45, 50 Abs. 2, Nr. 51 Abs. 1, Nr. 52 Abs. 1, Nr. 53 Abs. 1 und Nr. 54 Abs. 2.

(3) 1Vor dem Vollzug des Arrestes ist der Anstaltsarzt zu hören. 2Während des Arrestes steht der Gefangene unter ärztlicher Aufsicht. 3Der Vollzug des Arrestes unterbleibt oder wird unterbrochen, solange die Gesundheit des Gefangenen durch den Vollzug gefährdet würde.