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  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 20 UVollzO - Vorbereitung der Verteidigung

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

1Dem Gefangenen ist ausreichende Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu geben. 2Schriftstücke, deren er zu seiner Verteidigung bedarf, insbesondere Anklageschrift, Eröffnungsbeschluss und Urteil, sind ihm zu belassen, sofern dadurch die Ordnung in der Anstalt oder die Staatssicherheit nicht gefährdet wird.