Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 14.02.1997, Az.: 2 B 2037/97

Aufhebung der Ausweisung und Abschiebungsandrohung; Abwägung des privaten und öffentlichen Interesses; Offensichtliche Rechtmäßigkeit nach summarischer Prüfung; Verwirklichung eines Regelausweisungstatbestands wegen einer Verurteilung; Herabstufung zu Ermessensausweisung; Berücksichtigung der besonderen Tatumstände und der persönlichen Verhältnisse

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
14.02.1997
Aktenzeichen
2 B 2037/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 15201
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:1997:0214.2B2037.97.0A

Verfahrensgegenstand

Ausweisung

Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

Prozessführer

Herr ...

Prozessgegner

Stadt ..., Aktenzeichen: ...,

Redaktioneller Leitsatz

Eine Regelausweisung unterbleibt nur, wenn ein Sachverhalt so erheblich von der Normalsituation abweicht, daß die Ausweisung ungerecht und insbesondere unverhältnismäßig erscheint. Dabei sind die besonderen Umstände der Tat und die besonderen persönlichen Verhältnisse beim Täter zu berücksichtigen.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen
hat am 14. Februar 1997
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am 14. Februar 1976 geborene, ledige Antragsteller ist thailändischer Staatsangehöriger. Sein Vater und die Großeltern leben in Thailand. Am 20. Juli 1985 reiste der Antragsteller mit zwei Geschwistern zu seiner mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Mutter in das Bundesgebiet ein. Ihm wurden (zuletzt) bis zum 8. Juni 1996 befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt.

2

Zwischen dem Antragsteller und seinem Stiefvater bestand keine vertrauensvolle Beziehung; es kam zunehmend zu schulischen und häuslichen Schwierigkeiten, so daß der Antragsteller ab dem 3. Januar 1992 im Kinderheim ... lebte. Am 9. Juni 1992 wurden das Ruhen der elterlichen Sorge angeordnet und das Jugendamt der Stadt ... zum Vormund bestellt. Im Kinderheim konnte der Antragsteller trotz interner Beschulung einen Abschluß nicht erreichen. Seit dem 1. Januar 1993 wurde er im Rahmen des betreuten Wohnens von einem seiner ehemaligen Erzieher betreut. Ein Versuch, den Hauptschulabschluß nachzuholen, scheiterte.

3

Der Antragsteller ist in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 3. September 1991 erhielt er vom Amtsgericht ... - Jugendrichter - wegen Diebstahls eine Arbeitsweisung. Durch Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 5. März 1993 (53 Ds 16 Js 20964/92 - 139/92) wurde ihm wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen aufgegeben, an einem sozialpädagogischen Gruppenkurs teilzunehmen. Durch Urteil des Amtsgerichts Göttingen - Jugendschöffengericht - vom 10. Februar 1995 wurde er sodann wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in 21 Fällen, darunter in drei Fällen des Versuchs, in weiteren drei Fällen mit Waffen begangen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, zweier weiterer Diebstähle sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

4

Der Antragsteller wurde (bereits am 18. Juli 1994) in Haft genommen, die er zunächst in der Jugendanstalt ... verbüßte. Im Vollzugsalltag kam es immer wieder zu Auffälligkeiten. Nach einer Entweichung am 31. Dezember 1994 wurde er in die JVA ... verlegt. Am 13. Februar 1995 wurde er wiederum in die Jugendanstalt ... aufgenommen, bis er durch Bescheid der Jugendanstalt vom 7. Dezember 1995 mit sofortiger Wirkung in die Jugendanstalt ... als Anstalt des geschlossenen Jugendvollzugs verlegt wurde. Im Bescheid wird ausgeführt, daß die Eingliederung des Antragstellers, der inzwischen seinen Hauptschulabschluß erworben hatte, in das externe BGJ-Bau aus vollzüglichen Gründen nicht habe befürwortet werden können. Von diesem Zeitpunkt an habe eine stetige Negativentwicklung begonnen, die sich trotz umfangreicher Hilfestellung seitens der Anstalt weiter fortgesetzt habe. Der Antragsteller sei zu einer Mitarbeit im Bedingungsrahmen des offenen Jugendvollzugs nicht bereit, so daß eine Verlegung in den geschlossenen Vollzug angezeigt sei, um zu verhindern, daß der Antragsteller sich dem Vollzug entziehe. Der Antragsteller verbüßte sodann seine Strafe bis zum vorgesehenen Ende am 11. Januar 1997,

5

Bereits im August 1995 war der Antragsteller durch die Antragsgegnerin im Hinblick auf seine Ausweisung und die Androhung der Abschiebung angehört worden. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 17. August 1995 führte er aus, er habe zu seinem Vater und den Verwandten in Thailand keinen Kontakt. Seine Mutter und seine Geschwister befänden sich in Deutschland. Zur Mutter habe er in der Vergangenheit wenig Kontakt gehabt. Er beherrsche die thailändische Sprache nicht mehr. In Deutschland plane er eine Ausbildung als Maurer.

6

Durch Bescheid vom 5. September 1995 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte seine Abschiebung nach Thailand oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat aus der Haft heraus an. Sie führte aus, im Fall des Antragstellers liege ein Regelausweisungsgrund vor. Besondere Umstände, die ihn entlasteten bzw. die Ausweisung als besondere Härte erscheinen ließen, lägen nicht vor. Zwar habe der Antragsteller sich zehn Jahre lang in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Es sei jedoch zu berücksichtigen, daß er vorher neun Jahre lang in Thailand gelebt und dort einige Jahre lang die Schule besucht habe. Möglicherweise seien seine thailändischen Sprachkenntnisse beeinträchtigt; es sei jedoch nicht anzunehmen, daß sie gänzlich verlorengegangen seien. Der Antragsteller habe in Deutschland auch keine familiären Bindungen, da er kaum Kontakt zu seiner Mutter habe und nicht in häuslicher Gemeinschaft mit seinen Geschwistern lebe. Auf der anderen Seite habe er in Thailand ebenfalls Verwandte. Eine Integration des Antragstellers habe in Deutschland nicht stattgefunden. Die von ihm begangenen Diebstähle ließen ein hohes Maß an krimineller Energie erkennen; es sei zu befürchten, daß sich derartige Straftaten wiederholten.

7

Am 22. September 1995 legte der Antragsteller Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid der ... vom 11. März 1996 zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig ordnete die Widerspruchsbehörde die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin an. Zur Begründung wiederholte die ... im wesentlichen die Ausführungen des Ausgangsbescheides. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte sie aus, im Interesse der Rechtsordnung könne es nicht hingenommen werden, daß der Antragsteller während eines evtl. Rechtsmittelverfahrens weiterhin im Bundesgebiet verbleibe. Das bisherige Verhalten, das eine Verlegung in den geschlossenen Vollzug erforderlich gemacht habe, lasse den Schluß zu, daß bei einem weiteren Aufenthalt nach Verbüßung der Haft mit der Begehung weiterer Straftaten zu rechnen sei. Hiergegen erhob der Antragsteller am 18. März 1996 Klage - Geschäftszeichen: 2 A 2106/96 -.

8

Am 29. Januar 1997 hat der Antragsteller bei Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er macht geltend, die Erwägungen zur Ausnahme von der Regelausweisung im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid seien nicht überzeugend. Er habe während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland - abgesehen von immer lockerer werdenden Beziehungen zu seinen Verwandten - keinen Kontakt zu thailändischen Staatsangehörigen gehabt und habe seine Sprachkenntnisse nicht pflegen können. Es sei nachzuweisen, daß Kinder, die in seinem Alter nach Deutschland einreisten, sich von ihrem Heimatland entfernten und oft nicht mehr in der Lage seien, ihre Muttersprache zu sprechen bzw. zu schreiben. Er wäre daher in Thailand nicht in der Lage, sein Existenzminimum sicherzustellen.

9

Der Antragsteller beantragt wörtlich,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen.

10

Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag.

11

Sie teilt mit, der Antragsteller sei Anfang Januar 1997 bei der Stadt ... vorstellig geworden. Deren Ausländerbehörde habe ihm eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt und ihn aufgefordert, innerhalb einer Woche auszureisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und der ... Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.

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II.

Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt. Diese Klage ist auf Aufhebung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. September 1995 gerichtet. Das Gericht legt daher das Begehren des Antragstellers dahingehend aus, daß er vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf beide Regelungsinhalte des Bescheides begehrt. Hinsichtlich der Ausreiseaufforderung unter Abschiebungsandrohung bestimmen § 80 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 187 Abs. 3 VwGO und § 64 Abs. 4 des Nds. Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG), daß Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. In solchen Fällen kann der von einer derartigen Verfügung Betroffene nach § 80 Abs. 5 VwGO bei dem Gericht der Hauptsache beantragen, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs anzuordnen. Der Widerspruch gegen die ebenfalls mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet hatte hingegen zunächst gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Da die ... die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet hat, kann der Antragsteller insoweit nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragen.

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Die von der ... verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung ist formell rechtmäßig; das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) ist hinreichend und auf den Einzelfall bezogen begründet worden. Die Kammer hat allerdings große Zweifel, ob die Stadt ... bezüglich dieses Verfahrensteils die richtige Antragsgegnerin ist, da der sofortige Vollzug nicht durch die Stadt ... sondern durch die ... angeordnet worden ist (vgl. § 78 Abs. 2 VwGO). Sie läßt dies jedoch dahinstehen, da der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat,

15

Das Gericht hat in Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen und das private Interesse des Antragstellers, von der ihn belastenden Maßnahme einstweilen verschont zu bleiben, mit dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes abzuwägen. Im allgemeinen hat ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO jedenfalls dann keinen Erfolg, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich erforderlichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist, so daß das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung überwiegt. So liegt der Fall hier.

16

Gemäß § 45 AuslG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Nach § 47 Abs. 3 Satz 2 und 3 AuslG wird in den Fällen des Absatzes 2 der Vorschrift über die Ausweisung eines Ausländers, der nach § 48 Abs. 1 AuslG erhöhten Ausweisungsschutz genießt, nach Ermessen entschieden. Über die Ausweisung eines heranwachsenden Ausländers, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 nach Ermessen entschieden.

17

Im Fall des Antragstellers ist der genannte Regelausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG verwirklicht, da er zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Eine "Herabstufung" der Regelausweisung zu einer Ermessensausweisung nach § 47 Abs. 3 Satz 2 und 3 AuslG kommt nicht in Betracht, da der Antragsteller weder erhöhten Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG genießt noch im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist. Der Antragsteller genießt auch keinen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG, wonach ein Heranwachsender, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, nur nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 3 AuslG ausgewiesen wird; wie bereits dargestellt, hat er einen Regelausweisungstatbestand gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG verwirklicht.

18

Das Gericht folgt der Einschätzung der Antragsgegnerin und der ... daß im Fall des Antragstellers kein Grund besteht, von der Regel des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG abzuweichen. Eine Regelausweisung unterbleibt nur, wenn ein Sachverhalt so erheblich von der Normalsituation abweicht, daß die Ausweisung ungerecht und insbesondere unverhältnismäßig erscheint. Dabei sind besondere Umstände der Tat und besondere persönliche Verhältnisse beim Täter zu berücksichtigen. Neben general- und spezialpräventiven Überlegungen fallen alle Umstände ins Gewicht, die in eine Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 1 AuslG einzubeziehen sind (Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl. 1993, Rn. 13 zu § 47 AuslG).

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Die von dem Antragsteller begangenen Diebstähle, die in ihrer Intensität und nach der Art ihrer Durchführung eine hohe kriminelle Energie erkennen lassen und zum Teil unter Mitführung einer Waffe begangen worden sind, stellen keine derartigen Umstände dar, die ein Abweichen von der Regelaus-

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Die sofortige Vollziehung erscheint auch wegen eines besonderen öffentlichen Interesses notwendig. Es besteht die begründete Besorgnis, daß die mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr weiterer Straftaten sich schon in dem Zeitraum bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung realisiert.

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Gegen die Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bestehen keine Bedenken (§§ 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2, 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 AuslG).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 606, 607), wobei die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (auch im Ausländerrecht) in ständiger Rechtsprechung die Hälfte des Wertes des Hauptsacheverfahrens annimmt; die mit der Ausweisungsverfügung verbundene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung fällt nicht streitwerterhöhend ins Gewicht.

Prilop
Richter am Verwaltungsgericht Rühling, der an der Beschlußfassung mitgewirkt hat, ist arbeitsunfähig erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Prilop
Lenz