Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 03.09.1997, Az.: 1 A 1280/95

Festsetzung eines Warnungsgeldes nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 Schornsteinfegergesetz (SchfG); Verletzung einer Berufspflicht durch einen Bezirksschornsteinfegermeister; Unterlassen der gesetzlich vorgeschriebenen Immissionsschutzmessung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
03.09.1997
Aktenzeichen
1 A 1280/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 25510
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:1997:0903.1A1280.95.0A

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1998, 171-172 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Festsetzung eines Warnungsgeldes

Die 1. erste Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat
am 3. Spetember 1997
ohne mündliche Verhandlung
durch
den ... des Verwaltungsgerichts ... als Einzelrichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 8. Februar 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 29. November 1995 wird aufgehoben, soweit darin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 DM für die Auferlegung eines Warnungsgeldes festgesetzt worden ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 10/11 und der Beklagte zu 1/11.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Den Kostenschuldnern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Warnungsgeldes nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) und einen in diesem Zusammenhang ergangenen Kostenfestsetzungsbescheid.

2

Der Kläger ist seit dem Jahr 1975 planmäßig als Bezirksschornsteinfegermeister tätig. Mit Bescheid vom 16. April 1985 wurde ihm vom Beklagten ein Warnungsgeld in Höhe von 300,00 DM auferlegt, da der Kläger im Jahr zuvor nicht die notwendige Anzahl an Feuerstättenschauen durchgeführt hatte. Mit Bescheid vom 13. Juni 1988 wurde gegen den Kläger vom Beklagten ein Warnungsgeld in Höhe von 600,00 DM festgesetzt, nachdem eine Kehrbezirksüberprüfung wesentliche Mängel in der Aufgabenerledigung zutage gefördert hatte. Mit Bescheid vom 13. Juni 1990 erteilte der Beklagte dem Kläger einen Verweis gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 SchfG, weil es erneut zu Versäumnissen bei der Feuerstättenschau gekommen war. Schließlich erteilte der Beklagte dem Kläger unter dem 13. August 1991 eine schriftliche Ermahnung. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Führung des Kehrbezirks habe es in der Vergangenheit wiederholt Anlaß zu Beanstandungen gegeben. Es habe auch Klagen über den Umgangston des Klägers seiner Kundschaft gegenüber gegeben. Der Kläger werde noch einmal nachdrücklich um mehr Freundlichkeit und Entgegenkommen gebeten. Es werde erwartet, daß der Kläger seine Berufspflichten künftig ohne Beanstandungen erfüllen werde. Weitere Verstöße könnten ernste Konsequenzen für ihn haben.

3

Im Jahre 1993 ist es zwischen dem Kläger und einem seiner Kunden, Herrn ... zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Festlegung von Terminen für die Immissionsmessung gekommen. Insbesondere gab es auch Streit über die Berechnung von Gebühren für einen vergeblichen Messungsversuch. Am 11. Juli 1994 meldete sich der Kläger mittels einer Postkarte erneut bei Herrn ... zu einer Immissionsmessung an, wobei er als Zeitraum für die Durchführung der Messung die Zeit vom 17. August bis zum 16. September 1994 benannte. Herr ... teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 15. Juli 1994 mit, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten der Kläger kommen könne, und bat um Bestätigung von höchstens drei in Frage kommenen Terminen. Herr ... führte weiter aus, er erwarte, daß die Messung von einem Mitarbeiter des Klägers durchgeführt werde, damit die "unfruchtbare Bekanntschaft" zwischen ihm und dem Kläger nicht erneuert werde. Am 14. September 1994 erschien der Kläger persönlich bei Herrn ... um die Messung durchzuführen. Es kam erneut zu Meinungsverschiedenheiten, woraufhin Herr ... dem Kläger mit Schreiben vom selben Tage ein Hausverbot erteilte, sich aber gleichzeitig damit einverstanden erklärte, daß die ausstehende Immissionsmessung durch einen Mitarbeiter des Klägers durchgeführt wird.

4

Der Beklagte, dem diese Vorgänge mittlerweile bekannt geworden Waren, wies den Kläger zunächst telefonisch und dann schriftlich unter dem 31. Oktober 1994 an, die ausstehende Immissionsmessung durch seinen Gesellen durchführen zu lassen und den Vollzug der Messung bis zum 10. November 1994 mitzuteilen. Für die Durchführung der Messung teilte der Beklagte dem Kläger vier verschiedene Termine mit, die mit Herrn ... abgestimmt waren.

5

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. November 1994 wandte der Kläger gegen die Weisung ein, es könne nicht angehen, daß Herr ... dem Kläger vorschreibe, von wem er die Immissionsmessung durchgeführt bekommen wolle und von wem nicht.

6

Nachdem es auch in der Folgezeit nicht zur Durchführung der Immissionsmessung gekommen war, wies der Beklagte den Kläger durch Verfügung vom 8. Dezember 1994 darauf hin, daß er durch sein Verhalten gegen seine Berufspflichten aus § 13 SchfG verstoßen habe, und forderte ihn "letztmalig" auf, die ausstehende Immissionsmessung an der Heizungsanlage des Herrn ... am 16. Dezember 1994 in der Zeit von 8.00 bis 11.30 Uhr von seinem Mitarbeiter durchführen zu lassen. Der Vollzug der Messung sei bis zum 19. Dezember 1994 mitzuteilen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Maßnahme drohte der Beklagte dem Kläger ein Warnungsgeld in Höhe von 1.000,00 DM an und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme.

7

Mit persönlichem Schreiben vom 10. Dezember 1994 und anwaltlichem Schreiben vom 19. Dezember 1994 erhob der Kläger gegen die Androhung eines Warnungsgeldes "Einspruch" und wies die erhobenen Vorwürfe zurück. Es läge nicht an ihm, daß die Immissionsmessung bei Herrn ... bislang nicht durchgeführt worden sei. Von einem Fehlverhalten gegenüber Herrn ... sei ihm nichts bekannt.

8

Auch die im Schreiben vom 8. Dezember 1994 gesetzte Frist zur Durchführung der Immissionsmessung ist ergebnislos verstrichen.

9

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 8. Februar 1995 setzte der Beklagte gegen den Kläger ein Warnungsgeld in Höhe von 1.000,00 DM fest. Der Kläger sei der Weisung zur Erfüllung der ihm gemäß § 13 SchfG obliegenden Berufspflichten nicht nachgekommen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß die Zutrittsverweigerung durch Herrn ... grundlos und damit böswillig gewesen sei. Vielmehr sei es so, daß der Kläger nicht die erforderliche Einsicht in die aus seiner Stellung als Bezirksschornsteinfegermeister erwachsenen Verhaltenspflichten gezeigt habe. Ein mit hoheitlichen Befugnissen beliehener Unternehmer habe bei seiner Aufgabenerfüllung nicht nur handwerklichen Maßstäben zu genügen, sondern er müsse auch den Anforderungen entsprechen, die der Rechtsstaat an Trägeröffentlicher Gewalt allgemein stelle. Ein anmaßendes oder gar selbstherrliches Auftreten sei mit diesen Verpflichtungen unvereinbar. Um im Fall des Kunden ... trotz der entstandenen Probleme noch zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen, sei der Kläger angewiesen worden, die notwendigen Arbeiten von seinem Gesellen durchführen zu lassen. Es gehöre zu den Dienstpflichten des Klägers, mit der Aufsichtsbehörde vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Dies schließe es ein, auftretende Schwierigkeiten durch die Bereitschaft zu konstruktivem Zusammenwirken reibungslos und gemeinwohlorientiert zu bewältigen. Eine solche Bereitschaft habe der Kläger in der Behandlung des vorliegenden Falles nicht erkennen lassen. Statt dessen habe sich der Kläger darauf beschränkt, das ihm gewährte Gehör und die Versuche des Beklagten zur Beilegung der Beanstandung mit pauschalem Bestreiten zu beantworten. Dies widerspreche deutlich der einem Träger öffentlicher Gewalt obliegenden Pflicht zu vertrauensvoller, sachbezogener Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde. Da der Kläger der Verfügung vom 8. Dezember 1994 nicht nachgekommen sei, sei die Festsetzung eines Warnungsgeldes notwendig, um ihn zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

10

Mit Bescheid vom gleichen Tage erließ der Beklagte gegen den Kläger zudem einen Kostenfestsetzungsbescheid, wonach der Kläger für die ergangene Warnungsgeldfestsetzung Verwaltungskosten in Höhe von 109,00 DM zu zahlen hat. Von diesem Betrag entfallen 100,00 DM auf die Verwaltungsgebühr für die vorgenommene Amtshandlung und 9,00 DM auf Zustellungskosten.

11

Der Kläger legte gegen beide Bescheide fristgerecht Widerspruch ein, wobei er zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholte und vertiefte. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 29. November 1995 - zugestellt am 1. Dezember 1995 - zurückgewiesen.

12

Mit seiner am 28. Dezember 1995 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter. Er macht geltend, der Beklagte sei nicht berechtigt, ein Warnungsgeld gegen ihn festzusetzen und ihm aufzuerlegen, die Immissionsmessung bei Herrn ... von einem Mitarbeiter durchführen zu lassen. Eine derartige Weisung sei vom Aufsichtsrecht des Beklagten nicht umfaßt. Die dem Beklagten zur Verfügung stehenden Aufsichtsmittel seien in § 26 SchfG abschließend geregelt. Von einer Verletzung der Berufspflichten nach § 13 SchfG könne nicht die Rede sein, da er, der Kläger, immer bereit gewesen sei, die Arbeiten persönlich durchzuführen. Ein Hauseigentümer habe die Pflicht, dem Bezirksschornsteinfegermeister den Zutritt zu seinem Grundstück zu gestatten, und habe auch kein Recht darauf, Einfluß auf die Modalitäten bei der Durchführung der Immissionsmessung zu nehmen. Er, der Kläger, habe sich gegenüber Herrn ... nichts zu Schulden kommen lassen. Das werde auch dadurch bestätigt, daß Herr ... August 1995 die Messung wieder durch den Kläger persönlich zugelassen habe.

13

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 1995 über die Festsetzung eines Warnungsgeldes und den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom gleichen Tage in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 29. November 1995 aufzuheben.

14

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

15

Er beruft sich auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Das Warnungsgeld sei zu Recht verhängt worden. Der Kläger habe ohne zureichenden Grund eine rechtmäßige dienstliche Anweisung nicht befolgt.

16

Durch Beschluß vom 11. Juni 1996 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen (Beiakten A und B). Die Unterlagen haben dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zum ganz überwiegenden Teil unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 1995 über die Festsetzung eines Warnungsgeldes in Höhe von 1.000,00 DM in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 21. November 1995 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Dagegen ist der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 8. Februar 1995 rechtswidrig und daher aufzuheben, soweit darin für die Festsetzung eines Warnungsgeldes eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 DM berechnet worden ist.

19

Die Festsetzung eines Warnungsgeldes im Bescheid vom 8. Februar 1995 findet ihre Rechtsgrundlage in § 27 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 SchfG vom 15.09.1969 (BGBl I, Seite 1634) in der Fassung des Gesetzes vom 20.07 1994 (BGBl I, Seite 1624). Nach diesen Vorschriften kann ein Bezirksschornsteinfegermeister durch die zuständige Behörde zu den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten und Aufgaben durch Aufsichtsmaßnahmen angehalten werden (S. 1). Zu den Aufsichtsmaßnahmen gehört u. a. die Verhängung eines Warnungsgeldes bis zu 10.000,00 DM (S. 2 Nr. 2).

20

Der Beklagte war für den Erlaß des Bescheidesüber die Verhängung eines Warnungsgeldes gemäß § 52 SchfG i. V. m. der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten (Zust. VO GewAR 1991) vom 19.12.1990 (Nds. GVBl, S. 491) und der dazugehörigen Anlage 1, lfd. Nr. 3.3.1.2, zuständig. Der Kläger ist auch rechtzeitig vor Erlaß der Maßnahme vom Beklagten angehört worden.

21

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der ergangene Bescheid nicht zu beanstanden. Voraussetzung für die Verhängung eines Warnungsgeldes ist die schuldhafte Verletzung einer Berufspflicht durch den Bezirksschornsteinfegermeister. Bei dem Warnungsgeld nach S 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SchfG handelt es sich um eine Ordnungsmaßnahme mit Sanktionscharakter, mit dem die Aufsichtsbehörde den Bezirksschornsteinfegermeister zu den ihm nach dem Schornsteinfegergesetz obliegenden Pflichten und Aufgaben anhalten kann.

22

Mit dem Schornsteinfegergesetz sind den Bezirksschornsteinfegermeistern wichtige Aufgaben im Bereich der Feuersicherheit und des Brandschutzes, des Immissionsschutzes und der Energieeinsparung zugewiesen worden, die sie zu wesentlichen Teilen alsöffentliche Aufgaben und im Status eines mit staatlicher Gewalt beliehenen Unternehmers ausüben (vgl. dazu die SS 3 und 13 SchfG). Dieser Übertragung von öffentlichen Aufgaben und der Beleihung mit staatlicher Gewalt entspricht es, daß Bezirksschornsteinfegermeister staatlicher Aufsicht unterliegen (§ 26 SchfG). Die zuständige Aufsichtsbehörde ist befugt und verpflichtet, für eine gesetzeskonforme Erfüllung der Pflichten und Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister Sorge zu tragen (vgl. dazu Musielak-Cordt-Manke, Schornsteinfegergesetz, 4. Auflage, § 26 Rd. Nr. 2,§ 27 Rd. Nr. 1-3; OVG Koblenz, Beschluß vom 09.08.1989 - 6 A 57/89 -, Gewerbearchiv GewArch 1989, 385).

23

Der Kläger hat seine Berufspflichten dadurch verletzt, daß er entgegen der ihm erteilten Weisung die gesetzlich vorgeschriebene Immissionsschutzmessung im Falle des Herrn ... nicht durchgeführt hat. Die Durchführung von Messungen auf dem Gebiet des Immissionsschutzes gehört zu den öffentlichen Aufgaben eines Bezirksschornsteinfegermeisters, also zu den Aufgaben, bei denen der Bezirksschornsteinfegermeister als Amtsträger tätig wird (§§ 3 Abs. 2, 13 Abs. 1 Nr. 10 SchfG).

24

Der Kläger hat es pflichtwidrig unterlassen, die ausstehende Immissionsmessung durchzuführen, obwohl er wiederholt - zuletzt durch die schriftliche Weisung vom 8. Dezember 1994 - zur Durchführung dieser Messung verpflichtet worden war. Gegen die Rechtmäßigkeit der aufsichtsbehördlichen Weisung erheben sich keine durchgreifenden Bedenken.

25

Das Recht des Beklagten, gegenüber einem Bezirksschornsteinfegermeister Weisungen zu erlassen, folgt unmittelbar aus seiner Stellung als staatlicher Aufsichtsbehörde. Es wurde bereits ausgeführt, daß die zuständige Aufsichtsbehörde für eine gesetzeskonforme Erfüllung der Pflichten und Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister zu sorgen hat. In welcher Form sie dies tut und welche Maßnahmen sie im Einzelfall ergreift, steht grundsätzlich in ihrem Ermessen. Der in § 27 Abs. 1 S. 2 SchfG enthaltene Katalog förmlicher Aufsichtsmaßnahmen - Verweis, Warnungsgeld und Versetzung - ist als solcher abschließend, hindert aber nicht daran, einen Bezirksschornsteinfegermeister mit weniger einschneidenden Mitteln zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung anzuhalten. Zu den weniger weitreichenden, sich aus dem Wesen der Aufsicht aber zweifelsfrei ableitenden Befugnissen gehört auch das Recht einer Aufsichtsbehörde, dem beliehenen Bezirksschornsteinfegermeister Weisungen zu erteilen, die darauf abzielen, die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherzustellen (vgl. dazu OVG Koblenz, Beschluß vom 09.08.1989, a.a.O).

26

Auch hinsichtlich ihres Inhalts ist gegen den Erlaß der Weisung vom 8. Dezember 1994, mit der dem Kläger angegeben worden war, die Immissionsmessung im Fall des Kunden ... an einem bestimmten Tag durchzuführen und diese Messung von einem Mitarbeiter vornehmen zu lassen, nichts zu erinnern. Im Bereich seiner hoheitlichen Aufgaben unterliegt ein Bezirksschornsteinfegermeister der Fachaufsicht der zuständigen Verwaltungsberhörde (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 70.05.1970, DöV 1970, 826; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, 5. Auflage,§ 104 Rdnr. 7; Bins, Die Haftung des Bezirksschornsteinfegermeisters, diss. iur. Köln 1977, S. 115). Die Aufsichtsbehörde ist bei ihren Befugnissen somit nicht auf eine bloße Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt (Rechtsaufsicht), sondern kann das Handeln eines Bezirksschornsteinfegermeisters auch nach dem Maßstab der Zweckmäßigkeit beurteilen (Fachaufsicht).

27

Zwischen dem Kläger und seinem Kunden ... war es schonüber einen längeren Zeitraum zu erheblichen Differenzen und Meinungsverschiedenheiten gekommen. Es kann hier dahin, stehen, ob die Darstellung des Herrn ... oder die Darstellung des Klägers zutreffend ist und von wem der beiden die aufgetretenen Spannungen hauptsächlich zu vertreten sind. Tatsache ist, daß die Meinungsverschiedenheiten schließlich soweit eskalierten, daß Herr ... dem Kläger am 14. September 1994 ein Hausverbot erteilte. Wenn sich in dieser Situation die Aufsichtsbehörde in die Angelegenheit eingeschaltet und eine Beilegung des Konflikts in der Weise angestrebt hat, daß sie dem Kläger anwies, die Immissionsmessung nicht selbst, sondern durch einen Mitarbeiter vornehmen zu lassen, so ist diese Entscheidung als Maßnahme der Fachaufsicht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

28

Zwar hatte der Kläger das Recht zur Remonstration und hat von diesem Recht ja auch Gebrauch gemacht. Dies entband ihn aber nicht von der Verpflichtung, der rechtmäßig ergangenen Weisung Folge zu leisten.

29

Der Kläger hat durch die Mißachtung der an ihn ergangenen Weisung seine Berufspflichten auch vorwerfbar und schuldhaft verletzt. Sein Verhalten ist zumindest fahrlässig. Der Kläger hätte bei entsprechender Überlegung ohne weiteres erkennen können, daß er in seiner Eigenschaft als Beliehener als Träger eines öffentlichen Amtes und damit als Teil der Verwaltung tätig wird und insoweit dienstliche Weisungen selbst dann zu befolgen hat, wenn er mit ihrem Inhalt nicht einverstanden ist. Bei eventuellen Zweifeln wäre es Sache des Klägers gewesen, sich bei der Aufsichtsbehörde über die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der ergangenen Weisung zu informieren.

30

Das ergangene Warnungsgeld ist auch in seiner Höhe angemessen und rechtmäßig. § 27 Abs. 1 SchfG sieht Warnungsgelder bis zu einer Höhe von 10.000,00 DM vor. Angesichts dieses Rahmens hält sich der festgesetzte Betrag eher im unteren Bereich. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß gegen den Kläger bereits zwei Verwarnungsgelder verhängt und auch ein Verweis und eine Ermahnung ausgesprochen worden sind. Da es sich mithin nicht um das erste Fehlverhalten des Klägers handelte, war es geboten, ihn noch einmal mit allem Nachdruck zur Beachtung seiner Berufspflichten anzuhalten.

31

Der vom Beklagten erlassene Kostenfestsetzungsbescheid ist allerdings teilweise rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 DM hat der Beklagte die Tarifnummer 20 b Ziff. 2.2 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnungüber die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen - AllGo - herangezogen. Die genannte Tarifnummer trägt dieÜberschrift "Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 70 NVwVG i. V. m. § 67 NGefAG und sieht für Zwangsgelder von mehr als 500,00 bis zu 3.000,00 DM eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,00 DM vor. Der Beklagte hat bei dieser Anwendung übersehen, daß das Warnungsgeld nach dem Schornsteinfegergesetz kein Zwangsgeld im Sinne des NGefAG ist. Hintergrund der behördlichen Entscheidung ist, daß die AllGo zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch keine Tarifnummer für den Bereich des Schornsteinfegerwesens enthielt. Erst die AllGo in der Fassung vom 25. Oktober 1995 (Nds. GVBl., S. 335) hat unter der lfd. Nr. 54 d Tarifstellen für den Bereich des Schornsteinfegerwesens geschaffen. Die Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen ist dort nun unter der Tarifnummer 1.15 vorgesehen. Die vom Beklagten vorgenommene Anlehnung an eine Tarifnummer aus dem Bereich des Gefahrenabwehrgesetzes ist unzulässig. Die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen bedarf einer Ermächtigungsgrundlage. Eine solche hatte der Verordnungsgeber zum Zeitpunkt der Festsetzung der Verwaltungsgebühr für den vorliegenden Fall nicht geschaffen (vgl. dazu Loeser, Nds. Verwaltungskostengesetz, Einleitung, Ziffer 2).

32

Dagegen ist die Erhebung von Auslagen im Bescheid vom 8. Februar 1995 nicht zu beanstanden. Die Erhebung von Auslagen für die Zustellung in Höhe von 9,00 DM findet ihre Rechtsgrundlage in§ 13 Abs. 1 S. 1 Nds. Verwaltungskostengesetz. Danach sind Auslagen auch dann zu erstatten, wenn eine Verwaltungsgebühr nicht zu entrichten ist.

33

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das Maß des beiderseitigen Unterliegens.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.109,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.