§ 91 NPersVG - Bildung eines Hauptpersonalrats
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) Die Beschäftigten der staatlichen Forstverwaltung wählen einen Hauptpersonalrat der Forstverwaltung.
(2) Der Hauptpersonalrat hat neun Mitglieder. In der Regel sind drei Mitglieder freizustellen.
(3) Beschäftigte der Forstverwaltung sind diejenigen, die ihre Bezüge, ihre Vergütung oder ihren Lohn aus dem Haushalt der Landesforstverwaltung erhalten, und das Fachpersonal der zuständigen obersten Landesbehörde.