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§ 91 NPersVG - Bildung eines Hauptpersonalrats

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Die Beschäftigten der staatlichen Forstverwaltung wählen einen Hauptpersonalrat der Forstverwaltung.

(2) 1Der Hauptpersonalrat hat neun Mitglieder. 2In der Regel sind drei Mitglieder freizustellen.

(3) Beschäftigte der Forstverwaltung sind diejenigen, die ihre Bezüge, ihre Vergütung oder ihren Lohn aus dem Haushalt der Landesforstverwaltung erhalten, und das Fachpersonal der zuständigen obersten Landesbehörde.