§ 91 NPersVG - Bildung eines Hauptpersonalrats
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) Die Beschäftigten der staatlichen Forstverwaltung wählen einen Hauptpersonalrat der Forstverwaltung.
(2) 1Der Hauptpersonalrat hat neun Mitglieder. 2In der Regel sind drei Mitglieder freizustellen.
(3) Beschäftigte der Forstverwaltung sind diejenigen, die ihre Bezüge, ihre Vergütung oder ihren Lohn aus dem Haushalt der Landesforstverwaltung erhalten, und das Fachpersonal der zuständigen obersten Landesbehörde.