§ 91 Nds. PersVG - Bildung von Bezirkspersonalräten und eines Hauptpersonalrats
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) Die Beschäftigten der staatlichen Forstverwaltung wählen Bezirkspersonalräte und einen Hauptpersonalrat der Forstverwaltung.
(2) Beschäftigte der Forstverwaltung sind diejenigen, die ihre Bezüge, ihre Vergütung oder ihren Lohn aus dem Haushalt der Landesforstverwaltung erhalten, und die Leiterinnen oder Leiter der Dezernatsgruppe Forsten der Bezirksregierungen sowie das Fachpersonal der zuständigen obersten Landesbehörde.