Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.10.2017, Az.: 14 V 65/17

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
04.10.2017
Aktenzeichen
14 V 65/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 43820
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2017:1004.14V65.17.00

Fundstellen

  • DStR 2018, 685
  • EFG 2018, 9-10
  • GmbH-Stpr. 2018, 86
  • InsbürO 2018, 201-202
  • InsbürO 2019, 15
  • NZI 2017, 8
  • PStR 2018, 2
  • ZIP 2018, 941-942
  • ZInsO 2018, 191-193

Amtlicher Leitsatz

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfällt das Rechtschutzbedürfnis für eine zuvor gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch wenn weiterhin Säumniszuschläge anfallen.

Gründe

1

I. Streitig ist, ob das Rechtsschutzbedürfnis für den von der jetzigen Insolvenzschuldnerin (A) gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Haftungsbescheides entfallen ist, nachdem im Laufe des anhängigen AdV-Verfahrens das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A eröffnet wurde.

2

Die A war bei der im Kfz-Bereich tätigen B GmbH (GmbH) als Finanzbuchhalterin beschäftigt. Der Antragsgegner nahm A im Anschluss an eine bei der GmbH durchgeführte Außenprüfung und Umsatzsteuer-Sonderprüfung neben anderen Haftungsschuldnern mit Haftungsbescheid für Umsatzsteuer der Jahre 2008 bis 2011 sowie Umsatzsteuer-Vorauszahlungszeiträume Januar 2012 bis Juli 2013 und Körperschaftssteuer nebst Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer des Jahres 2011 nach §§ 191, 71 Abgabenordnung (AO) mit einem Betrag in Höhe von insgesamt xxx EUR in Haftung. Zur Begründung führte er aus, dass die A als Finanzbuchhalterin Beihilfe zur Steuerhinterziehung zugunsten der GmbH geleistet habe. Sie habe die Kassenaufzeichnungen geführt und die Bareinnahmen der GmbH, die aus der Veräußerung von Fahrzeugen herrührten, nicht vollständig erfasst und in den eingereichten Steuererklärungen falsche Angaben gemacht. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Antragsgegner durch Einspruchsbescheid vom ... als unbegründet zurück. Die hiergegen noch von A erhobene Klage wird bei Gericht unter dem Aktenzeichen ... geführt.

3

Im März 2017 ging bei Gericht der Antrag der A auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheides ein. Während des laufenden finanzgerichtlichen Verfahrens wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A gestellt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde von A nicht angefochten. Durch Beschluss des Amtsgerichts C wurde im Mai 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die von A eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss wurde durch Beschluss des Landgerichts C im Juni 2017 als unzulässig verworfen.

4

Die Berichterstatterin wies die Beteiligten und den Insolvenzverwalter unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf hin, dass mit dem rechtskräftigen Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis fehle und sich das Verfahren damit in der Hauptsache erledigt habe.

5

Der Insolvenzverwalter hat mitgeteilt, dass er das Verfahren aufnimmt und fortsetzt. Seiner Ansicht nach bestehe das Rechtsschutzbedürfnis fort, weil die dem Aussetzungsantrag zugrundeliegende Steuerforderung die einzige Insolvenzforderung darstelle und A ein erhebliches Interesse und dementsprechend auch ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung habe. Eine stattgebende Aussetzungsentscheidung ließe den Insolvenzgrund entfallen, da weitere Gläubiger nicht ersichtlich seien. Es bestünden unverändert ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Haftungsschuld. Ferner sei zu berücksichtigen, dass ohne Aussetzung der Haftungsschuld gemäß § 240 AO Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent pro Monat zu Lasten der Insolvenzmasse anfielen.

6

Der Antragsteller beantragt,

7

die Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheides ... bis zum Abschluss des Klageverfahrens auszusetzen.

8

Der Antragsgegner beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Der Antragsgegner ist in der Sache selbst der Auffassung, dass der Haftungsbescheid rechtmäßig sei. Er hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtet.

11

II. Der Antrag ist unzulässig.

12

Der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechterhaltene und vom Insolvenzverwalter durch erklärte Aufnahme des Verfahrens weiterverfolgte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides ist unzulässig, weil mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag entfallen ist.

13

Nach § 69 Abs. 2 FGO soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine wie auch immer geartete "Vollziehung" der mit dem Haftungsbescheid geltend gemachten Ansprüche, insbesondere eine Zwangsvollstreckung, findet während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht statt. Gemäß § 87 InsO kann die Finanzbehörde ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Steuerpflichtigen die Steueransprüche, die als Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO anzusehen sind, nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren als Insolvenzgläubiger verfolgen, wobei § 89 Abs.1 InsO bestimmt, dass Zwangsvollstreckungen unzulässig sind.

14

Wenn die Zwangsvollstreckung nunmehr unzulässig und eine Durchsetzung derartiger Ansprüche nur noch nach Maßgabe der Vorschriften der Insolvenzordnung möglich ist und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steuerforderungen lediglich ein Recht zur Teilnahme an dem Insolvenzverfahren gewähren, ohne dass die sachliche Begründetheit des Anspruchs schon zu Beginn des Insolvenzverfahrens feststehen muss, weil die Prüfung der angemeldeten Forderungen im Insolvenzverfahren erfolgt (§ 176 InsO), dann kann die Anordnung, die Vollziehung eines solchen Bescheides auszusetzen keinen Sinn mehr machen (so schon zum Konkursverfahren: BFH-Urteil vom 27. November 1974, I R 185/73, BFHE 114,164, BStBl 1975, 208; BFH-Beschluss vom 1. August 2012 V B 59/11, BFH/NV 2012, 2013). Angesichts dieser Rechtslage kann ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners das mit dem (bisherigen) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verfolgte Ziel nicht mehr erreicht werden. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen, der eine Aussetzung der Vollziehung der ihm erteilten Steuerbescheide begehrt, ist das daher Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag entfallen (st. Rspr. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2017, V B 14/16, BFH/NV 2017, 611; vom 27. August 2014 VII B 37/14, BFH/NV 2015, 3; vom 1. August 2012 V B 59/11, BFH/NV 2012, 2013).

15

Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass aufgrund der nicht gewährten Aussetzung der Vollziehung Säumniszuschläge anfallen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 69 FGO ist vorrangig die Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit und nicht die Vermeidung der Entstehung von steuerlichen Nebenleistungen wie beispielsweise Säumniszuschlägen. Auch wenn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Säumniszuschläge entstehen und zur Tabelle anzumelden sind, kann dies kein Rechtsschutzbedürfnis der A begründen, weil A ihr Ziel, nicht mit Säumniszuschlägen belastet zu werden, über einen Erlass gemäß § 227 AO verfolgen kann (vgl. Klein/Rätke, AO § 240 Rz. 56, § 361 Rz. 33; vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 2006 V R 2/04, BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612). Auch wenn die Forderung des Antragsgegners die einzige Insolvenzforderung darstellen sollte, bliebe die Rechtslage unverändert. Die durch den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretene Rechtsfolge hätte A allenfalls dadurch vermeiden können, dass sie unmittelbar gegen den vom Antragsgegner gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgegangen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 31. August 2011, VII B 59/11, BFH/NV 2011,2105), was sie jedoch - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht getan hat. Soweit das Landgericht C in seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss eine möglicherweise andere Rechtsauffassung vertritt, hat diese für den erkennenden Senat keinerlei Bindungswirkung. Im Ergebnis konnte der AdV-Antrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen Erfolg mehr haben.

16

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

17

IV. Die Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung, inwieweit in Insolvenzverfahren die Belastung der Insolvenzmasse mit Säumniszuschlägen für den Fall der Nichtgewährung der AdV ein Rechtsschutzbedürfnis begründen kann, zugelassen.