Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.10.2017, Az.: 9 K 165/15
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 06.10.2017
- Aktenzeichen
- 9 K 165/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 43829
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2017:0504.9K165.15.00
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs 3 S 1 GKG
- § 52 Abs 3 S 2 GKG
Fundstellen
- DStR 2019, 584
- EFG 2017, 1978-1980
Amtlicher Leitsatz
Ist der sich bei Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ergebende Streitwert geringer als der Streitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, führt die Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht zu einer Minderung des nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG errechneten Streitwerts.
Die Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG wirkt sich nur dann betragsmäßig erhöhend auf den Streitwert des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG aus, wenn weniger als drei Besteuerungszeiträume rechtshängig sind.
Tenor:
Der Streitwert wird auf 8.348 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Streitwertes.
Die Kläger hatten im Rahmen der Klage unter anderem die Erhöhung von Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers aufgrund von Lohnzahlungen an die Klägerin im Rahmen eines Ehegatten-Unterarbeitsverhältnisses sowie die Erhöhung der Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich angefallener Darlehenszinsen geltend gemacht.
Im Einzelnen hatten die Kläger in der mündlichen Verhandlung einen gegenüber ihrem schriftsätzlich angekündigten höheren Klageantrag gestellt und folgendes beantragt:
2007 | 2010 | 2011 | |
---|---|---|---|
festgesetzte Einkommensteuer bisher | 20.968 € | 16.731 € | 26.777 € |
zu versteuerndes Einkommen (zvE) bisher | 81.839,00 € | 73.412,00 € | 96.630,00 € |
Einkünfte § 15 EStG | -783,00 € | ||
zusätzliche Werbungkosten Zinsen § 21 EStG | -2.383,53 € | -2.334,96 € | -2.195,49 € |
Einkünfte § 19 Klägerin | 1.490,00 € | 3.954,00 € | 3.983,00 € |
Zusätzliche Werbungskosten § 19 EStG Kläger | -5.306,36 € | -10.251,71 € | -11.700,93 € |
zvE Klageantrag | 74.856,11 € | 64.779,33 € | 86.716,58 € |
festzusetzende ESt lt. Klageantrag | 18.450,00 € | 14.229,00 € | 23.449,00 € |
Beantragte Steuerminderung | 2.518 € | 2.502 € | 3.328 € |
Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2017 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 4. Mai 2017 hat der Senat die Kosten entsprechend § 138 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) in Höhe von 63 v.H. den Klägern und im Übrigen dem Beklagten auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2017 hat der Prozessbevollmächtigte einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt und seine darin geltend gemachten Gebühren auf Basis eines Streitwertes in Höhe von zunächst 29.030 € berechnet und den Streitwert schließlich in einem korrigierten Kostenfestsetzungsantrag vom 14. August 2017 auf 14.620 € beziffert.
Den Streitwert hat er jeweils unter Anwendung des § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet. Da der Antrag offensichtlich Auswirkungen für die Zukunft habe und erkennbar sei, dass der konkret verwirklichte Sachverhalt auch die Höhe zukünftiger Bescheide beeinflusse, sei der Streitwert um das Dreifache des pro Streitjahr durchschnittlichen Streitwerts zu erhöhen. Insoweit seien wegen der Punkte des Werbungskostenabzugs beim Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, der Höhe der als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung anzuerkennenden Darlehenszinsen und wegen der Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit auch für die Folgejahre 2012 bis 2015 fristgemäße Einsprüche bei dem Beklagten eingelegt worden. Sämtliche Einspruchsverfahrens seien im Hinblick auf das hiesige Klageverfahren ruhend gestellt worden. Allein der im Streitjahr 2007 beantragte anzuerkennende Verlust des Klägers aus Gewerbebetrieb habe keine Folgewirkungen auf nachfolgende Jahre.
Demgegenüber ist der Beklagte der Auffassung, dass der Basisstreitwert gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG entsprechend dem mit klägerischen Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 gestellten Klageantrag 8.304 € betrage. Soweit die Kläger im Kostenfestsetzungsantrag lediglich von einem Basisstreitwert von 7.310 € ausgingen, könne dem jedoch im Kosteninteresse des Beklagten gefolgt werden. Für den Fall, dass jedoch Steuerfestsetzungen für mehr als ein Jahr rechtshängig gewesen seien, habe die Rechtsprechung entschieden, dass die Summe aus dem Basisstreitwert und dem Erhöhungsbetrag auf das Dreifache des durchschnittlichen Streitwertes der Streitjahre zu begrenzen ist. Demgemäß ergebe sich nach Auffassung des Beklagten ein maximaler Streitwert von 8.304 € bzw. wenn man den Angaben der Kläger folge in Höhe von 7.310 €.
II.
Der Streitwert wird auf 8.348 € festgesetzt.
In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist der zugrunde zu legende Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dies ist in finanzgerichtlichen Verfahren der Regelfall. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Streitwerts um den Betrag der "offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen" für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf, § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG i.d.F. des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2013, 2586), anzuwenden für Verfahrenseingänge ab dem 1. August 2013). Damit beabsichtigte der Gesetzgeber, dem Aufwand besser Rechnung zu tragen, den ein finanzgerichtliches Verfahren mit sich bringt (vgl. BT-Drs. 15/1971, 156) und einer "systematischen Unterbewertung von Streitwerten" entgegenzuwirken (vgl. BR-Drucks. 517/12, 373; Finanzgericht Köln, Beschluss vom 16. März 2016 10 Ko 2520/15, EFG 2016, 836). Für die Untergrenze des Streitwerts ist ferner § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG zu beachten, nach dem in finanzgerichtlichen Verfahren - mit Ausnahme von Verfahren in Kindergeldangelegenheiten - der Streitwert nicht unter 1.500 € (Mindeststreitwert) angenommen werden darf.
Im finanzgerichtlichen Verfahren hat ein Antrag dann i.S. von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG "offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte", wenn ohne umfangreiche Prüfung oder aufwändige Überlegungen, also auf den ersten Blick, erkennbar ist, dass der konkret verwirklichte Sachverhalt auch die Höhe zukünftiger Steuerfestsetzungen beeinflusst (BFH, Beschluss vom 17. August 2015 XI S 1/15, BFHE 250, 327, BStBl. II 2015, 906 m.w.N.). Nicht ausreichend ist es, wenn dieselbe rechtliche Problematik zwar in zukünftigen Zeiträumen auftritt, die Verwirklichung des entsprechenden konkreten Sachverhalts aber nicht hinreichend sicher absehbar ist (BFH, Beschluss vom 17. August 2015 XI S 1/15, BFHE 250, 327, BStBl. II 2015, 906 m.w.N.).
Insoweit kommt es auf die Bestimmbarkeit der zukünftigen Auswirkungen zum Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung an (BFH, Beschluss vom 17. August 2015 XI S 1/15, BFHE 250, 327 [BFH 17.08.2015 - XI S 1/15], BStBl. II 2015, 906 m.w.N.). Hierfür sind die dem Kostenbeamten bzw. dem selbst den Streitwert festsetzenden Gericht vorliegenden Akten einschließlich des Antrags auf Streitwertfestsetzung und der mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen heranzuziehen. Ist anhand dieser Unterlagen nicht eindeutig bestimmbar, dass die Entscheidung Auswirkungen für zukünftige Steuerjahre haben wird, so scheidet eine Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG aus. Dies ergibt sich zum einen aus dem mit dem 2. KostRMoG verfolgten Ziel der "Vereinfachung des Kostenrechts" und der Entlastung der Gerichte von der "sehr umfangreich gewordenen Kostenrechtsprechung" (vgl. BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 133). Zum anderen wurde auf Anregung des Bundesrates die im Gesetzentwurf vorgesehene weite Formulierung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG - um "zusätzliches Konfliktpotential" und "entsprechenden Mehraufwand" möglichst zu vermeiden - dahingehend eingeschränkt, dass die Berücksichtigung zukünftiger Auswirkungen nur in den Fällen eine Rolle spielt, "in denen die Auswirkung für die Zukunft offensichtlich ist" (BTDrucks 17/11471 (neu), S. 311 und 312).
Für den vorliegenden Fall ist der Senat der Auffassung, dass der Antrag der Kläger insoweit offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat und damit eine Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG zu erfolgen hat, als er den Umfang der anzuerkennenden Zinszahlungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie die Anerkennung des Ehegattenarbeitsverhältnisses und den damit zusammenhängenden Werbungskosten bei dem Kläger und die Einkünfte aus § 19 EStG bei der Klägerin betrifft.
Der Begriff der "Auswirkungen" i.S.d. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist nicht im Sinne einer rechtlichen Bindungswirkung zu verstehen, sondern setzt lediglich rein faktische Auswirkungen für die Folgejahre voraus. Andernfalls liefe die Vorschrift angesichts des Umstands, dass unstreitig weder ein Antrag noch ein finanzgerichtliches Urteil rechtliche Auswirkungen für künftige Verwaltungsakte entfalten, weitgehend leer, was vom Gesetzgeber kaum bezweckt worden sein dürfte. Zudem lässt sich auch aus dem Beschluss des BFH vom 17. August 2015 (XI S 1/15, BFHE 250, 327 [BFH 17.08.2015 - XI S 1/15], BStBl. II 2015, 906) ableiten, dass rein faktische, offensichtlich absehbare Auswirkungen auf die Steuerfestsetzungen der Folgejahre ausreichen. Andernfalls hätte der BFH in der vorgenannten Entscheidung nicht zu dem Schluss gelangen können, dass die Klage gegen die dort streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide für 2006 und 2007, mit welcher der Kläger des dortigen Verfahrens die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Mahlzeitengewährung an Arbeitnehmer durch den Beklagten gerügt hatte, offensichtlich absehbare Auswirkungen auf die Höhe der festzusetzenden Umsatzsteuer in den auf die Streitjahre folgenden Besteuerungszeiträumen habe. Einer rechtlichen Bindung für die Folgejahre stünde in diesem Fall das - auch im Bereich der Umsatzsteuer geltende - Prinzip der Abschnittsbesteuerung entgegen. Durch dieses hat sich der BFH jedoch offensichtlich nicht an der Annahme offensichtlich absehbarer Auswirkungen für die Zukunft gehindert gesehen. Somit steht das Abschnittsprinzip, das rechtliche Auswirkungen eines Antrags oder Urteils in der Zukunft hindert, einer Einbeziehung der offensichtlich absehbaren (faktischen) Auswirkungen in die Streitwertbemessung im Sinne eines "nicht rechtshängigen Mehrwerts" (vgl. Just DStR 2014, 2079, 2081) für Zwecke des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht entgegen. Die Vorschrift erfasst daher im Kern typische "Dauersachverhalte" wie z.B. Streitigkeiten über die AfA-Bemessungsgrundlage oder eine AfA-Methode, Liebhabereifälle, Streitigkeiten über regelmäßig anfallende Einnahmen bzw. Ausgaben (Finanzgericht Köln, Beschluss vom 16. März 2016 10 Ko 2520/15, EFG 2016, 836 m.w.N.).
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens haben die Kläger mitgeteilt, dass die Werbungskosten des Klägers durch die Unterbeschäftigung der Klägerin sowie die entsprechenden Einnahmen der Klägerin jeweils die Höhe der Einkünfte der Kläger aus nichtselbständiger Arbeit auch in den Folgejahren 2012 bis 2015 betreffen. Gleiches gelte auch für die Abzugsfähigkeit der gezahlten Darlehenszinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Lediglich der im Streitjahr 2007 schließlich anerkannte gewerbliche Verlust des Klägers habe keine Folgewirkungen. Wegen dieser Streitpunkte seien auch die Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2015 im Hinblick auf das hiesige Klageverfahren ruhend gestellt worden.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich der Streitwert vorliegend nach § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG aus der Summe der mit der Klage geltend gemachten Steuerminderungsbeträge für die Streitjahre 2007, 2010 und 2011, gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erhöht auf das Dreifache des durchschnittlichen Streitwerts für die anhängigen drei Streitjahre. Hinsichtlich des Erhöhungsbetrages um den durchschnittlichen Streitwert entfaltet der gewerbliche Verlust in Höhe von 783 € im Streitjahr 2007 jedoch keine Folgewirkungen und wird daher bei der Berechnung des Erhöhungsbetrages nicht berücksichtigt:
Die beantragte Gesamtminderung und damit der Streitwert im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG beträgt für alle drei Streitjahre in Summe 8.348 €.
Ferner ergibt sich bei Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG folgende Höchstgrenze aus der Summe des Ausgangsstreitwerts und des Erhöhungsbetrages, wobei dabei der gewerbliche Verlust des Klägers im Streitjahr 2007 mangels absehbarer Folgewirkungen unberücksichtigt bleibt:
2007 | 2010 | 2011 | |
---|---|---|---|
festgesetzte Einkommensteuer bisher | 20.968 € | 16.731 € | 26.777 € |
zu versteuerndes Einkommen (zvE) bisher | 81.839,00 € | 73.412,00 € | 96.630,00 € |
Einkünfte § 15 EStG | 0 € | ||
zusätzliche Werbungkosten Zinsen § 21 EStG | -2.383,53 € | -2.334,96 € | -2.195,49 € |
Einkünfte § 19 Klägerin | 1.490,00 € | 3.954,00 € | 3.983,00 € |
Zusätzliche Werbungskosten § 19 EStG Kläger | -5.306,36 € | -10.251,71 € | -11.700,93 € |
zvE Klageantrag mit Folgewirkungen | 75.639,11 € | 64.779,33 € | 86.716,58 € |
festzusetzende ESt lt. Klageantrag | 18.726,00 € | 14.229,00 € | 23.449,00 € |
Beantragte Steuerminderung | 2.242 € | 2.502 € | 3.328 € |
Die Summe der beantragten Steuerminderungen mit absehbaren Folgewirkungen für die Folgejahre ergibt einen
durchschnittlichen Streitwert pro Streitjahr in Höhe von | 2.690,67 € |
---|---|
und somit einen Streitwert im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG (Dreifacher Durchschnittsstreitwert) in Höhe von | 8.072 € |
Da der Ausgangsstreitwert gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG bereits mit 8.348 € über dem bei Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG maximal anzusetzenden Streitwert liegt, verbleibt es nach Auffassung des Senats im Ergebnis bei einem Streitwert von 8.348 €. Nach dem vorgenannten gesetzgeberischen Interesse, eine Unterbewertung des Streitwertes zu verhindern, darf die Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht dazu führen, dass der sich nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebende Streitwert letztlich gemindert würde. Vielmehr ist das vorliegende Ergebnis, wonach die Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG betragsmäßig ohne Auswirkung bleibt nach Auffassung des Senats vielmehr dem Umstand geschuldet, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erkennbar von dem Fall ausging, dass nur ein Steuerjahr (Besteuerungszeitraum) Gegenstand eines Rechtsstreits ist. In der Gesetzesbegründung wird insoweit ausgeführt, die Nichtberücksichtigung anderer Steuerjahre führe "insbesondere in finanzgerichtlichen Verfahren, die typischerweise bezogen auf die Steuererklärung eines Jahres geführt werden, sich aber für eine Mehrzahl von Jahren auswirken, zu einer systematischen Unterbewertung von Streitwerten im Verhältnis zu ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger" (BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 245). Dem sollte die Vorschrift durch eine Erhöhung des Streitwerts in den Fällen Rechnung tragen, "in denen die Entscheidung absehbar Auswirkungen für den Betroffenen nicht nur auf das im Streit befindliche Steuerjahr, sondern auch auf zukünftige Steuerjahre haben wird" (BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 245). Gleichzeitig wurde die Erhöhung auf das Dreifache begrenzt (BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 245 und 312) (BFH, Beschluss vom 17. August 2015 XI S 1/15, BFHE 250, 327, BStBl. II 2015, 906).
Sind demnach - wie im Streitfall - bereits drei Steuerjahre rechtshängig, so kann sich die Erhöhung des Streitwertes auf das Dreifache des durchschnittlichen Streitwertes nicht auswirken.
Vor diesem Hintergrund beträgt der Streitwert vorliegend - auch bei Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG - 8.348 €.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil für die Streitwertfestsetzung Gerichtsgebühren nicht vorgesehen sind.