§ 5 NKlimaG - Strategie für eine klimaneutrale Landesverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
- Amtliche Abkürzung
- NKlimaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28010
(1) 1Zur Erreichung des Ziels nach § 3 Nr. 2 beschließt die Landesregierung eine Strategie für eine klimaneutrale Landesverwaltung. 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Strategie für eine klimaneutrale Landesverwaltung enthält
- 1.
die Festlegung von Zwischenzielen, die bis zur Erreichung des Ziels nach § 3 Nr. 2 schrittweise erreicht werden sollen, und
- 2.
eine Darstellung geplanter Maßnahmen, die einen Beitrag zur Erreichung des in § 3 Nr. 2 genannten Ziels oder der in Nummer 1 genannten Zwischenziele leisten.
(3) § 4 Abs. 5 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.