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§ 5 NKlimaG - Strategie für eine treibhausgasneutrale Landesverwaltung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Amtliche Abkürzung
NKlimaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

(1) 1Zur Erreichung des Ziels nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 beschließt die Landesregierung eine Strategie für eine treibhausgasneutrale Landesverwaltung. 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Strategie für eine treibhausgasneutrale Landesverwaltung enthält

  1. 1.

    die Festlegung von Zwischenzielen, die bis zur Erreichung des Ziels nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 schrittweise erreicht werden sollen, und

  2. 2.

    eine Darstellung geplanter Maßnahmen, die einen Beitrag zur Erreichung des in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ziels oder der in Nummer 1 genannten Zwischenziele leisten.

(3) § 4 Abs. 5 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.