Arbeitsgericht Celle
Urt. v. 04.12.2002, Az.: 2 Ca 519/02

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Veräußerung des Betriebs als Betriebsstilllegung; Voraussetzungen eines Betriebsteilübergangs

Bibliographie

Gericht
ArbG Celle
Datum
04.12.2002
Aktenzeichen
2 Ca 519/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 26180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:ARBGCE:2002:1204.2CA519.02.0A

Fundstelle

  • ZTR 2003, 197 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Kündigungsschutz

In dem Rechtsstreit
hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 04.12.2002
durch
den Richter am Arbeitsgericht ... als Vorsitzenden und
die ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Kündigung vom 28.08.02 seine Beendigung findet.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, dass ab dem 01.01.03 zwischen der Beklagten und dem Kläger kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.

  3. 3.

    Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

  4. 4.

    Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.996,19 EUR.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um eine betriebsbedingte Kündigung und die hierzu in Zusammenhang stehende Frage, ob der vom Kläger in der Vergangenheit versehene Tätigkeitsbereich im Wege eines Betriebsteilüberganges von der Beklagten auf den Landkreis ... übergegangen ist, nachdem dieser nach reduzierter Neuausschreibung eines Auftrages nunmehr selbst in verstärktem Maße Tätigkeiten ausführt.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.09.1993 als sogenannter Umweltschutzassistent zu einem Bruttomonatsentgelt von 1.998,73 EUR tätig, und zwar auf der Mülldeponie ... des Landkreises .... Der Kläger war tätig in der sog. Problemabfallsammelstelle. Diese befindet sich in einem gesonderten Gebäude auf der Zentraldeponie in ...; es kann dort Sondermüll in kleinen Mengen von privaten Personen abgegeben werden Zusätzlich war der Kläger teilweise auch im Eingangsbereich und an der dort befindlichen ... tätig, wo allgemeiner Müll von Privatpersonen angeliefert werden kann und die Fahrzeuge vor und nach Entladung gewogen und nach der Gewichtsdifferenz die zu entrichtende Gebühr bemessen wird. Auch für diesen Bereich "Eingang/..." besteht ein gesondertes Gebäude auf der Zentraldeponie in ....

3

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Müllentsorgung und war auch bereits vor 1992 auf der Mülldeponie des Landkreises ... tätig. Im Jahr 1992 wurde diese Tätigkeit neu ausgeschrieben; die Beklagte gewann auch diese Ausschreibung. Die vom Kläger versehenen Tätigkeiten waren von der Ausschreibung des Jahres 1992 umfasst. Der Kläger wurde dementsprechend seit seiner Einstellung durchgehend mit den genannten Tätigkeiten beschäftigt. Der im Jahr 1992 begründete Betreibervertrag zwischen der Beklagten und dem Landkreis ... läuft zum 31.12.2002 aus. Die Neuausschreibung für die Zeit vom 01.01. 2003 bis zum 31.05.2005 wurde erneut von der Beklagten gewonnen. Die bislang vom Kläger wahrgenommenen Tätigkeiten wurden jedoch nunmehr nicht mehr vom Ausschreibungsumfang erfasst; die Beklagte wird diese Aufgaben auf der Deponie nicht mehr zu verrichten haben. Der Landkreis ... wird vielmehr die bislang vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben künftig nicht mehr in Fremdvergabe, sondern in Eigenregie wahrnehmen und am gleichen Ort weiterbetreiben. Seitens des Landkreises ... wurde dem Kläger ein bis zum 31.05.2005 befristeter Arbeitsvertrag angeboten, den der Kläger nicht akzeptierte. Ausweislich der Angaben des Klägervertreters aus dem Kammertermin resultierte die Befristung aus der Tatsache, dass mit Wirkung zum 01.06.2005 infolge Änderung der TA Abfall Hausmüll nicht mehr direkt endgelagert werden darf, sondern zuvor vorbehandelt werden muss, beispielsweise durch thermische Maßnahmen in Verbrennungsanlagen in Hamburg.

4

Die Beklagte kündigte nach Anhörung des Betriebsrates das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 28.08.2002 zum 31.12. 2002.

5

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 18.09.2002 gerichtseingängigen Klage mit der Begründung, es liege kein Arbeitsplatzwegfall, sondern ein Betriebsteilübergang vor.

6

Der Kläger beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Kündigung der Beklagten vom 28.08.2002 zum 31.12.2002 seine Beendigung findet.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Die Beklagte meint, die Übernahme der vom Kläger verrichteten Teilaktivitäten stelle keinen Teilbetriebsübergang dar, sondern berechtige zur betriebsbedingten Kündigung wegen Arbeitsplatz - wegfalls. Für den Fall eines Betriebsteilüberganges zum 01.01. 2003 auf den Landkreis ... sei sie jedoch in keinem Fall dann mehr Arbeitgeberin.

9

Hilfsweise beantragt die Beklagte daher

festzustellen, dass ab dem 01.01.2003 zwischen der Beklagten und dem Kläger kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.

10

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

11

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie Terminsprotokolle verwiesen.

Gründe

12

Klage und Widerklage sind begründet; die streitbefangene Kündigung vom 28.08.2002 wird das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beenden, dieses jedoch durch Betriebsteilübergang mit Wirkung zum 01.01.2003 von der Beklagten auf den Landkreis ... übergehen.

13

I.

Sozial ungerechtfertigt i.S.v. § 1 Abs. 2 und damit rechtsunwirksam gem. § 1 Abs. 1 des hier anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist eine Kündigung, wenn sie nicht durch die allein als Kündigungsgrund hier in Betracht kommenden dringlichen betrieblichen Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG einen Grund zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung abgeben können, gehört nach allgemeiner Auffassung und ständiger Rechtsprechung die Stilliegung des gesamten Betriebes oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber. Dabei ist unter Betriebsstillegung die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszwecks oder Teilzwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Eine Stilllegungsabsicht des Arbeitgebers liegt hingegen nicht vor, wenn dieser beabsichtigt, seinen Betrieb oder einen Betriebsteil zu veräußern. Die Veräußerung des Betriebes allein ist keine Betriebsstilllegung, weil die Identität des Betriebs gewahrt bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet; aus der Wertung des § 613 a Abs. 1 BGB, wonach bei Übergang eines Betriebs oder eines Betriebsteils auf einen anderen Inhaber dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt, folgt, dass die Betriebs (teil-)veräußerung keine Betriebsstilllegung ist (vgl. hierzu etwa BAG, Urt. v. 09.02.1994 - 2 AZR 666/93 - AP Nr. 105 zu § 613 a BGB zu II 2 b d. Gr. m.w.N.).

14

II.

In der vorliegenden Fallkonstallation kann die Beklagte sich zur sozialen Rechtfertigung der ausgebrachten Beendigungskündigung nicht auf eine Teilbetriebsstilllegung als dringendes betriebliches Erfordernis i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG oder sonstige betriebsbedingte Gründe berufen; der Sache nach liegt nämlich kein eine Kündigung rechtfertigender Wegfall eines Arbeitsplatzes vor, sondern lediglich der Übergang eines Betriebsteils und damit des darin liegenden Arbeitsplatzes auf einen anderen Inhaber des Betriebsteils.

15

Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass die Bereiche "Problemabfallsammelstelle" einerseits sowie "Eingang/..." andererseits jeweils einen selbstständigen und damit gem. § 613 a BGBübergangsfähigen Betriebsteil darstellen.

16

1.)

Die inhaltliche Bestimmung der Anforderungen an einen übergangsfähigen "Betriebsteil" i.S.v. § 613 a Abs. 1 BGB sind zu bestimmen am Zweck der Vorschrift des § 613 a BGB, Arbeitsverhältnisse beim Übergang eines Betriebsteils in ihrem Bestand zu erhalten; dieses gebietet es, den Begriff des "Betriebsteils" im Rahmen des § 613 a BGB weiter auszulegen als denselben Rechtsbegriff in den §§ 4, 111 BetrVG, 15 KSchG, wo strengere Anforderungen gestellt werden müssen, um eine Sonderbehandlung in Bezug auf Wahl eines Betriebsrats bzw. Notwendigkeit eines Interessenausgleiches oder die Abgrenzung des besonderen Kündigungsschutzes sachlich zu rechtfertigen (vgl. BAG, Urt. v. 16.10.1987 - 7 AZR 519/86 - AP Nr. 69 zu § 613 a BGB zu II 2 b d. Gr. m.w.N.). Das Bundesarbeitsgericht verlangt in ständiger Rechtsprechung für die Annahme eines Betriebsteils i.S.v. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB daher lediglich, dass es sich um eine Teileinheit des Betriebs handelt und die übertragenen sachlichen und/oder immateriellen Betriebsmittel eine organisatorische Untergliederung des Gesamtbetriebs darstellen, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird (vgl. etwa BAG, Urt. v. 26.08.1999 - 8 AZR 718/98 - AP Nr. 196 zu § 613 a BGB zu B I d. Gr.; BAG, Urt. v. 09.02.1994 a.a.O. zu II 3 a d. GR.; ferner BAG, Urt. v. 04.03.1993 - 2 AZR 507/92 - AP Nr. 101 zu § 613 a BGB zu C II 3 d. Gr.; BAG Urt. v. 16.10.1987, a.a.O.; Urt. v. 22.05.1985 - 5 AZT 30/84 - AP Nr. 42 tz § 613 a BGB zu II 1 d. Gr.). Dabei machen die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel dann einen Betriebsteil aus, wenn der neue Inhaber mit ihnen bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgen kann; die Abgrenzung danach, ob lediglich die - keinen Übergang eines Betriebsteils darstellende - Veräußerung einzelner bzw. einer Summe von Wirtschaftsgütern vorliegt oder die eines Betriebsteils hängt entscheidend davon ab, ob der neue Inhaber mit den übernommenen Betriebsmitteln den Betriebsteil im Wesentlichen unverändert fortführen kann; die übernommenen Betriebsmittel müssen bereits beim früheren Betriebsinhaber die Grundlage einer entsprechenden betrieblichen Teilorganisation gebildet haben (vgl. BAG, Urt. v. 04.03.1993 u. v. 26.08.1999, jeweils a.a.O.; ferner Urt. v. 16.10.1987 sowie 22.05.1985, jeweils a.a.O.) In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 22.05. 1985, a.a.O.) geht das Bundesarbeitsgericht nunmehr in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der von der betreffenden organisatorischen Untergliederung verfolgte Zweck auch derjenige einer lediglich untergeordneten Hilfsfunktion sein kann (vgl. Urt. v. 09.02.1994, 26.08.1999, 04.03.1993, 16.10.1987, jeweils a.a.O.).

17

2.)

Dementsprechend hat die Rechtsprechung das Vorliegen eines übergangsfähigen Betriebsteils bejaht für die Kantine eines Produktionsbetriebes (EuGH Urt. v. 12.11.1992 Rs C 20/91 AP Nr. 5 EWG-Richtlinie Nr. 77/187), für eines von mehreren Mietshaus-Grundstücken, die zum Zwecke der Mieterzielung vermietet wurden (BAG, Urt. v. 16.10.1937, a.a.O.) sowie für die Abteilung Rindfleischzerlegung innerhalb eines Schlachthofs (SAG, Urt. v. 09.02.1994 a.a.O.). Im Falle bei der Dienststelle der französischen Streitkräfte auf dem Flughafen Berlin-Tegel beschäftigter Kraftfahrer hat das Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da noch näher zu überprüfen war, ob die betreffenden Kraftfahrer betrieblich zu einer Organisationseinheit zusammengefasst waren, welche Betriebsmittel übernommen wurden und welche Bedeutung diesen übernommenen Betriebsmitteln für die weiterverfolgung betriebstechnischer Teilzwecke zukam (SAG, Urt. v. 04.03.1993, a.a.O.). Mit Urteil vom 26.08.1999 (a.a.O.) hat das Bundesarbeitsgericht nicht als Betriebsteile angesehen einige Lastkraftwagen innerhalb eines Transportbetriebses, die ständig mit denselben Fahrern in derselben Weise eingesetzt wurden; es fehle vielmehr an einer hierüber hinausgehenden Arbeitsorganisation.

18

3.)

Bei Anwendung dieser Grundsätze stellen sich beide Betriebsbereiche, in denen der Kläger tätig war, nämlich sowohl die Problemabfallsammelstelle als auch der Bereich Eingang/... jeweils für sich als einen Betriebsteil i.S.d. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB dar. Innerhalb der Problemabfallsammelstelle als in eigenem Gebäude untergebrachter organisatorischer Untergliederung des Gesamtbetriebes "Mülldeponie" wurden von der Beklagten Teilzwecke verfolgt, die vom Gesamtzweck "Müllentsorgung" hinreichend örtlich und funktionell abgrenzbar sind und künftig vom Landkreis ... mit Wirkung ab 01.03.2003 in bisheriger Form am bisherigen Ort mit bisherigen räumlichen und sächlichen Mitteln und im Übrigen demselben Mülleinzugsgebiet unverändert weiterverfolgt werden. Die Abgrenzbarkeit dieser Betriebsabteilung verdeutlicht sich schon daraus, dass der Bereich der Problemabfallsammelstelle in der Ausschreibung 1992 als eigener, gesonderter und mit einem Arbeitnehmer zu besetzender Unterpunkt aufgeführt wurde und vom nunmehrigen Ausschreibungsumfang nicht mehr umfasst war. Der Landkreis ... hätte beispielsweise diese betriebliche Teiltätigkeit auch separat ausschreiben oder an ein Drittunternehmen vergeben können. Für die Qualifizierung als "Betriebsteil" i.S.d. § 613 a BGB ist mithin unerheblich, dass diese betriebliche Position lediglich mit einem einzigen Arbeitnehmer zu besetzen war. Entscheidend für das Merkmal eines übergangsfähigen Betriebsteils i.S.d. Vorschrift ist nicht die Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer, sondern das Charakteristikum der Abgrenzbarkeit und damit der Übergangsfähigkeit. Der hier verfolgte Teilzweck der Problemabfallannahme stellt nicht einmal - was nach obigen Ausführungen unschädlich wäre - eine völlig untergeordnete Hilfsfunktion dar, sondern steht sogar in engem sachlichem Zusammenhang zur Gesamtzwecksetzung des Betriebs "Mülldeponie" und ist von besonderer Bedeutung auf Grund des Interesses der öffentlichen Hand, wilde Ablagerung von Problemmüll zu verhindern.

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Entsprechende Erwägungen gelten für den weiteren Betriebsbereich, in dem der Kläger tätig war, nämlich den Bereich "Eingang/...". Auch dieser Bereich verfügt über entsprechende Räumlichkeiten, ebenso konkret abgrenzbare sächliche Mittel wie Waage und Kasse und nimmt inhaltlich Teilzwecke des Gesamtzwecks "Abfalldeponie" wahr. Auch diese Aufgaben im Bereich Eingang/Waage hätten beispielsweise separat an ein Drittunternehmen vergeben werden können, was die Übergangsfähigkeit kennzeichnet.

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Es liegt insofern sowohl hinsichtlich des Bereichs der Problemabfallsammelstelle als auch hinsichtlich des Bereichs Eingang/ Waage nicht lediglich eine bloße Übertragung von Wirtschaftsgütern vor, sondern vielmehr auf Grund der Kontinuität der betrieblichen Nutzung in der Zeit der Aufgabenwahrnehmung durch die Beklagte einerseits und den Landkreis ... künftig andererseits der Übergang von zwei Betriebsteilen i.S.d. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB.

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III.

Ergibt sich mithin, dass vorliegend nicht etwa die Stilllegung einer Betriebsabteilung oder ein sonstiger als betriebsbedingt zu qualifizierender Wegfall eines Arbeitsplatzes i.S. eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes gem. § 1 Abs. 2 KSchG vorliegt, sondern der Übergang eines Betriebsteils i.S.d. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB, war der Kündigungsschutzklage stattzugeben.

22

IV.

Zugleich folgt aus obigen Erwägungen der Erfolg der Widerklage. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird kraft Gesetzes mit Ablauf des 31.12.2003 enden durch Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Landkreis ... wegen Betriebsteilüberganges gem. § 613 a BGB. Dabei kann offen bleiben, zu welchen Zeitanteilen der Kläger in der Problemabfallsammelstelle einerseits und im Bereich Eingang/Waage andererseits gearbeitet hat. Der Kläger war nicht an einer sonstigen Betriebsstelle im Bereich der Deponie tätig. Da beide Bereiche, Problemabfallsammelstelle wie Eingang/Waage künftig nicht mehr von der Beklagten, sondern vom Landkreis in Eigenregie betrieben werden, gehen diese beiden Betriebsteile mit Wirkung zum 01. Januar 2003 auf den Landkreis ... über, ebenso damit das Arbeitsverhältnis des ausschließlich diesen Betriebsteilen funktional zugeordneten Klägers.

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Dieser Übergang wird auch "durch Rechtsgeschäft" i.S.d. § 613 a BGB erfolgen; einer der hiervon abzugrenzenden Fälle eines Überganges auf Grund Gesetzes- oder Verwaltungsakts (vgl. hierzu KR/Pfeiffer, 6. Aufl., § 613 a BGS Rz. 78) liegt nicht vor; ebenso wenig der Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder partiellen Gesamtrechtsnachfolge. Die Charakterisierung dieses "Objektrückfalls" von der Beklagten auf den Landkreis ... als rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang erschließt sich vielmehr unmittelbar, wenn man betrachtet die Verursachung dieses Rückfalls durch das schlichte Auslaufen eines zuvor zwischen der Beklagten und dem Landkreis ... bestehenden Setreibervertrages.

24

V.

Die Kosten waren gem. § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO gegeneinander aufzuheben, da jede Partei mit ihrem Antrag obsiegt hat; der Kläger hat die Unwirksamkeit der ihm ausgesprochenen Kündigung feststellen lassen können, die Beklagte jedoch im Gegenzug den Wegfall ihrer Arbeitgeberposition zum Jahresende.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.996,19 EUR.

Die Streitwertfestsetzung in Höhe dreier Bruttomonatsgehälter als Höchstwert für den Bestand eines einzigen Arbeitsverhältnisses, um das die Parteien streiten, folgt aus § 12 Abs. 7 ArbGG.