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  • ab 10.01.2007 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 LBErmRdErl

Bibliographie

Titel
Ermächtigung von Landesbetrieben zur Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
Redaktionelle Abkürzung
LBErmRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

2.
Die Regelungen der §§ 26, 65 LHO und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. 2.1

    Der Landesbetrieb darf sich ausschließlich unmittelbar und nur für den Fall beteiligen, dass ein wichtiges Interesse des Landesbetriebes vorliegt und sich der vom Landesbetrieb angestrebte Zweck durch die Beteiligung besser und wirtschaftlicher erreichen lässt.

  2. 2.2

    § 65 Abs. 2 LHO gilt mit der Maßgabe, dass in Beteiligungsangelegenheiten der Landesbetrieb der Einwilligung durch das Fachministerium bedarf, das wiederum zuvor die Einwilligung des MF einzuholen hat. Das MF nimmt in Fällen von erheblicher Bedeutung an entsprechenden Verhandlungen teil und unterrichtet ggf. die LReg.

  3. 2.3

    Das Vorliegen des wichtigen Interesses und die Höhe und Wirtschaftlichkeit der Beteiligung ist für jedes Geschäftsjahr nach den Grundsätzen des § 7 LHO fortlaufend zu überprüfen. Die Beteiligungen des Landesbetriebes und das Ergebnis der Überprüfung sind in den Lageberichten des Landesbetriebes zu dokumentieren.

  4. 2.4

    Die für den Erwerb der Beteiligung zu leistende Zahlung ist aus den Mitteln des Landesbetriebes zu erfüllen und der Höhe nach auf das zur Erreichung des wirtschaftlichen Zieles des Landesbetriebes notwendige Maß zu begrenzen. Der Landesbetrieb darf keine über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehende Zahlungsverpflichtung eingehen.

  5. 2.5

    Der Landesbetrieb stellt einen den Mehrheitsverhältnissen entsprechenden Einfluss auf das Überwachungsorgan des Unternehmens sicher. Die VV Nr. 3 zu § 65 LHO gilt entsprechend.

  6. 2.6

    Der Landesbetrieb hat zu gewährleisten, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht des Unternehmens in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden. In entsprechender Anwendung des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) hat der Landesbetrieb zur Feststellung und Dokumentation der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung die Erteilung eines erweiterten Prüfungsauftrags für den Abschlussprüfer durch das Unternehmen sicherzustellen. Das Fachministerium kann Prüfungsschwerpunkte und besondere Fragestellungen vorgeben.

  7. 2.7

    Der Landesbetrieb hat sicherzustellen, dass das Unternehmen eine Vereinbarung mit dem LRH nach § 104 Abs. 1 Nr. 3 LHO über die Prüfung der Wirtschaftsführung des Unternehmens abschließt, sofern dieser eine solche Vereinbarung für erforderlich hält, und dass es dem LRH die in § 54 HGrG bestimmten Befugnisse einräumt. Davon unberührt bleibt das Prüfungsrecht des LRH nach § 92 LHO.

  8. 2.8

    Das Fachministerium kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Einhaltung der Grundsätze der Nummern 2.1 bis 2.7 nicht gewährleistet ist. In diesem Fall ist die Beteiligung zu beenden.