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  • ab 10.01.2007 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 LBErmRdErl

Bibliographie

Titel
Ermächtigung von Landesbetrieben zur Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
Redaktionelle Abkürzung
LBErmRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
Landesbetriebe i. S. des § 26 LHO werden ermächtigt, im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes für das Land Niedersachsen Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts zu gründen oder sich an einem bestehenden Unternehmen zu beteiligen. Der Landesbetrieb muss in jedem Fall die Mehrheit der Anteile halten. Der Landesbetrieb trägt die alleinige wirtschaftliche Verantwortung für seine Beteiligungen.