Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 09.04.2015, Az.: 7 B 1548/15
Ashkali; Behandlung; Chemotherapie; Krankheit; Lungenkrebs; Roma; Schutz durch den Staat; Serbien; Sicherer Herkunftsstaat; Übergriff
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 09.04.2015
- Aktenzeichen
- 7 B 1548/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 44991
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- AsylVfG
- AufenthG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Es gibt keine Gruppenverfolgung von Roma oder Ashkali in Serbien.
Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen von Roma und Ashkali in Serbien begründen kein Abschiebungsverbot.
Etwaige europa- und/oder verfassungsrechtliche Zweifel an der Lageeinschätzung des Gesetzgebers bei Bestimmung Serbiens als sicheren Herkunftsstaat teilt das Gericht in ständiger Rechtsprechung nicht.
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag, die nach § 75 AsylVfG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 31. März 2015 (Az.: 7 A 1547/15) nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, über den gem. § 76 Abs. 4 AsylVfG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist ... unbegründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ...) nicht bestehen (Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).
...
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG (zunächst) die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung, wobei das Gericht die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen hat.
Eine solche Offensichtlichkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 bis 5 oder des § 29a AsylVfG erfüllt sind oder wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) eine Ablehnung des Antrages geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschlüsse vom 20. April 1988 - 2 BvR 1506/87 -, NVwZ 1988, 717, und vom 8. November 1991 - 2 BvR 1351/91 -, InfAuslR 1992, 72 [BVerfG 04.12.1991 - 2 BvR 657/91]). Dies wird bei Geltendmachung einer kollektiven Verfolgungssituation in der Regel nur bei gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen und ausnahmsweise bei Erkenntnissen, die auf regelmäßig eindeutigen und widerspruchsfreien Auskünften und Stellungnahmen sachverständiger Stellen beruhen (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76, und vom 13. Oktober 1983 - 2 BvR 888/93 -, InfAuslR 1993, 390 [BVerfG 13.10.1993 - 2 BvR 888/93]). Bei der Geltendmachung von Einzelverfolgungsmaßnahmen kann sich eine Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich aufdrängen, wenn die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung des Asylsuchenden den von Art. 16a Abs. 1 GG vorausgesetzten Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht, die behauptete Verfolgungsgefahr allein auf nachweislich gefälschten oder widersprüchlichen Beweismitteln beruht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als unglaubhaft oder unschlüssig erweist (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 1983, a.a.O., und vom 27. Februar 1990 - 2 BvR 186/89 -, InfAuslR 1990, 199).
Ausgesetzt werden darf die Aussetzung der Abschiebung nur dann, wenn ernstliche Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil oder an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Dies ist dann zu bejahen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94,166).
Im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts liegen hier die Voraussetzungen für die Asylanerkennung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 und 4, §§ 3a - 3e AsylVfG) offensichtlich nicht vor (§ 30 Abs. 1 und 2 AsylVfG) und die Feststellung des subsidiären Schutzstatus, von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 5 und 7 AufenthG sowie auf einen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland nicht vor.
Insoweit wird auf die im Wesentlichen zutreffende Begründung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... Bezug genommen, der das Gericht folgt (Feststellung gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG). Dazu hält das Gericht nur noch Folgendes fest.
Dem Antragsteller droht bei einer Rückkehr nach Serbien keine Verfolgung wegen der behaupteten Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali. Es gibt keine Gruppenverfolgung von Roma oder Ashkali in Serbien, weder durch staatliche noch durch nichtstaatliche Akteure (Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 18. Oktober 2013 und vom 15. Dezember 2014; Nds. OVG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 8 LA 129/14 –, juris). Der Auffassung des Verwaltungsgerichts Münster [(vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2014 - 4 L 867/14.A - juris) oder etwa des Verwaltungsgerichts Stuttgart] folgt das angerufene Gericht in ständiger Rechtsprechung nicht (vgl. auch: VG Berlin, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 7 L 603.14 - juris). Ein relevantes individuelles Verfolgungsschicksal im Sinne der Anforderungen der §§ 3 ff. AsylVfG hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr mit asyl- oder flüchtlingsrelevanten oder ansonsten rechtlich hier zu berücksichtigenden staatlichen oder nichtstaatlichen Maßnahmen zu rechnen hätte, sind nicht ersichtlich. ...
Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) liegen ebenso wenig wie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Insbesondere vermag das Gericht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) des Antragstellers bei Rückkehr nach Serbien zu erkennen.
Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen von Roma und Ashkali in Serbien begründen im Übrigen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist dies bei gruppenbezogenen Gefahren grundsätzlich ausgeschlossen. Die im Hinblick auf Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebotene verfassungskonforme Anwendung der Vorschrift erfordert eine extreme Gefahrenlage, d.h. der Ausländer muss im Falle der Aufenthaltsbeendigung gleichsam sehenden Auges den sicheren Tod oder schwerste Verletzungen gewärtigen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 ff., juris). Einer solchen erheblichen Gefährdung wäre der Antragsteller in Serbien nicht ausgesetzt. Das Gericht verkennt dabei nicht die noch immer prekäre wirtschaftliche Situation und die schwierigen sozialen Verhältnisse in Serbien. Die Bevölkerungsgruppe der Roma und Ashkali ist in Serbien von einem höheren Armuts- und Arbeitslosigkeitsrisiko betroffen als der übrige Teil der serbischen Bevölkerung. Der Zugang zum regulären Arbeitsmarkt ist oft aufgrund von sozialen Vorurteilen versperrt, so dass sich viele in der Schwarzarbeit oder aufgrund mangelnder Qualifikation als ungelernte Arbeitskräfte in Fabriken oder als Wertstoffsammler verdingen. Auch wenn dies vielfach ein Leben unter schwierigsten Umständen bedeutet, so erfüllt diese Perspektive noch nicht das Merkmal einer extremen Gefährdungslage für Leib und Leben (std. Rspr.). Dafür, dass der Antragsteller bei Rückkehr nach Serbien in eine extreme Gefahrenlage geriete, bestehen keine Anhaltspunkte. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des individuellen Vorbringens. Die Anerkennung dieses Vortrags (z.B. hier Übergriffe seitens Dritter) als relevante Vorkommnisse scheidet auch deshalb aus, da die serbische Polizei nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Lageberichte vom 18. Oktober 2013 und 15. Dezember 2014) nicht erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Nach den Erkenntnissen auch des Auswärtigen Amtes (Lageberichte, a.a.O.) müssen zwar die staatlichen Bemühungen zur Prävention bzw. Ermittlung und Strafverfolgung bei (drohenden) Angriffen Dritter gegenüber Roma bzw. Ashkali bisweilen als unzureichend bewertet werden. Um hieraus aber den Schluss ziehen zu können, der serbische Staat sei erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylVfG), bedarf es zumindest dann, wenn eine generelle, an die Ethnie anknüpfende Schutzverweigerung des Staates behauptet wird, konkreter und gesicherter Anhaltspunkte dafür, dass der Staat keine zureichenden Vorkehrungen zur Eindämmung privater Gewalt gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen getroffen hat bzw. seine Machtmittel zur Ahndung gewaltsamer Übergriffe nicht ausreichen (Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 25. April 2014 - 1 K 234/14 -, juris (Rn. 35); Hessischer VGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 7 UE 1365/05.A -, juris). Der Umstand allein, dass die staatlichen Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht immer in der Lage sind, die Betroffenen vor derartigen Übergriffen wirkungsvoll zu schützen, reicht hierfür nicht aus. Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen einschließlich sog. Amtswalterexzesse bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen. Deshalb lässt weder eine Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit entfallen. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-) Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind, was in Serbien der Fall ist, auch wenn die Polizei, wie bereits ausgeführt, nach wie vor nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten vorgehen sollte. Jedenfalls führen Anzeigen von Minderheitsangehörigen auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 25. April 2014 - 1 K 234/14 -, juris). Der Antragsteller hat auch nicht ernsthaft genug versucht, Schutz durch die Polizei in ganz Serbien zu erlangen. Zudem könnte er sich unbehelligt an anderer Stelle als ausgerechnet dem Ort der angeblichen Übergriffe in Serbien aufhalten, hätte mithin - jedenfalls sinngemäß - eine zumutbare inländische Fluchtalternative, vgl. z.B. § 3e AsylVfG. Jedenfalls ist er nicht landesweit bedroht, selbst wenn man seinen Angaben zu den geltend gemachten Geschehnisse Glauben schenken wollte. Er muss sich auch daher auf den zumutbaren Aufenthalt in Serbien (und nicht in Deutschland) verweisen lassen. Dies gilt auch bei etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, etwa des Antragstellers selber oder aber seines Vaters (vgl. BAMF ...). Für einen medizinischen Behandlungsbedarf (z.B. Chemotherapie) wegen gesundheitlicher Probleme (z. B. Lungenkrebs) oder anderer Erkrankungen sind sie auf die zur Verfügung stehende Gesundheitsversorgung auf Landesniveau in Serbien zu verweisen. Nach der Erkenntnislage haben auch Angehörige der Minderheiten in Serbien, soweit sie registriert sind, Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes, a.a.O.). Dies beinhaltet die Möglichkeit eines Anspruchs auf Sozialhilfe. Anerkannte Sozialhilfeempfänger und ihre Familienangehörigen sind außerdem in der gesetzlichen Pflichtversicherung krankenversichert, wobei in Serbien Erkrankungen beinahe ausnahmslos grundsätzlich behandelbar sind (vgl. VG München, Urteil vom 5. August 2011 - M 17 K 10.31171 -, juris; Lageberichte des Auswärtigen Amtes, a.a.O.). Es ist auf Grund der aktuellen Erkenntnislage zur medizinischen Versorgung in Serbien (vgl. nur Lageberichte des Auswärtigen Amtes) davon auszugehen, dass schwere und zudem auch psychische Erkrankungen, z. B. Depressionen, Traumata, Schizophrenie und posttraumatische Belastungsstörungen, in Serbien grundsätzlich behandelbar sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln. Insbesondere gewährt die Vorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland. Grundsätzlich muss sich der Betreffende vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung seines Herkunftsstaates verweisen lassen, auch wenn diese nicht dem Niveau in Deutschland entspricht (VG Arnsberg, Urteil vom 4. Januar 2007 - 7 K 1150/06.A -, juris). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung mit einzubeziehen sind, also insbesondere die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen oder die Gefahr des Hinzutretens von weiteren Erkrankungen im Zielstaat (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - juris). Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes ist das Gericht indes davon überzeugt, dass diese Voraussetzungen in Serbien nicht erfüllt sind. Das Gericht sieht daher insgesamt kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 und/oder Satz 2 AufenthG.
In Einklang mit der dargestellten Rechtslage und der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts hat auch z.B. das Verwaltungsgericht Augsburg schon in seinem Urteil vom 5. November 2013 – Au 6 K 13.30331 –, juris, zur Frage der rechtlichen Beurteilung u.a. von Krebserkrankungen …) wörtlich Folgendes festgehalten:
„Auch im Hinblick auf die Erkrankungen der Klägerin zu 2 liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2 ebenso wie ihr Ehemann in Serbien medizinisch ausreichend behandelt werden kann und ihr diese Behandlung auch zugänglich ist. Die Klägerin zu 2 ... befand sich ... stationär in der ...klinik. Dort wurde am 8. Juli 2013 ein Mammakarzinom entfernt. Nach einem Klinikbericht vom 7. August 2013 konnte beidseits eines sichere Resektion erzielt werden. Die Wunden seien reizlos, ohne Lymphödem, die Armbeweglichkeit gut. Eine Chemotherapie in Form von 4 Zyklen TC sei notwendig, anschließend sei eine halbjährliche Kontrolle geplant.
Aus der aktuellen Erkenntnislage zur medizinischen Versorgung in Serbien ergibt sich, dass es nur noch sehr wenige Erkrankungen gibt, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 29. Januar 2013, Stand: Januar 2013 – Lagebericht, S. 23). Behandelbar ist u.a. ein Großteil der Krebsformen, auch die Nachsorge für Herzoperationen und Krebsoperationen kann durchgeführt werden. Die bei der Klägerin zu 2 erforderlichen Kontrolluntersuchungen, ebenso wie eine eventuell noch erforderliche Chemotherapie, können demnach in Serbien durchgeführt werden. Zudem gibt es Kliniken für die Behandlung von ... Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten ist gewährleistet. Es ist auch davon auszugehen, dass den Klägern die jeweils von ihnen benötigte medizinische Behandlung und Versorgung zugänglich ist. Im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems genießen Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung (vgl. Lagebericht, S. 21). Grundsätzlich kostenfrei werden u.a. gemeldete Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger und Angehörige der Volksgruppe der Roma, die wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz in Serbien haben, behandelt. Gleiches gilt unabhängig vom Status für Patienten mit malignen Erkrankungen sowie für lebensrettende- und erhaltende Maßnahmen. Voraussetzung ist die Vorlage eines Krankenscheins, den jeder serbische Staatsangehörige an seinem Wohnort in der lokalen Filiale der staatlichen Krankenversicherung erhalten kann. Die hierfür erforderliche Registrierung kann unter Vorlage der erforderlichen Dokumente (etwa einer Geburtsurkunde) bei der Wohnsitzbehörde beantragt werden. Nach Kenntnis des Gerichts setzt eine zwangsweise Rückführung ohnehin eine Registrierung voraus. Dass den Klägern die erforderliche medizinische Behandlung ...
b) Auch die allgemein schwierige Lebenssituation der Roma in Serbien begründet kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Es ist zu erwarten, dass die Kläger in Serbien jedenfalls das Existenzminimum – notfalls unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel – sicherstellen können. Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert (Lagebericht, S. 19). Gelingt es den Klägern nicht, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu sichern, können sie auf staatliche Hilfe zurückgreifen. Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen ist ebenso wie für den Zugang zu medizinischen Leistungen nach dem aktuellen Lagebericht die Registrierung bei der Wohnortbehörde (Lagebericht, S. 19). Selbst wenn eine Registrierung noch nicht stattgefunden haben sollte, wäre diese nach Vorlage geeigneter Dokumente möglich. Dass die Kläger über solche Dokumente nicht verfügen, ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger trotz des kostenfreien Zugangs zur Gesundheits- und Sozialversorgung sowie des Anspruchs auf Sozialhilfe bei einer Rückkehr nach Serbien existenzieller Not ausgesetzt wären, bestehen deshalb nicht.“
Dies gilt hier entsprechend für Angehörige des Antragstellers. So hat das auch VG Sigmaringen mit Urteil vom 25. April 2014 – 1 K 234/14 –, juris, ausdrücklich festgehalten:
„Psychische Erkrankungen, wie z.B. Depressionen, Traumata, Schizophrenie und posttraumatische Belastungsstörungen, sind in Serbien grundsätzlich behandelbar.“
Das VG München hält im Urteil vom 13. Januar 2014 – M 17 K 13.31269 –, juris, weiter dazu fest:
„Zum anderen sind laut Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 18. Oktober 2013 psychische Erkrankungen, wie z.B. Depressionen, Traumata, Schizophrenie und posttraumatische Belastungsstörungen, in Serbien grundsätzlich behandelbar. Aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes werden psychische Krankheiten zwar vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch in begrenztem Umfang die Möglichkeit anderer Therapieformen. Patienten mit ernsthaften psychischen Störungen werden – unabhängig vom Status – grundsätzlich kostenfrei behandelt. Im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems genießen Angehörige von Minderheiten die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung.“
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG ) ergibt sich nichts anderes, zumal der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren schlicht nichts Substantielles vorträgt.
Schließlich hat das Bundesamt zu Recht eine Ausreisefrist von einer Woche unter Androhung der Abschiebung gesetzt. Dies folgt aus §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG und § 59 AufenthG.
Das Voranstehende gilt erst Recht, weil Serbien sicherer Herkunftsstaat ist, Anl. II AsylVfG (zu § 29a).
Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht insoweit abweichende Rechtsprechungen anderer Verwaltungsgerichte, hält diese aber nicht für überzeugend und kann sich diese nicht zu eigen machen. Etwaige europa- und/oder verfassungsrechtliche Zweifel teilt das Gericht in ständiger Rechtsprechung nicht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 7 L 603.14 - juris). Dies gilt auch angesichts der Würdigung der kritischen Lageeinschätzung von Dr. Karin Waringo (Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland? Eine Auswertung von Quellen zur Menschenrechtssituation, April 2013, vgl. www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/Serbien_kein_sicherer_Herkunftsstaat.pdf) und strafrechtlicher sowie melderechtlicher Sanktionen im Zusammenhang von Ausreisen und Asylanträgen im Ausland (eingehend etwa: Nds. OVG, Beschluss vom 22. Oktober 2014, a.a.O.), so dass der Gesetzgeber Serbien zum sicheren Herkunftsstaat erklärt hat (vgl. Anl. II zu § 29a AsylVfG). Vereinzelte abweichende Auffassungen, namentlich etwa des Verwaltungsgerichts Münster (vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2014 - 4 L 867/14.A - juris) oder etwa des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urteil vom 25. März 2014 - A 11 K 5036/13 -), überzeugen nicht … (7. Kammer, vgl. Beschluss vom 12. März 2015 - 7 B 972/15 -, ... 5. Kammer ..., vgl. Gerichtsbescheid vom 30. März 2015 - 5 A 4771/13 - mwN). Etwaige europa- und/oder verfassungsrechtliche Zweifel an der Lageeinschätzung des Gesetzgebers bei Bestimmung Serbiens als sicheren Herkunftsstaat teilt das Gericht in ständiger Rechtsprechung mithin nicht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 7 L 603.14 - juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 12. März 2015 - 7 B 972/15 -; VG Aachen, Beschl. v. 3. Februar 2015 - 9 L 680/14.A-, juris). Ein nachvollziehbarer Schluss auf eine Verfolgung, erniedrigende Behandlung oder konkrete Gefährdung von Minderheiten in Serbien lässt sich schließlich auch nicht aus etwaigen Behinderungen bei der Ausreise serbischer Staatsangehöriger sowie die zum 1. Januar 2013 eingeführte Vorschrift des Art. 350a serbStGB ziehen (vgl. hierzu ausführlich: Nds. OVG, Beschluss vom 22. Oktober 2014, a.a.O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. August 2014 - 27 L 1576/14.A -, juris).
Es ist nach Allem nicht ersichtlich,
· dass Leben oder Freiheit des Antragstellers wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung in Serbien bedroht sind (§ 3 Abs. 1 AsylVfG),
· ihm in Serbien ein ernsthafter Schaden gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG droht (Satz 2 Nr. 1: Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Satz 2 Nr. 2: Folter oder menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder Satz 2 Nr. 3: eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts),
· dass seine Abschiebung unzulässig ist, weil sich dies aus der Anwendung der MRK ergibt (§ 60 Abs. 5 AufenthG),
· ihm Ansprüche auf Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG zustehen könnten.
Abschließend nimmt das Gericht zur weiteren Begründung des Beschlusses insgesamt gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Gründe des angegriffenen Bescheides Bezug.
Regelmäßig und auch hier entscheidet das Gericht bei Eingang der Akten des Bundesamtes gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, der zumeist innerhalb der Wochenfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylVfG liegt. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG übermittelt das Bundesamt mit der Zustellung der Entscheidung auch den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 5 soll die Entscheidung des Gerichts innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 1 AsylVfG ergehen - mithin insgesamt zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides. ... Der Antragsteller hat aber innerhalb bezeichneter Frist nichts weiter vorgetragen, ... so dass zu entscheiden war, ohne noch auf einen angekündigten gesonderten Schriftsatz (Blatt 2 der Gerichtsakte) zu zu warten.
Mit Blick auf eine eventuelle unfreiwillige Ausreise und damit ggfls. aufscheinende Fragestellungen, z.B. hinsichtlich des Aspektes, der Familienverband dürfe nicht zerstört werden, und zudem für die Fragen nur beispielsweise von Gesundheit, Erkrankungen, medizinische und andere Behandlungen, weist das Gericht abrundend auf den aktuellen Nds. Rückführungserlass hin:
Rechtliche Hinweise und verfahrensmäßige Vorgaben zur Organisation und Durchführung des Rückführungs- und Rücküberstellungsvollzugs (Abschiebung) und zur Beantragung von Abschiebungshaft
Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 23. September 2014 - Az.: 61 - 12231/3 VORIS 26100
Bezugserlass: RdErl. des MI vom 14.12.2004 - 41.21-12235-19.6/45.31 - 01472.9 (Nds. MBl. 2005 S. 7, zuletzt geändert durch RdErl. Ml 41.21 - 12235-19.6 vom 03.06.2005 (Nds. MBl. S. 496)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).