Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 28.05.1990, Az.: 14 WF 52/90

Anspruch auf Zahlung von Getrenntlebensunterhalt sowie auf Zahlung von Kindesunterhalt; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
28.05.1990
Aktenzeichen
14 WF 52/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 22767
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1990:0528.14WF52.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osnabrück - 19.12.1989 - AZ: 8 F 246/89

Fundstellen

  • JurBüro 1990, 657 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW-RR 1991, 189-190 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 189-190 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit
...
hat der 14. Zivilsenat - 5. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 28. Mai 1990
durch
die unterzeichneten Richter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 19. Dezember 1989 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 2.200,-- DM bis 2.300,-- DM.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

Gründe

1

Die Klägerin hat für sich Getrenntlebensunterhalt und für drei Kinder Kindesunterhalt verlangt. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1989 hat der Beklagte angekündigt, einen Klageabweisungsantrag zu stellen, und zugleich um PKH für diesen Antrag nachgesucht. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 1989 hat er Abweisung der Klage beantragt. Durch Urteil vom 19. Dezember 1989 hat das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt und durch Beschluß vom gleichen Tage seinen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Das Urteil hat der Beklagte am 27. Dezember 1989 mit der Berufung angegriffen und gegen den Beschluß zugleich mit der Berufungsbegründung am 29. Januar 1990 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, ihm für die erste Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Die Klägerin hält das Rechtsmittel für verspätet und damit für unzulässig.

2

Die Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig.

3

Eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und folglich auch eine gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe eingelegte Beschwerde sind grundsätzlich nicht mehr zulässig, wenn die Instanz abgeschlossen ist (allgemeine Meinung; vgl. u.a. Zöller-Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 127 RZ 27). Hiervon ist jedoch eine Ausnahme für den Fall zu machen, in dem das PKH-Gesuch erst zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache beschieden worden ist.

4

Zum Teil wird allerdings in Rechtsprechung und Literatur gefordert, daß in einem solchen Falle der Antragsteller das Rechtsmittel alsbald einlegen müsse; sonst laufe er Gefahr, es zu verwirken. Der 12. Senat des OLG Oldenburg (JurBüro 88, 1064) hält die Einlegung der Beschwerde erst mit der Rechtsmittelbegründung in der Hauptsache für verspätet, das OLG Bamberg (JurBüro 1990, 225) fordert die Einlegung einer Beschwerde bis zum Ablauf der Berufungsfrist. Dagegen hat sich das OLG Celle (JurBüro 1985, 1422) gegen eine Befristung der Beschwerde ausgesprochen.

5

Der erkennende Senat hat bisher in ständiger Rechtsprechung den letztgenannten Standpunkt vertreten, weil die Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO nicht an eine Frist gebunden ist, wenn sie im übrigen zulässig ist. Hieran hält der Senat jedenfalls Tür die Fälle fest, in denen die Beschwerde mit der Rechtsmittelbegründung eingelegt wird. Hierfür sprechen vor allem Gesichtspunkte der Prozeßökonomie, worauf xxx (JurBüro 1988, 1064) zutreffend hingewiesen hat. Für die Begründung der PKH-Beschwerde und des Hauptrechtsmittels sind in der Regel dieselben Argumente maßgebend. Der Beschwerdeführer muß sich bei der Berufungsbegründung eingehend mit den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Verteidigung auseinandersetzen, und es ist sinnvoll, ihm diese Prüfung nur einmal aufzuerlegen, zumal auf der anderen Seite das Rechtsmittelgericht in eine Beurteilung der Erfolgsaussichten der PKH-Beschwerde kaum vor der Bearbeitung der parallel laufenden Berufung eintreten wird.

6

Wird die Berufung nicht begründet oder zurückgenommen, steht damit fest, daß die PKH-Beschwerde zwecklos ist, weil mit der nicht angegriffenen Entscheidung in der Hauptsache zugleich auch über die Erfolgsaussicht der PKH-Beschwerde abschließend entschieden worden ist, jedenfalls in den Fällen, in denen die Versagung der PKH der Entscheidung in der Hauptsache folgt. Eine dennoch eingelegte PKH-Beschwerde ist unbegründet, ebenso wie in den Fällen, in denen in der Hauptsache von vornherein kein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

7

Vorliegend bleibt die Beschwerde aber dennoch ohne Erfolg; denn der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 1989 einen Sachantrag gestellt, ohne daß über sein PKH-Gesuch entschieden worden war. Die Prozeßkostenhilfe hat ausschließlich den Zweck, einer bedürftigen Partei die Prozeßführung zu ermöglichen, nicht jedoch, ihr die Kosten des Verfahrens für einen bereits geführten Prozeß abzunehmen. Das prozessuale Verhalten der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zeigt, daß es auch ohne Prozeßkostenhilfebewilligung möglich war, das Verfahren durchzuführen. Demgemäß kann Prozeßkostenhilfe nunmehr nicht bewilligt werden (vgl. Beschluß des Senats vom 02.04.1990 - 14 WF 47/90 -).

8

Um dieser Rechtsfolge zu entgehen, hätten die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vor Stellung eines Sachantrages auf eine Entscheidung über das PKH-Gesuch hinwirken und bei einer Ablehnung des Gesuchs zunächst um eine Aussetzung der Verhandlung zwecks Einlegung einer Beschwerde nachsuchen müssen, wie es in vielen erstinstanzlichen Verfahren auch gehandhabt wird.

9

Wenn der Richter dem Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe trotz ausdrücklicher Bitte um Bescheidung, die zweckmäßigerweise im Protokoll festzuhalten ist - nicht stattgegeben hätte oder im Falle der Ablehnung des Gesuchs einer Bitte um Aussetzung der Verhandlung nicht entsprochen hätte, hätte der Prozeßbevollmächtigte einen Sachantrag verweigern können. Ein Versäumnisurteil hätte bei ordnungsgemäßer Prozeßführung gegen den Beklagten dann nicht ergehen dürfen.

10

Nur dann, wenn trotz eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags um Bescheidung oder Aussetzung der Richter den Erlaß eines Versäumnisurteils dennoch in Aussicht gestellt hätte, was zweckmäßigerweise auch im Protokoll zu vermerken gewesen wäre, wäre die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe trotz Antrag in der Hauptsache noch möglich gewesen, weil man der betroffenen Partei das Risiko einer Säumnisentscheidung nicht anlasten darf.

11

Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1989 kein Anhaltspunkt.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.