Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 17.05.1990, Az.: 3 WF 63/90
Leistungsbestimmung ; Unterhaltsschuldner; Unterhaltspflichtiger; Zahlung der Unterhaltsansprüche; Tilgung von Unterhaltsrückständen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 17.05.1990
- Aktenzeichen
- 3 WF 63/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 10636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1990:0517.3WF63.90.0A
Rechtsgrundlage
- § 1612 BGB
Fundstelle
- FamRZ 1991, 719-721 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Es kommt im allgemeinen zu einer Leistungsbestimmung des
Unterhaltsschuldners, wenn der Unterhaltspflichtiger zwar die gerade fälligen Unterhaltsansprüche, jedoch nicht die Unterhaltsrückstände abtragen kann. Diese Leistungsbestimmung beinhaltet die Deckung des gegenwärtig bestehenden Bedarfs des Unterhaltsberechtigten. § 366 Abs. 2 BGB ist hierbei nicht anzuwenden.