Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 15.05.1990, Az.: 5 U 152/89

Untersuchungsmethode; Diagnose; Arzt; Katheterangiographie; Schlaganfall; Aufklärungspflicht; Arteriographie

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
15.05.1990
Aktenzeichen
5 U 152/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14936
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1990:0515.5U152.89.0A

Fundstellen

  • AZRT 1991, 8
  • AZRT 1992, 12
  • AZRT 1991, 9
  • VersR 1991, 1242-1243 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bleibt nach dem ergebnislosen Verlauf nichtinvasiver Untersuchungsmethoden die schwerwiegende klinische Verdachtsdiagnose einer Beeinträchtigung der Hirngefäße bestehen, ist eine diagnostische Abklärung durch eine Katheterangiographie (Arteriographie) medizinisch indiziert.

2. Nach einer komplikationslos verlaufenen Katheterangiographie besteht keine Pflicht, aus medizinischen Gründen prophylaktische Maßnahmen zur Verhinderung von Thrombosen zu ergreifen. Das gilt jedenfalls so lange, wie der Puls seitengleich tastbar ist.

3. Ist der Patient über das Risiko eines Schlaganfalls aufgeklärt worden, bedarf es keiner weiteren Hinweise auf thromboembolische Risiken außerhalb des zentralen Nervensystems.