SchultrHzVO,NI - Schulträger-Heranziehungsverordnung

Verordnung über die Heranziehung von Schulträgern zur Erstattung von Ausgleichszahlungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Heranziehung von Schulträgern zur Erstattung von Ausgleichszahlungen
Redaktionelle Abkürzung
SchultrHzVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Vom 14. Mai 2002 (Nds. GVBl. S. 170 - VORIS 22410 -) (1)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 74)

Aufgrund des § 113 Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 806), wird verordnet:

SVBl. S. 438

§ 1 SchultrHzVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Heranziehung von Schulträgern zur Erstattung von Ausgleichszahlungen
Redaktionelle Abkürzung
SchultrHzVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Für die Schülerinnen und Schüler, die eine öffentliche Schule in

  1. 1.
    der Freien und Hansestadt Hamburg oder
  2. 2.
    der Freien Hansestadt Bremen

besuchen, aber ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte in dem Gebiet eines Schulträgers der entsprechenden öffentlichen Schule in Niedersachsen haben, erstattet der Schulträger dem Land nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 einen Teil der Ausgleichszahlungen, die das Land an die anderen Länder leistet.

§ 2 SchultrHzVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Heranziehung von Schulträgern zur Erstattung von Ausgleichszahlungen
Redaktionelle Abkürzung
SchultrHzVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Je Schülerin oder Schüler nach § 1 Nr. 1, die oder der in der Freien und Hansestadt Hamburg aufgrund des Abkommens vom 10. Juli 1963 über die Verbürgung der Gegenseitigkeit und Gleichbehandlung für den Besuch öffentlicher Schulen (SVBl. 1965 S. 35) und des Abkommens vom 13. Juni 1996 zur Ergänzung des Abkommens über die Verbürgung der Gegenseitigkeit und Gleichbehandlung für den Besuch von öffentlichen Schulen vom 10. Juli 1963 (SVBl. 1999 S. 156, 159), dieses geändert durch die Vereinbarung vom 10. Dezember 2019 (SVBl. 2020 S. 71), eine staatliche Sonderschule besucht, sind jährlich für den Besuch einer Schule

1.für Körperbehinderte4 783,04 Euro,
2. für Sinnesgeschädigte (Gehörlose, Schwerhörige, Blinde und Sehbehinderte)4 184,77 Euro

zu erstatten.

§ 3 SchultrHzVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Heranziehung von Schulträgern zur Erstattung von Ausgleichszahlungen
Redaktionelle Abkürzung
SchultrHzVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Für den Besuch von öffentlichen Schulen in der Freien Hansestadt Bremen aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Gegenseitigkeit des Besuchs öffentlicher Schulen vom 18. September 2017, geändert durch Vereinbarung vom 10. August 2020, haben die Schulträger öffentlicher Schulen jährlich insgesamt 724 860 Euro zu erstatten.

(2) Der von dem einzelnen Schulträger zu erstattende Betrag wird dadurch errechnet, dass

  1. 1.

    der in Absatz 1 genannte Betrag durch die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler nach § 1 Nr. 2 abzüglich der Gesamtzahl der entsprechenden bremischen Schülerinnen und Schüler, die in Niedersachsen eine öffentliche Schule besuchen, geteilt und

  2. 2.

    der so ermittelte Betrag mit der Zahl der Schülerinnen und Schüler nach § 1 Nr. 2 aus dem Gebiet des Schulträgers abzüglich der Zahl der entsprechenden bremischen Schülerinnen und Schüler, die eine öffentliche Schule des Schulträgers besuchen, vervielfacht wird.

§ 4 SchultrHzVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Heranziehung von Schulträgern zur Erstattung von Ausgleichszahlungen
Redaktionelle Abkürzung
SchultrHzVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Die Erstattungsbeträge werden vom Land auf der Grundlage der jeweiligen Zahl der Schülerinnen und Schüler am 15. Oktober für jedes Schuljahr festgesetzt.