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  • ab 01.01.1990 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 IntZuwGewRL - 1. Zuwendungszweck

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung einer Zuwendung zu den Ausgaben für die Internatsunterbringung von Schiffer-, Schausteller- und Zirkuskindern
Redaktionelle Abkürzung
IntZuwGewRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010035065

Schulpflichtige Kinder von Sorgeberechtigten, die einer Tätigkeit als Schiffer, Schausteller oder Zirkusangehöriger nachgehen, können eine Schule nur planmäßig besuchen, wenn sie in einem Internat untergebracht werden. Ein ständiger Schulwechsel erschwert den Erwerb einer angemessenen Schulbildung und eines Schulabschlusses erheblich.

Das Land gewährt daher nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Vorl. VV zu § 44 LHO eine Zuwendung zu den von den Sorgeberechtigten der Schiffer-, Schaustellerund Zirkuskinder aufzubringenden Ausgaben für eine Internatsunterbringung.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Über die Anträge entscheiden die Bewilligungsbehörden (Bezirksregierungen) nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk das jeweilige Internat seinen Standort hat.