IntZuwGewRL,NI - InternatsausgabenzuwendungsgewährungsRL

Richtlinien über die Gewährung einer Zuwendung zu den Ausgaben für die Internatsunterbringung von Schiffer-, Schausteller- und Zirkuskindern

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung einer Zuwendung zu den Ausgaben für die Internatsunterbringung von Schiffer-, Schausteller- und Zirkuskindern
Redaktionelle Abkürzung
IntZuwGewRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010035065

RdErl. d. MK v. 25.4.1990 - 2076-81 624 -

Vom 25. April 1990 (Nds. MBl. S. 589) (1)

Geändert durch RdErl. vom 18. Dezember 1991 (Nds. MBl. 1992 S. 150) (2)

- GültL 162/20 -

- VORIS 22410 01 00 35 065 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Anweisungen zum Verfahren6
Antragsverfahren7
Verwendungsnachweis8
Inkrafttreten9

(1) Red. Anm.:

SVBl. S. 146

(2) Red. Anm.:

SVBl. 1992 S. 10

Abschnitt 1 IntZuwGewRL - 1. Zuwendungszweck

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Titel
Richtlinien über die Gewährung einer Zuwendung zu den Ausgaben für die Internatsunterbringung von Schiffer-, Schausteller- und Zirkuskindern
Redaktionelle Abkürzung
IntZuwGewRL,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010035065

Schulpflichtige Kinder von Sorgeberechtigten, die einer Tätigkeit als Schiffer, Schausteller oder Zirkusangehöriger nachgehen, können eine Schule nur planmäßig besuchen, wenn sie in einem Internat untergebracht werden. Ein ständiger Schulwechsel erschwert den Erwerb einer angemessenen Schulbildung und eines Schulabschlusses erheblich.

Das Land gewährt daher nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Vorl. VV zu § 44 LHO eine Zuwendung zu den von den Sorgeberechtigten der Schiffer-, Schaustellerund Zirkuskinder aufzubringenden Ausgaben für eine Internatsunterbringung.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Über die Anträge entscheiden die Bewilligungsbehörden (Bezirksregierungen) nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk das jeweilige Internat seinen Standort hat.

Abschnitt 2 IntZuwGewRL - 2. Gegenstand der Förderung

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Richtlinien über die Gewährung einer Zuwendung zu den Ausgaben für die Internatsunterbringung von Schiffer-, Schausteller- und Zirkuskindern
Redaktionelle Abkürzung
IntZuwGewRL,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010035065

Durch die Zuwendung sollen die höheren Aufwendungen der Sorgeberechtigten für die Unterbringung ihrer Kinder im Internat gemindert werden.

Abschnitt 3 IntZuwGewRL - 3. Zuwendungsempfänger

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Richtlinien über die Gewährung einer Zuwendung zu den Ausgaben für die Internatsunterbringung von Schiffer-, Schausteller- und Zirkuskindern
Redaktionelle Abkürzung
IntZuwGewRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010035065

Die Zuwendung wird den Sorgeberechtigten der o. a. Kinder gewährt.

Abschnitt 4 IntZuwGewRL - 4. Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinien über die Gewährung einer Zuwendung zu den Ausgaben für die Internatsunterbringung von Schiffer-, Schausteller- und Zirkuskindern
Redaktionelle Abkürzung
IntZuwGewRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010035065

Die Zuwendung darf nur für Schiffer-, Schausteller- und Zirkuskinder bewilligt werden, die der Schulpflicht unterliegen und für deren Unterbringung keine Leistungen nach Bundesrecht (z. B. Bundesausbildungsförderungsgesetz) gewährt bzw. lediglich deshalb nicht gewährt werden, weil Einkommensgrenzen überschritten worden sind. Eine Förderung entfällt ebenfalls, wenn die Unterkunftsbeiträge für die Internatsunterbringung durch eigens dafür vorgesehene Leistungen aus anderen öffentlichen Mitteln erstattet werden (z. B. Leistungen nach dem BSHG).

Die Sorgeberechtigten der o. a. Kinder müssen mit ihrem Hauptwohnsitz in Niedersachsen gemeldet sein.

Soweit eine regelmäßige Beschulung anderweitig sichergestellt werden kann (z. B. bei Betreuung durch einen Dritten außerhalb eines Internates) ist eine Förderung ausgeschlossen. Die Zuwendung wird für die Unterbringungszeiten gewährt, für die vertragsgemäß Zahlungsbeiträge von den Sorgeberechtigten zu leisten sind und währenddessen die Kinder tatsächlich im Internat anwesend bzw. kurzfristig entschuldigt nicht anwesend waren. Die Sorgeberechtigten treten den Zuwendungsbetrag an das Internat ab.