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  • ab 01.01.1990 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 IntZuwGewRL - 8. Verwendungsnachweis

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung einer Zuwendung zu den Ausgaben für die Internatsunterbringung von Schiffer-, Schausteller- und Zirkuskindern
Redaktionelle Abkürzung
IntZuwGewRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010035065

Die Erstellung eines Verwendungsnachweises durch den Zuwendungsempfänger entfällt, da die Verwendungsnachweisführung durch die bei den Internaten geführten und der Bewilligungsbehörde bis zum 1.2. des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres vorzulegenden Anwesenheitslisten (Anlage 4 (1)) erbracht ist. Die Zuwendungsempfänger haben der Bewilligungsbehörde auf Anforderung eine Bestätigung (Anlage 6 (2)) vorzulegen, daß ihr Kind im Bewilligungszeitraum im Internat untergebracht war. Die Internate fügen der Anwesenheitsliste eine Ausfertigung des Beherbergungsvertrages bei. Die Vorlage bei Folgeanträgen kann entfallen, wenn vom Internat bestätigt wird, daß sich seit der letzten Vorlage am Inhalt der bisherigen Vertragsregelung nichts geändert hat.

(1) Amtl. Anm.:

Hier nicht abgedruckt, kann bei Bedarf bei den Bezirksregierungen angefordert werden.

(2) Amtl. Anm.:

Hier nicht abgedruckt, kann bei Bedarf bei den Bezirksregierungen angefordert werden.