§ 36 NBrandSchG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NBrandSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln
- 1.
für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren die Entlassung aus der Einsatzabteilung, wenn sie sich in einer festgesetzten Frist nicht bewährt oder die grundlegende Ausbildung nicht in einer festgesetzten Frist abgeschlossen haben,
- 2.
für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren sowie für die Angehörigen der Werkfeuerwehren
- a)
die Voraussetzungen für die Übertragung von Funktionen und die Abberufung aus Funktionen,
- b)
die Gestaltung der Aus- und Fortbildung,
- c)
die Bezeichnung von Dienstgraden, die Voraussetzungen, die Fristen und die Zuständigkeit für das Verleihen und das Führen von Dienstgraden,
- d)
das Tragen und die Gestaltung der Dienstkleidung, der Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie die persönliche Ausrüstung,
- 3.
die Mindeststärke, die Gliederung, die Mindestausstattung der Feuerwehrfahrzeuge und die Mindestausrüstung der Feuerwehren und der Kreisfeuerwehrbereitschaften,
- 4.
die Durchführung der Brandverhütungsschau, die Bildungsvoraussetzungen für Brandschutzprüferinnen und Brandschutzprüfer sowie deren fachliche Ausbildung,
- 5.
die Einzelheiten der Grundversorgung mit Löschwasser.