§ 40 NBrandSchG - Übergangsregelung für Freizeitmaßnahmen der Kinder- und Jugendfeuerwehren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NBrandSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
Personen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 11. November 2024 Freizeitmaßnahmen der Kinder- und Jugendfeuerwehren, der Kreiskinder- und Kreisjugendfeuerwehren oder der Niedersächsischen Jugendfeuerwehr e. V. betreut haben, können mit Einverständnis ihres Arbeitgebers oder Dienstherrn in entsprechender Anwendung von § 6a Abs. 3 oder § 13 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 6 nachträglich benannt werden.